1993 / 28 - 191

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Aus den Erwägungen:

1. - a) Gemäss den allgemeinen Regelungen im Verwaltungsverfahren sind verfahrensleitende und andere Zwischenverfügungen in einem der Endverfügung vorangehenden Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde anfechtbar (Art. 45 VwVG). Zum Zeitpunkt des Erlasses der die Akteneinsicht verweigernden Verfügungen des BFF vom 12. beziehungsweise 23. Juli 1993 war das zweitinstanzliche Verfahren mangels Beschwerdeerhebung in der Hauptsache noch nicht eröffnet, weshalb die Vorinstanz zur Entgegennahme und Beurteilung der Akteneinsichtsgesuche zuständig war. Diese Gesuche sind auch insofern dem vorinstanzlichen Verfahren zuzurechnen, als sie bezweckten, den heutigen Beschwerdeführer über die zum Endentscheid führenden Akten umfassend zu informieren. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz den am 17. Juni 1993 getroffenen Asyl- und Wegweisungsentscheid mit Verfügung vom 26. Juli 1993 aufgehoben und vollumfänglich ersetzt hat. Aus all diesen Gründen rechtfertigt es sich, die Akteneinsichtsentscheide vom 12. beziehungsweise 23. Juli 1993 den Zwischenverfügungen im Sinne des Gesetzes zuzuordnen und zu behandeln.


2. - a) Gemäss Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe e VwVG stellt die Verweigerung der Akteneinsicht (Art. 27 VwVG) eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung dar, sofern die Verweigerung der Akteneinsicht für den Betroffenen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. "Das besondere Rechtsschutzinteresse, das die sofortige Anfechtbarkeit begründet, liegt im Nachteil, der entstünde, wenn die Anfechtung der Zwischenverfügung erst zusammen mit der Beschwerde gegen die Endverfügung zugelassen wäre (VwVG 45 Abs. 3)" (F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 142). Das Asylverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz und dem Bundesrechtspflegegesetz, soweit das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 12 AsylG). In concreto ist festzustellen, dass gemäss Artikel 46a AsylG Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 13 bis 19 des Gesetzes ergehen, nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden können; selbständig anfechtbar sind, sofern sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, vorsorgliche Massnahmen sowie Verfügungen, mit denen das Verfahren sistiert wird. Diese Gesetzesbestimmung ist im Rahmen des Bundesbe-