1993 / 31 - 222

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Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Der Gesuchsteller geht in der Beschwerde selber von dem vom Bundesamt festgestellten Sachverhalt aus. Obwohl das Bundesamt, wie bereits unter Ziffer 5 ausgeführt, zu Unrecht von einem Widerspruch ausgegangen ist, erübrigt es sich aufgrund der vorstehenden Ausführungen auf die Rüge, das Bundesamt habe die Regeln von Artikel 12a AsylG verletzt, einzugehen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich ebenfalls die Prüfung der in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge der Verletzung von Artikel 4 BV.

Das Bundesamt führt in seinen Erwägungen aus, zwischen der angeführten Verhaftung sowie der Demolierung des Hauses und der sechs Monate später erfolgten Ausreise des Gesuchstellers bestehe kein zeitlicher Kausalzusammenhang. Die geltend gemachte Angst des Gesuchstellers vor weiteren Verhaftungen basiere auf rein hypothetischen Motiven. In der Rechtsmitteleingabe hält der Gesuchsteller dazu fest, die angeführte Furcht vor künftiger Verfolgung sei entgegen der Würdigung des Bundesamtes begründet.

Vergangene Verfolgung ist grundsätzlich nur dann für die Anerkennung als Flüchtling beachtlich, als sie noch andauert oder - falls sie bereits abgeschlossen ist - die Furcht vor künftiger Verfolgung begründet erscheinen lässt (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylrechts, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 126 f). Immerhin ist die vom Gesetzgeber gewollt ins Asylgesetz aufgenommene Anerkennung der Relevanz sogenannter Vorverfolgung (vgl. W. Kälin, a. a. O.) darüber hinaus so zu verstehen, dass nach Schweizer Recht die Flüchtlingseigenschaft auch ohne das Vorliegen begründeter Furcht vor künftiger Verfolgung anzuerkennen ist, wenn die Rückkehr in den Verfolgerstaat aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgung zurückgehen, nicht zugemutet werden kann. Nur bei einer derartigen, auf der Formulierung der Ausnahme von der betreffenden Widerrufsbestimmung (Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK] i. V. m. Art. 41 Abs. 1 Bst. b AsylG) basierenden Auslegung erhält die vom Gesetzgeber beabsichtigte Relevanz der Vorverfolgung eine eigenständige Bedeutung. Aufgrund der Formulierung von Artikel 3 AsylG ("... Ausländer, die ... ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben ...) ist, in anderen Worten, die Ausnahme von Artikel 1 C Ziffer 5 Absatz 2 FK, wonach der Verfolgungsschutz nicht wegfällt bei Flüchtlingen, "die die Rückkehr in das Land ihres früheren Wohnsitzes aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen,