1993 / 14 - 95

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6. - Nicht zu hören ist auch die weitere Rüge des Beschwerdeführers an die Adresse der Vorinstanz, diese habe sein rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass sie ein von ihm eingereichtes Dokument, welches im Zusammenhang mit der Bestrafung seines Bruders stehe, mit keinem Wort erwähnt habe. Dabei handelt es sich um ein in türkischer Sprache abgefasstes Urteil des Militärgerichts in Ankara vom 3. September 1981 sowie um eine Anklageschrift bzw. einen Einstellungsbeschluss der Militärstaatsanwaltschaft in Ankara vom 2. Februar 1982. Beide Dokumente betreffen nicht den Beschwerdeführer, sondern angeblich teilweise Verwandte von ihm. Inwiefern er aber davon Rechte für sich ableiten will, zeigt er nicht in schlüssiger Weise auf.

Hinzu kommt, dass nach herrschender Lehre und Praxis nicht nur Rechtsschriften, sondern auch Urkunden und andere Dokumente, welche nicht in einer Amtssprache unseres Landes (Art. 116 Abs. 2 BV) abgefasst sind, zuhanden der Schweizerischen Behörde zu übersetzen sind (vgl. Y. Hangartner, Grundzüge des schweizerischen Staatsrechts, 1982 S. 108; F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.Aufl., 1983 S. 64). Im Asylverfahren kann die Behörde vom Gesuchsteller verlangen, für die Uebersetzung fremdsprachiger Dokumente besorgt zu sein (Art. 12b Abs. 3 AsylG). Indem der Beschwerdeführer der Vorinstanz die besagten Dokumente nur in türkischer Sprache eingereicht hat, ist sein Vorwurf gegenüber der Vorinstanz unangebracht. 

Im übrigen hat sich die Vorinstanz trotz mangelnder Übersetzung mit den beiden Dokumenten befasst (...). Wenn sie diese für den vorliegenden Fall als irrelevant betrachtete, stand dies in ihrem freiem Ermessen, woran nichts auszusetzen ist.