1994 / 3 - 32

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schwister hat und somit nicht auf sich allein gestellt ist. Des weiteren erscheint der erkennenden ARK unverständlich, dass die Rechtsvertreterin in der Beschwerdeschrift vorbringt, obwohl die Beschwerdeführerin wieder freigelassen worden sei, drohe ihr bei einer allfälligen Rückkehr nach Colombo jederzeit das Risiko einer erneuten, willkürlichen Verhaftung aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, und es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer früheren Festnahme beziehungsweise Verletzung der Meldepflicht bei den Sicherheitsbehörden registriert sei und ein zweites Mal nicht mehr ohne weiteres freigelassen würde, sondern über längere Zeit auf einer Polizeistation oder in einem Armeelager festgehalten würde. Die Beschwerdeführerin machte während ihres Asylverfahrens niemals eine Verhaftung durch die srilankische Polizei geltend; sie gab anlässlich der kantonalen Befragung im Gegenteil an, sie habe in der Zeit in Colombo vor ihrer Ausreise keine Probleme gehabt (kant. Protokoll S. 5). Die entsprechenden Behauptungen in der Beschwerdeschrift widersprechen somit den früheren Vorbringen der Beschwerdeführerin und sind offensichtlich nachgeschoben und demzufolge wegweisungsrechtlich nicht relevant. 

Aufgrund des Gesagten und in Berücksichtigung der Tatsache, dass die Schweiz am 12. Januar 1994 mit Sri Lanka eine Vereinbarung über eine koordinierte Rückführung von abgewiesenen Asylsuchenden nach Sri Lanka getroffen hat mit dem Ziel, für die Betroffenen eine Rückkehr in Sicherheit und Würde zu gewährleisten, ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland zumutbar ist. 

e) - Schliesslich bleibt gemäss Artikel 14a Absatz 2 ANAG zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat möglich ist, wobei diese Prüfung beschränkt ist. Nur wenn zur Zeit des Urteils klar erkennbar ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit nicht möglich ist, stellt die erkennende Rekurskommission dies von sich aus definitiv fest und weist die Vorinstanz an, anstelle des Vollzugs eine Ersatzmassnahme anzuordnen. Dies trifft vorliegend offensichtlich nicht zu. 

f) - Somit ist festzustellen, dass der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung in Uebereinstimmung mit den zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen steht; er ist zu bestätigen. Die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz sind nicht erfüllt. Sollte in der Folge der Vollzug der Wegweisung nicht durchführbar sein, wäre gemäss Artikel 18 Absatz 3 AsylG die vorläufige Aufnahme anzuordnen.