1993 / 31 - 221

previous next

Jamhoor Ittihad" (IJI) bedroht und tätlich angegriffen worden. Die Polizei hätte nichts dagegen unternommen. Mehrere Tage sei er gar von der Polizei festgehalten worden. Die Polizei sei mehrmals in seiner Abwesenheit bei ihm zuhause erschienen. Aus Furcht vor einer weiteren Verhaftung und vor Drohungen der IJI sei der Beschwerdeführer zunächst zu Verwandten in anderen Landesteilen gegangen und habe schliesslich das Land verlassen.

Das BFF lehnte das Asylgesuch am 13. Februar 1992 ab. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wird von der ARK abgewiesen. 


Aus den Erwägungen:

10. - Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch ab, weil die Vorbringen des Gesuchstellers weder den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Artikel 12a AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Artikel 3 AsylG standhielten. Dazu führt es in seinen Erwägungen aus, die Vorbringen des Gesuchsteller würden nicht den Tatsachen entsprechen und seien auch nicht glaubhaft. Zudem würde kein zeitlicher Zusammenhang zwischen den angeführten Ereignissen und der Ausreise bestehen, weshalb keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung vorliege. Einerseits stellt das Bundesamt fest, die Vorbringen des Gesuchstellers seien unglaubhaft, andererseits legt es für die Rechtsprüfung anhand von Artikel 3 AsylG seinem Entscheid einen - hypothetischen- Sachverhalt zugrunde.

In der Beschwerdeeingabe wird ausgeführt, das Bundesamt berufe sich in den Erwägungen auf gesicherte Quellen, welche dem Gesuchsteller zur Einsicht offenzulegen seien. Weiter wird geltend gemacht, die Vorbringen des Gesuchstellers seien glaubhaft und er habe begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Als Rügen ergeben sich somit, das Bundesamt habe Bundesrecht verletzt, indem es Artikel 4 BV sowie die Artikel 3 und 12 AsylG nicht richtig angewendet habe.

Aus den Erwägungen des Bundesamtes ergibt sich zwar, dass es seinem Entscheid einen Sachverhalt zugrunde legt, dessen Richtigkeit es offen lässt. In der Beurteilung der Rechtsfolge stellt das Bundesamt indes fest, dass der Gesuchsteller auch im Fall der Richtigkeit des Sachverhaltes die