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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Nachdem der libanesische Beschwerdeführer von einer zweijährigen Ausbildung in Algerien zurückgekehrt war, verliess er seinen Heimatstaat am 18. Juni 1990. Am 25. Juni 1990 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, eine algerische Staatsangehörige, die dieser während seines Studienaufenthaltes geheiratet hatte, reiste am 21. Juli 1990 von Algerien kommend in die Schweiz ein, wo sie sich dem Asylgesuch ihres Ehemannes anschloss. 

Anlässlich der Anhörung durch die kantonale Fremdenpolizei vom 26. Juni 1991 führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen keine Aufenthaltsbewilligung für Algerien erhalten könne, da Ausländer nach ihrer Ausbildung Algerien verlassen müssten. Auf Anfrage durch das BFF hielt die schweizerische Vertretung in Algier in ihrem Schreiben vom 31. Juli 1991 fest, dass diese Angabe grundsätzlich stimme. Aufgrund der Tatsache, dass er eine algerische Staatsangehörige geheiratet habe, werde dem moslemischen Beschwerdeführer jedoch zweifelsohne Aufenthalt in Algerien gewährt werden.

Das BFF lehnt das Asylgesuch ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wird von der ARK abgewiesen.


Aus den Erwägungen:

3. - (...)

Ungeachtet dessen ist es der Beschwerdeführerin (gemäss eigenen Angaben laut dem kantonalen Befragungsprotokoll) und dem Beschwerdeführer (gemäss der nicht in Zweifel zu ziehenden Botschaftsauskunft vom 17.09.1992) möglich und zumutbar, nach Algerien auszureisen und dort dauernden Aufenthalt zu begründen. Ein Asylgesuch ist aber in der Regel abzulehnen, wenn der Gesuchsteller in einen Drittstaat ausreisen kann, in dem nahe Angehörige oder andere Personen leben, zu denen er enge Beziehungen hat (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. b AsylG). Auch abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin als algerische Staatsangehörige in ihrem Heimatland über ein Verwandten- und Bekanntennetz verfügt und der Beschwerdeführer aufgrund seines mehrjährigen Aufenthaltes in Algerien ebenfalls über diverse enge Beziehungen zu Bekannten verfügen dürfte, kann im vorliegenden Fall gestützt