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quelle rilasciate innanzi alle autorità cantonali costituisce una costatazione incompleta dei fatti giuridicamente rilevanti ed una violazione dell'obbligo di motivare (consid. 4).


Aus den Erwägungen:

2. - b) Der Beschwerdeführer rügt im wesentlichen, die vorinstanzliche Feststellung, seine Rückschaffung sei sowohl völkerrechtlich zulässig als auch zumutbar, verletze den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, gehe von einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes aus und verletze die Artikel 12 und 18 AsylG, Artikel 14a ANAG sowie Artikel 35 VwVG. Zur Begründung dieser Rügen wird angeführt, der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen können, dass er ein Refraktär sei und deswegen bei Rückkehr in seine Heimat mit menschenrechtswidriger Behandlung und Bestrafung zu rechnen hätte. Die Vorinstanz habe weder diese individuellen, gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechenden Umstände genügend abgeklärt, noch sich mit der allgemeinen dramatischen Entwicklung der Lage im Kosovo ernsthaft auseinandergesetzt.

3. - Das BFF hat seinen Entscheid hauptsächlich damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass er ein Aufgebot der jugoslawischen Bundesarmee erhalten habe, da seine diesbezüglichen Aussagen zwischen der Befragung im Transitzentrum und in der kantonalen Befragung mit Widersprüchen behaftet seien. Im weiteren wird dem Beschwerdeführer vorgehalten, es spreche gegen seine Glaubwürdigkeit, dass er sein Asylgesuch erst zwei Monate nach der Einreise in die Schweiz einreichte. Zur Frage der Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer erzwungenen Rückkehr führt der angefochtene Entscheid lediglich an, dass sich aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte für eine EMRK-widrige Strafe oder Behandlung ergäben, und dass weder die allgemeine politische Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs sprächen. 

In der Vernehmlassung vom 1. Oktober 1992 wird darauf hingewiesen, dass die Situation in Restjugoslawien und insbesondere auch im Kosovo durch das Bundesamt laufend verfolgt und analysiert werde. Die politische, wirtschaftliche und soziale Lage im Kosovo sei zwar zweifellos schwierig, aber trotzdem nicht derart gravierend, dass von einem Krisen- oder Kriegsgebiet gesprochen werden müsste. Eine konkrete Bedrohung habe der Beschwerdeführer weder