| |
|
Die Prüfung einer allfälligen inländischen Fluchtalternative beschlägt folglich nicht die Frage, ob zum vornherein gar keine Verfolgung vorliegen kann, sondern es geht um die Frage, ob allenfalls nach den Umständen in bestimmten Teilen des Landes Schutz vor Verfolgung besteht. Dies bedingt eine materielle Prüfung des Asylgesuchs, was voraussetzt, dass zunächst auf das Gesuch eingetreten wird. Ein Nichteintretensentscheid mangels Anhaltspunkten für Verfolgung im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 AsylG kann deshalb nicht allein mit dem Hinweis auf Fluchtalternativen im Herkunftsland begründet werden. Im gleichen Sinne hat bereits das EJPD im Beschwerdeentscheid vom 19. März 1992 in Sachen S.D. (N 202 325) entschieden (abgedruckt in ASYL 1992/ 2+3, S. 45). Die entsprechende Rüge in der Beschwerde vom 16. Dezember 1991 erweist sich damit als begründet.
c) - Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Daher ist die Beschwerde
gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuches zu überweisen.
4. - Die Zwischenverfügung des Beschwerdedienstes des EJPD vom 7. Januar 1992, welche die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verweigerte, bzw. die vorsorgliche Wegweisung verfügte, erscheint unter den gegebenen Umständen nachträglich als problematisch. Indessen stellt sich die Frage einer Wiederaufhebung dieser Zwischenverfügung nicht mehr, da das Beschwerdeverfahren abgeschlossen und das Verfahren in erster Instanz wieder geöffnet wird. Es bleibt somit vom BFF zu prüfen, ob den Beschwerdeführern die Wiedereinreise zu gestatten sei, falls sich die notwendigen weiteren Abklärungen nicht durch Vermittlung einer Schweizer Vertretung im Ausland bewerkstelligen lassen. Ob die Beschwerdeführer inzwischen allenfalls Schutz in einem Drittstaat gefunden haben, ist ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, sondern ist vom BFF im Rahmen der Neubeurteilung zu prüfen.
|