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chen, da die Befürchtungen des Beschwerdeführers begründet erscheinen, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Artikel 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt würde. Der Vollzug der Wegweisung würde andererseits - nachdem die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu bejahen ist - auch gegen die Non-Refoulement-Bestimmung von Artikel 45 AsylG verstossen.

Eine Ausnahme vom Non-Refoulement-Schutz im Sinne von Artikel 45 Absatz 2 AsylG ist im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben, würde diese Bestimmung doch voraussetzen, dass der Beschwerdeführer die Sicherheit der Schweiz gefährde oder aufgrund der Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens als gemeingefährlich gelten müsste; ein solcher Schluss lässt sich jedoch anhand der vorliegenden Akten sowohl aus dem Asyl- wie aus dem Strafverfahren nicht rechtfertigen.

c) - Die Vorinstanz hat daher das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme und Internierung von Ausländern zu regeln (Art. 18 Abs. 1 AsylG). In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. November 1992 verwiesen. Der Beschwerdeführer führt darin aus, er stehe in Kontakt mit einem für die Therapie von Folterschäden spezialisierten Rehabilitationszentrum in London, welches grundsätzlich bereit wäre, ihn nach abgeschlossenem Asyl- und Strafverfahren aufzunehmen. Für den Fall, dass eine Internierung in Betracht gezogen werde, beantragt er, dafür das erwähnte Rehabilitationszentrum in London als "geeignete Anstalt" im Sinne von Artikel 14d Absatz 2 ANAG zu wählen.

d) - Was die Beschwerdeführerin und die Kinder betrifft, steht eine Wegweisung nicht zur Frage, da deren Asylgesuche gutzuheissen sind.

10. - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Artikel 3 AsylG erfüllen; sie sind als Flüchtlinge anzuerkennen. Die vorinstanzliche Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerdeführerin und den Kindern Asyl zu gewähren. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers ist gestützt auf Artikel 8 AsylG abzuweisen, und er ist aus der Schweiz wegzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers durch Rückschaffung in die Türkei erweist sich gestützt auf Artikel 45 AsylG und Artikel 3 EMRK als unzulässig. Das Bundesamt hat daher das Anwesenheitsverhältnis des Beschwerdeführers nach