1993 / 28 - 192

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schlusses vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren (AVB) ins Asylgesetz aufgenommen worden (AS 1990 938). Sie ist gestützt auf Absatz 2 der Schlussbestimmungen der Änderungen vom 22. Juni 1990 auf das vorliegende Asylverfahren anwendbar und schliesst im Asylverfahren als lex specialis die Anwendung von Artikel 45 VwVG aus.

b) - Zu prüfen ist, ob die angefochtene Zwischenverfügung in Anwendung von Artikel 13 bis 19 AsylG ergangen ist oder nicht. Bei den Artikeln 13 bis 19 AsylG handelt es sich ausschliesslich um Bestimmungen des Kapitels 2 des AsylG, welche das Asylverfahren in seiner Gesamtheit von der Einreichung des Asylgesuches (2. Abschnitt) bis zur Wegweisung und dem Vollzug (4. Abschnitt) eines ablehnenden Asylentscheids regeln. Das erstinstanzliche Verfahren (3. Abschnitt) wird von den erwähnten Bestimmungen ebenfalls vollumfänglich erfasst. Da der Gesetzestext von Artikel 46a AsylG die vorliegend interessierende Frage des Grades der Einschränkung der selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen im Asylverfahren explizit nicht zu klären vermag, ist bei der Auslegung auf die Materialien und nicht zuletzt auch auf die Zielsetzungen des AVB zurückzugreifen. Gemäss zugehöriger Botschaft (BBl 1990 II 661) müssen Rügen gegen die Verfahrensführung der ersten Instanz, worunter auch die Verweigerung der Akteneinsicht zu subsumieren ist, durch Beschwerde in der Hauptsache eingebracht werden. Mit Ausnahme der in Artikel 46a Buchstaben a und b AsylG abschliessend aufgeführten Fälle sind Zwischenverfügungen im Asylverfahren nicht selbständig anfechtbar und ein "Prozess im Prozess" (Gygi, a.a.O., S. 141) im Sinne der Zielsetzung des AVB, nämlich Beschleunigung des Verfahrens, gerade nicht möglich. Die Expertenkommission (Botschaft, a.a.O.) stellt in diesem Zusammenhang zudem fest, dass trotz dieser im Vergleich mit Artikel 45 Absatz 2 VwVG im Asylverfahren auf zwei Ausnahmen beschränkten selbständigen Anfechtbarkeit von Zwischenverfügungen auch verfassungsmässig geschützte Rechte dennoch nicht zum Nachteil des betroffenen Asylbewerbers tangiert werden. Denn stellt die Beschwerdeinstanz eine Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte fest und kann diese im Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz nicht geheilt werden, führt dies zur Kassation des erstinstanzlichen Entscheids und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung.

c) - Da es sich bei der Zwischenverfügung über ein Akteneinsichtsgesuch nicht um eine vorsorgliche Massnahme oder das Verfahren sistierende Verfügung handelt, ergibt sich aus dem Gesagten, dass die angefochtene Zwischenverfügung