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auf die erwähnte Gesetzesbestimmung eine Abweisung erfolgen. Wenn, wie dies hier der Fall ist, ein Ehegatte zwar noch nicht im sicheren Drittstaat lebt, dies für ihn aber ohne weiteres möglich und zumutbar ist, kann gleichermassen entschieden werden, wie wenn er bereits dort leben würde. Eine solche Auslegung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b AsylG ist aus prozessökonomischen Gründen statthaft. Eine vorgezogene Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Algerien und deren Vollzug würde nämlich nicht gegen den Grundsatz der Familieneinheit (vgl. Art. 17 Abs. 1 2. Satz
AsylG, Art. 8 EMRK) verstossen, da eine Vereinigung der Ehegatten ohne weiteres in Algerien möglich wäre. Somit sind in diesem Falle die Voraussetzung an eine Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 AsylG gegeben. Bei Ehepaaren gemischter Nationalität rechtfertigt es sich in klaren Fällen bestehender Heimreisemöglichkeit und -zumutbarkeit ins Heimatland des einen Ehegatten so vorzugehen, wie wenn dessen Heimreise bereits stattgefunden hätte. Das
heisst, dass in solchen Fällen auf die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft verzichtet werden kann.
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