1993 / 9 - 60

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deführerinnen ihre Heimat aus begründeter Furcht vor einer dem Staat zurechenbaren asylrelevanten Verfolgung verlassen haben.

d) - Dass die Beschwerdeführerinnen sich der Gefährdung durch einen Wohnsitzwechsel in eine westtürkische Grossstadt, insbesondere nach Istanbul, hätten entziehen können, und ihnen mithin eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden hätte, kann nicht bejaht werden. Die Beschwerdeführerinnen genossen nur eine sehr kurze Schulbildung, da ihr Vater sich veranlasst sah, sie nach wenigen Jahren aus der Schule zu nehmen, nachdem die ältere Tochter aus religiösen Gründen geschlagen wurde und im damals obligatorischen islamischen Religionsunterricht zum islamischen Glauben bekehrt werden sollte.

Sie sprechen nur schlecht türkisch; aus den Akten geht nicht hervor, dass sie in Istanbul Angehörige hätten. Die syrisch-orthodoxe Gemeinde in Istanbul ist indessen nicht in der Lage, für Zuwandernde ein soziales Netz zu bilden; vielmehr bestehen zwischen den in Istanbul alteingesessenen christlichen Familien und den aus dem Südosten der Türkei Neuankommenden kulturelle und soziale Barrieren. Sich sozial integrieren zu können, eine Arbeitsstelle zu finden und eine über dem Existenzminimum liegende Zukunft aufzubauen, muss für syrisch-orthodoxe Christen ohne Verwandte in Istanbul, insbesondere für junge Frauen, als unmöglich bezeichnet werden (Yonan, a.a.O., S. 17, 18ff., 4lf.; Weber u.a., a.a.O., S. 6).

e) - Zusammenfassend ist festzustellen, dass die beiden Beschwerdeführerinnen eine begründete Furcht glaubhaft gemacht haben, in ihrer Heimat in Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Artikel 3 AsylG ausgesetzt zu sein. Ihre Beschwerden sind vollumfänglich gutzuheissen, und die beiden angefochtenen Verfügungen sind aufzuheben. Die Beschwerdeführerinnen erfüllen die Flüchtlingseigenschaft, und die Vorinstanz ist anzuweisen, ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.