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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 20. Dezember 2005 i.S. L.H., Eritrea

Art. 3 AsylG; Deserteure und Dienstverweigerer in Eritrea; absoluter Malus.

1. In Eritrea ist die Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion unverhältnismässig streng; sie ist als politisch motiviert einzustufen (absoluter Malus). Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, sind als Flüchtlinge anzuerkennen.

2. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte.

Art. 3 LAsi ; déserteurs et réfractaires érythréens ; « malus absolu ».

1. En Erythrée, la peine sanctionnant le refus de servir ou la désertion est démesurément sévère ; elle doit être rangée parmi les sanctions motivées par des raisons d’ordre politique (« malus absolu »). Les personnes nourrissant une crainte fondée d’être exposées à une telle peine doivent être reconnues comme réfugiées.

2. La crainte d’une sanction pénale pour refus de servir ou pour désertion est fondée lorsque le requérant est concrètement entré en contact avec les autorités militaires. Un tel contact est généralement présumé lorsque la désertion s’est produite durant un service actif. Par ailleurs, doit être considéré comme décisif tout contact avec les autorités démontrant que le requérant est destiné à être recruté.

Art. 3 LAsi; disertori e renitenti eritrei;“malus assoluto“.

1. In Eritrea, le pene previste per renitenti e disertori sono spropor-zionatamente severe. Sono, pertanto, da considerare come motivate


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politicamente („malus assoluto“) e chi può prevalersi di un timore oggettivamente fondato d’essere esposto ad una siffatta pena deve essere riconosciuto rifugiato.

2. Il timore d’essere sanzionati per renitenza, o diserzione, è oggettivamente fondato allorquando il richiedente è in contatto con le autorità militari. Detto contatto è presunto se la diserzione è intervenuta durante il servizio attivo. Inoltre, deve essere considerato come decisivo qualsivoglia contatto con le autorità da cui emerge che il richiedente è destinato ad essere reclutato.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer verliess Eritrea nach eigenen Angaben im Juni 2000 und begab sich in den Sudan, wo er sich bis im Dezember 2003 aufgehalten habe. Von dort sei er über Libyen und Italien am 23. August 2004 unbemerkt in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Der Beschwerdeführer machte folgende Aussagen zu seiner Person und zu seinen Fluchtgründen: Er sei ethnischer Tigriner und Angehöriger der Pfingstgemeinde. Unmittelbar nach der Schule sei er für den Militärdienst ausgehoben worden. Anlässlich eines Gefechtes zwischen seiner militärischen Einheit und äthiopischen Truppen sei er in der Nähe der Stadt Tesseney in Eritrea desertiert. Er habe sich bis zur nahe gelegenen sudanesischen Grenze durchgeschlagen und seine Waffen den dortigen Behörden übergeben. In der Folge habe er Wohnsitz im Sudan genommen, wo er geblieben sei, bis die ansässige eritreische Bevölkerung zur Rückkehr in ihren Heimatstaat aufgefordert worden sei. Er wolle nicht nach Eritrea zurück, weil er fürchte, dort als Deserteur mit dem Tod bestraft zu werden. Während seines Militärdienstes sei ihm mehrmals verboten worden, mit anderen Angehörigen der Pfingstgemeinde Gottesdienste abzuhalten und die Bibel zu lesen.

Mit Verfügung vom 12. April 2005 stellte die Vorinstanz fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an den Flüchtlingsbegriff nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, eine allfällige Bestrafung wegen Desertion sei legitim und die geltend gemachte Behinderung der Ausübung seiner Religion sei nicht genügend intensiv. Überdies seien keine Wegweisungshindernisse ersichtlich. Auf Einzelheiten der Begründung wird, soweit sie entscheidrelevant sind, in den Erwägungen eingegangen.


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Mit Eingabe vom 17. Mai 2005 gelangte der Beschwerdeführer an die ARK und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Verfügung vom 12. April 2005, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gutheissung seines Asylgesuchs.

Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

Aus den Erwägungen:

4.

4.1. Das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers ist seine Furcht vor einer Bestrafung wegen Desertion. Er sei während eines Gefechtes geflohen. Seine Einheit sei einer Übermacht feindlicher Truppen gegenüber gestanden und habe sich aufgelöst. Jeder habe versucht, sein Leben zu retten. Ihm sei die Flucht bis an die Grenze zum Sudan gelungen, wo er seine Waffen den dortigen Behörden übergeben habe.

Die entsprechenden Schilderungen des Beschwerdeführers sind widerspruchsfrei und insgesamt nachvollziehbar. Er gab über die ausschlaggebenden Kampfhandlungen ebenso detailliert Auskunft wie über die eingesetzten Waffen und die Dienstgrade seiner Einheit. Die Flucht in den Sudan erscheint angesichts der Verhältnisse zwischen diesem Land und Eritrea ebenfalls nahe liegend (vgl. EMARK 2005 Nr. 12). Die Vorinstanz verzichtete in der angefochtenen Verfügung auf eine Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers, behielt sich eine solche indessen für einen späteren Zeitpunkt ausdrücklich vor. Die Gelegenheit, die sie hierzu im Rahmen der Vernehmlassung vom 27. Mai 2005 hatte, liess sie indessen ungenutzt. Die ARK hat keinen Anlass zu Zweifeln an den Vorbringen des Beschwerdeführers; diese sind glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG.

4.2. Dagegen sprach die Vorinstanz den Vorbringen des Beschwerdeführers jegliche flüchtlingsrechtliche Relevanz ab. Eine Bestrafung wegen Desertion habe rein militärstrafrechtlichen Charakter, denn jede Armee müsse sich gegen den Zerfall ihrer Truppen schützen können.

Die Erwägung der Vorinstanz ist vom Grundsatz geleitet, dass jeder Staat das legitime Recht hat, eine Armee zu unterhalten und seine Bürger zum Dienst in dieser Armee zu verpflichten. Hieraus folgt, dass Sanktionen, die im Falle einer Missachtung der Dienstpflicht vorgesehen sind, ebenfalls legitim und daher im Prinzip flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Dieser Grundsatz wird von der


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flüchtlingsrechtlichen Lehre und Praxis in der Schweiz einhellig anerkannt. Er gilt indessen nicht ohne Ausnahmen (vgl. Ch. Luterbacher, Die flüchtlingsrechtliche Behandlung von Dienstverweigerung und Desertion, Basel u.a., 2004, S. 36 ff. mit weiteren Hinweisen; EMARK 2004 Nr. 2, Erw. 6.b., S. 16 ff.; 2001 Nr. 15, Erw. 8.d., S. 117 ff.). Eine wegen Missachtung der Dienstpflicht drohende Strafe stellt eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrpflichtige wegen seines Verhaltens mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt oder an sich unverhältnismässig hoch ist. Die Lehre verwendet für den ersten Fall den Begriff des relativen, für den zweiten den Begriff des absoluten Malus (vgl. Luterbacher, a.a.O., S. 44 ff.). Ebenfalls illegitim und daher flüchtlingsrechtlich relevant ist eine Einberufung zum Wehrdienst, wenn sie darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl. EMARK 2004 Nr. 2). Schliesslich sind Sanktionen für die Verweigerung des Dienstes nur dann legitim, wenn die Bürger zu diesem Dienst gesetzlich verpflichtet sind (EMARK 2002 Nr. 19, Erw. 6.f., S. 154 ff.).

4.3. Das eritreische Recht statuiert in der „Proclamation on National Service“ aus dem Jahr 1995 die Pflicht zur Leistung eines nationalen Dienstes (vgl. Amnesty International, Eritrea, „You have no right to ask“, Mai 2004, S. 14 f.; UNHCR, Position on Return of Rejected Asylum Seekers, S. 3 f.; U.S. Department of State, Eritrea, Country Report on Human Rights Practices, 2004, S. 1 ff; UK Home Office, Eritrean Country Report, April 2004, Rz. 5.56 ff.). Dienstpflichtig sind Männer und Frauen im Alter von 18 bis 40 Jahren. Neben dem eigentlichen Dienst an der Waffe können die Diensttuenden auch zu anderen Tätigkeiten im öffentlichen Interesse wie dem Bau von Infrastruktur oder nach Massgabe ihrer Ausbildung als Lehrer oder dergleichen beigezogen werden. Von der Dienstpflicht ausgenommen sind einzig Bürgerkriegsveteranen. Studenten können den Dienst nach Abschluss ihrer Ausbildung leisten. Eine Befreiung von der Dienstpflicht oder ein Ersatzdienst aus Gewissensgründen ist nicht vorgesehen. Es gilt indessen zu beachten, dass insbesondere den Aussagen von Asylsuchenden in der Schweiz zu entnehmen ist, dass sich Angehörige wohlhabender und einflussreicher Familien durch Bestechung oder Protektion der Pflicht zur Leistung des Nationaldienstes zu entziehen vermögen. Nach dem Wortlaut der Proclamation dauert der Nationaldienst achtzehn Monate. In der Praxis gelangt diese Bestimmung indessen seit dem Ausbruch des Krieges zwischen Eritrea und Äthiopien im Jahr 1998 nicht mehr zur Anwendung. Die meisten Nationaldienstpflichtigen verbleiben mehrere Jahre im Dienst. Schätzungen zufolge leistet derzeit bis zu einem Drittel der arbeitsfähigen Bevölkerung Nationaldienst, mit verheerenden Folgen für die Verwaltung, die Gerichtsbarkeit und die ohnehin schon strapazierte Wirtschaft des Landes (vgl. EMARK


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2005 Nr. 12, Erw. 10.5.ff., S. 115 ff.). Der UNHCR erkennt in der umfassenden Rekrutierungspolitik den hauptsächlichen Fluchtgrund eritreischer Asylsuchender (UNHCR, a.a.O., S. 4). Verschiedene Beobachter berichten zudem von wachsendem Unmut in der Bevölkerung und von gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Zivilisten und den mit der Rekrutierung betrauten Sicherheitskräften (vgl. U.S. Department of State, a.a.O., S. 1 f.; Amnesty International, a.a.O., S. 14).

4.4. Das eritreische Recht sieht Bussen oder Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren für Verletzungen der Dienstpflicht in Friedenszeiten vor, wobei eine Flucht ins Ausland strafverschärfend wirkt. In Kriegszeiten und in Zeiten der Not drohen Dienstverweigerern und Deserteuren Gefängnisstrafen von fünf Jahren bis lebenslänglich und in besonders schweren Fällen die Todesstrafe. Es kann indessen festgestellt werden, dass die gesetzlich vorgesehenen Strafen und Verfahren in der Praxis nicht zur Anwendung kommen. Justiz und Strafvollzug sind als Folge der prekären wirtschaftlichen Lage und der massenhaften Einberufung qualifizierter Fachkräfte in weiten Teilen des Landes nicht in der Lage, ihre Funktionen wahrzunehmen. Während geringere Vergehen auf lokaler Ebene durchaus adäquat beurteilt und sanktioniert werden, sind die zivilen Instanzen mit der Ahndung gewichtigerer oder überregionaler Verbrechen überfordert. In diesen Bereichen hat das Militär im Wesentlichen die Aufgaben der Justiz übernommen und führt Spezialgerichte, die rechtsstaatlichen Ansprüchen in keiner Weise zu genügen vermögen (vgl. U.S. Department of State, a.a.O., S. 4; Amnesty International, a.a.O., S. 21 f.).

Das eigentliche Militärstrafrecht im vorliegend interessierenden Sinne ist justizmässigen Verfahren gänzlich entzogen. Der Missachtung der entsprechenden Vorschriften Verdächtige oder Angeschuldigte werden ihren Einheiten zugeführt, wo die Bestrafung durch den jeweiligen Kommandanten nach dessen Gutdünken erfolgt (Amnesty International, a.a.O., S. 13; U.S. State Departement, a.a.O., S. 2).

4.5. Angesichts der äusserst restriktiven Informationspolitik der eritreischen Regierung ist die Quellenlage über die konkrete Ausgestaltung dieser Form der Strafverfolgung sehr spärlich. Mitte September 2004 wurde die letzte internationale Korrespondentin, eine Journalistin für die BBC und Reuters, von der eritreischen Regierung wegen kritischer Berichterstattung gezwungen, das Land zu verlassen. Seither gibt es aus Eritrea keine internationale Berichterstattung mehr. Eine nationale, private, von staatlichen Institutionen unabhängige Presse existiert seit 2001 nicht mehr. Einige wenige lokale Journalisten berichten noch im Namen von internationalen Organisationen, doch den meisten wurde in den Jahren seit 2001 entweder die Publikationserlaubnis entzogen oder sie wurden


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verhaftet (BBC, Quick exit: BBC expelled from Eritrea, 10. September 2004; Reporters without borders, Last permanent foreign correspondent expelled from Eritrea, 13. September 2004). Die Organisation Reporter ohne Grenzen bezeichnet die Situation in Eritrea als weltweit einzigartig. Eritrea sei das einzige Land in Afrika und eines der wenigen weltweit, in denen nur die offizielle Regierungspresse eine Publikationserlaubnis habe (Reporters Without Borders, Africa’s Biggest Prison for the Press since 18 september 2001, 20. September 2004). In der aktuellen Beurteilung des weltweiten Standes der Pressefreiheit, welche die genannte Organisation jährlich publiziert, ist Eritrea an zweitletzter Stelle, hinter Turkmenistan und vor Nordkorea, aufgeführt. Diese drei Länder seien „schwarze Löcher für Nachrichten“ (vgl. Reporters Without Borders, Worldwide Pressfreedom Index 2005; vgl. auch die diesbezügliche Berichterstattung in der NZZ vom 21. Oktober 2005). Entsprechend bezeichnet Amnesty International den grossen Wert, den die eritreischen Behörden auf Geheimhaltung legen, als eines der auffälligen Charakteristika der von ihnen begangenen Menschenrechtsverletzungen (Amnesty International, a.a.O., S. 7).

Unter diesen Bedingungen ist die Informationsbeschaffung schwierig und unter Umständen für die Beteiligten auch gefährlich. Es scheint insbesondere unverhältnismässig, für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens Nachforschungen durch Mitarbeiter der in Eritrea mit humanitären Aufgaben betrauten staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen ausführen zu lassen. Solche Nachforschungen könnten sowohl die betroffenen Personen selbst als auch deren für einen beträchtlichen Teil der eritreischen Bevölkerung überlebensnotwendige Arbeit gefährden (vgl. EMARK 2005 Nr. 12, Erw. 10.5. ff., S. 115 ff.). Im Übrigen sind die humanitären Organisationen weder personell noch in Bezug auf ihre Infrastruktur in der Lage, umfassende Recherchen zum militärischen Strafvollzug durchzuführen. Dies im Gegensatz zu den oben genannten (Erw. 4.3.) internationalen, staatlichen und bedeutenden Nichtregierungsorganisationen, deren Kernkompetenz die Publikation entsprechender Berichte ist.

Aus den Auskünften dieser Quellen ergibt sich ein einheitliches und für die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens und ähnlich gelagerter Verfahren genügend konkretes Bild. Überdies kann - mit der gebotenen Vorsicht - auf die Schilderungen von eritreischen Asylsuchenden zurückgegriffen werden, soweit sie im Einklang mit den übrigen Quellen stehen und generell glaubhaft erscheinen. In diesem Rahmen kann neben den Befragungsprotokollen auf eine Publikation des deutschen Vereins Connection e.V. zurückgegriffen werden, der Interviews mit eritreischen Dienstverweigerern geführt hat (vgl. Connection e.V. [Hrsg.], Eritrea, Kriegdienstverweigerung und Desertion, 2. Auflage, Dezember 2004, S. 21 ff.).


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4.6. Nach den übereinstimmenden Darstellungen der genannten Beobachter zeichnen sich die vom Militär vollzogenen Strafmassnahmen (wie im Übrigen auch die vom Strafrecht unabhängigen Disziplinarmassnahmen bei Insubordination oder Befehlsverweigerung) durch ein hohes Mass an Brutalität aus. Verdächtigen und Angeschuldigten drohen typischerweise unbefristeter Freiheitsentzug und körperliche Strafen. Der Freiheitsentzug wird mangels adäquater Gebäude in notdürftig errichteten Verhauen aus Ästen und Sträuchern ohne Schutz gegen die Sonne, in Metallcontainern oder unterirdischen Kerkern mit unzureichender Luftzufuhr vollzogen. Die Gefangenen werden zudem geschlagen, in schmerzhaften Positionen gefesselt und über längere Zeit, oft mehrere Tage hinter einander, gefesselt der Sonne ausgesetzt. Diese Methoden scheinen in der eritreischen Armee als herkömmliche Strafmethoden generell angewandt zu werden und sind bereits im Bürgerkrieg belegt (Amnesty International, a.a.O., S. 10). Die Anordnung der Strafmassnahmen im Einzelfall liegt im Ermessen des zuständigen Kommandanten, welcher für seine Entscheidungen niemandem Rechenschaft schuldig ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat erkannt, dass die Behandlung von Dienstverweigerern in Eritrea den Tatbestand der Folter im Sinne von Art. 3 EMRK erfüllt (EGMR, Said vs. Niederlande, Urteil vom 5. Juli 2005, Nr. 2345/02, Ziff. 54); deutsche und britische Gerichte sind zum selben Schluss gekommen (vgl. Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Mai 2004, Nr. 9 B 03.21015/AN 18 K 03.30148; Urteil des Verwaltungsgerichts Giessen vom 20. Oktober 2004, Nr. 4 E 1532/03.A; Urteile des Immigration Appeal Tribunal [UKIAT] vom 22. März 2005, Nr. [2005] 00073, und vom 25. November 2005, Nr. [2005] 00165).

Demgegenüber erfolgt der Strafvollzug für gemeinrechtliche Kriminelle in ordentlichen Vollzugsanstalten, die im Wesentlichen internationalen Standards entsprechen (Amnesty International, a.a.O., S. 11; U.S. State Departement, a.a.O., S. 2).

4.7. Soweit erkennbar, werden weder die Einberufung zum Dienst noch die Sanktionen bei Missachtung der Dienstpflicht systematisch in diskriminierender Weise im Sinne eines relativen Malus angewandt. Alle Eritreer sind grundsätzlich unabhängig von ihrer ethnischen, religiösen oder sozialen Zugehörigkeit in gleichem Mass betroffen; nur Angehörige sehr wohlhabender und einflussreicher Familien scheinen sich der Dienstpflicht unter Umständen entziehen zu können und unter gewissen Umständen scheint die Möglichkeit zu bestehen, Mütter, die sich um Kleinkinder kümmern, Schwangere und Behinderte zumindest temporär zu dispensieren.

Im Übrigen mag es zutreffen, dass die eritreischen Behörden im Jahre 2003 eine Registrierungspflicht erlassen haben, der alle religiösen Gemeinschaften ausser


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den orthodoxen, katholischen und lutheranischen Kirchen sowie des Islams unterstehen, und dass sie diese bisher unbekannte religiöse Intoleranz mit einer gewissen Konsequenz ausüben (Amnesty International, a.a.O., S. 8 f.). Es gibt indessen keine Anzeichen dafür, dass Angehörige dieser Kirchen für militärrechtliche Vergehen härter bestraft werden als andere Eritreer. Die Bestrafung von Dienstverweigerern und Deserteuren ist demnach nicht mit einem Malus im relativen Sinn behaftet.

4.8. Demgegenüber ist festzustellen, dass die Missachtung militärrechtlicher Vorschriften generell sehr streng bestraft wird. Die beschriebenen Foltermethoden und die Bedingungen der unbefristet angeordneten Haft sind geeignet, schwerste psychische und physische Schädigungen zu bewirken, und können ohne weiteres zum Tod führen. Aufgrund des Umstandes, dass die Bestrafung absolut willkürlich erfolgt und dem Ermessen des zuständigen Kommandanten keine Grenzen gesetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Intensität der Bestrafung von Fall zu Fall unterschiedlich ist. Ungeachtet dessen muss angesichts der Erkenntnis, dass die beschriebenen Methoden in der eritreischen Armee als herkömmliche Strafmethoden weit verbreitet sind und auch als Disziplinarmassnahmen Anwendung finden, befürchtet werden, dass jede Person, die in den militärischen Strafvollzug gerät, einer mehr oder weniger intensiven körperlichen Bestrafung ausgesetzt wird und unter erbärmlichen Bedingungen festgehalten wird (vgl. oben Erw. 4.6.).

Die ARK hat sich mit dem absoluten Malus zunächst im Rahmen der Bestrafung von Dienstverweigerern und Deserteuren in unveröffentlichten Urteilen bezüglich irakischer Asylsuchender auseinandergesetzt. Unter der Herrschaft des damaligen Machthabers Hussein drohten Dienstverweigerern und Deserteuren schmerzhafte und erniedrigende Strafen, in gewissen Fällen auch die Todesstrafe (vgl. Luterbacher, a.a.O., S. 48). Die ARK anerkannte, dass diese Strafen nicht lediglich der Sicherstellung der Wehrpflicht und der Ahndung des mit der Dienstverweigerung verbundenen kriminellen Unrechts dienten, sondern dass darüber hinaus auch eine vermutete staatsfeindliche Gesinnung getroffen und eliminiert werden sollte (vgl. das Urteil der ARK vom 4. Juli 2001 i.S. A.M., Irak; auszugsweise wiedergegeben in ASYL 2001/3, S. 43). In einem jüngeren, publizierten Entscheid befand die ARK, die angedrohte Ausbürgerung von türkischen Militärdienstverweigerern stelle keinen absoluten Malus dar. Ausschlaggebend war die Erkenntnis, dass die Ausbürgerung rückgängig gemacht werden kann, wenn der Betroffene sich bereit erklärt, den versäumten Dienst nachzuholen. Angesichts dieses Resultats konnte die ARK die Frage offen lassen, unter welchen Bedingungen die Ausbürgerung eines Dienstverweigerers unverhältnismässig im Sinne eines absoluten Malus sei (EMARK 2004 Nr. 2, Erw. 6.b., S. 16 ff.). Es gilt in diesem Zusammenhang anzumerken, dass unver-


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hältnismässig hohe Strafen an sich einen absoluten Malus darstellen (vgl. Luterbacher, a.a.O., S. 44 ff). Ist die unverhältnismässige Höhe der Strafe festgestellt, wird eine über den legitimen Strafzweck hinausgehende und damit flüchtlingsrechtlich relevante Motivation vermutet.

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und in Anwendung der oben dargelegten Grundsätze erachtet die ARK die Bestrafung von Deserteuren und von Dienstverweigerern in Eritrea als unverhältnismässig streng. Die drohenden Sanktionen und deren Auswirkungen auf die physische und psychische Gesundheit der Betroffenen stehen in keinem Verhältnis zum kriminellen Unrecht einer Missachtung militärrechtlicher Bestimmungen. Diese Einschätzung wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass die Bestrafung abhängig von Persönlichkeit und Temperament des ausführenden Kommandanten unterschiedlich ausfällt. Unter Umständen kann bereits ein härteres Verfahren einen Malus darstellen (Luterbacher, a.a.O., S. 44 f.). Die spezielle, von aussergewöhnlicher Willkür und Brutalität gekennzeichnete Bestrafung von Dienstverweigerern und Deserteuren geht weit über das zur Sicherung der Dienstpflicht und der Ahndung des kriminellen Unrechts Erforderliche hinaus. Die militärrechtlichen Strafen und Strafverfahren stehen in dieser Hinsicht in markantem Kontrast zu den Strafen für gemeinrechtliche Delikte, welche in justizmässigen Verfahren ausgefällt werden und im Wesentlichen adäquat sind (vgl. Amnesty International, a.a.O., S. 11; U.S. State Departement, a.a.O., S. 2). Angesichts dieser speziellen Behandlung von Dienstverweigerern ist davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden in Dienstverweigerung und Desertion nicht nur eine gesetzlich verbotene Handlung, sondern zusätzlich den Ausdruck einer staatsfeindlichen und oppositionellen Haltung erkennen. Diese Haltung soll mit drakonischen Mitteln getroffen und bekämpft werden.

In diesem Schluss sieht sich die ARK durch die Erkenntnis bestärkt, dass die eritreische Führung ihre Legitimation einzig aus dem Sieg im Unabhängigkeitskrieg im Jahr 1991 und dem nachfolgenden Referendum über die Unabhängigkeit im Jahr 1993 bezieht. Sie hat sich seither nie einer Wahl gestellt und ihr Versprechen, eine Verfassung einzuführen, nicht erfüllt. Ihr wirtschaftlicher Leistungsausweis ist katastrophal (vgl. zum Ganzen EMARK 2005 Nr. 12). In dieser Situation stellt der nationale Dienst eines der wenigen integrierenden und identitätsstiftenden Instrumente dar, welche den politischen Machthabern zur Verfügung stehen. Amnesty International bezeichnet den Nationaldienst als „key government policy of nation-building“ (Amnesty International, a.a.O, S. 14). Entsprechend wird ihm eine besondere Bedeutung beigemessen. Das Bestreben, sich diesem Dienst durch Verweigerung oder Desertion zu entziehen, wird daher nicht nur als Schädigung der Kampfkraft der Truppen, sondern als Infragestellung der Legitimität der politischen Führung und des Staates als sol-


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chem verstanden. Die Vermutung der politischen Motivation, welche sich aus der Unverhältnismässigkeit der Strafen und der Verfahren ableitet, ist somit bestätigt.

Die unverhältnismässig harten Strafen und speziellen Verfahren für militärrechtliche Delikte müssen nach dem Gesagten als Versuch der eritreischen Regierung verstanden werden, Angriffe auf ihre Legitimität abzuwehren. Der Zweck, dem die Sanktionen dienen und die dahinter stehende Motivation gehen demnach im Sinne eines absoluten Malus weit über die Ahndung kriminellen Unrechts hinaus. Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea nicht bloss als Gesetzeswidrigkeiten, sondern als Ausdruck einer als oppositionell wahrgenommenen Einstellung dem Staat und seiner Führung gegenüber bestraft (vgl. zur übereinstimmenden britischen Praxis das Urteil des UKIAT vom 22. März 2005, Ziff. 15). Die Bestrafung erfolgt aus politischen Gründen und ist nach Art. 3 AsylG relevant.

4.9. Gestützt auf die Feststellung, dass die Bestrafung von Dienstverweigerern in Eritrea entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht der legitimen Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht dient, sondern einen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt, bleibt zu untersuchen, ob die Furcht des Beschwerdeführers, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, begründet ist. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn aufgrund objektiver Umstände in nachvollziehbarer Weise subjektiv befürchtet wird, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel und Frankfurt a.M. 1990, S. 137 f., S. 144 ff.; M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 77 f.; EMARK 2000 Nr. 9, Erw. 5.a., S. 78 mit Hinweisen).

In Eritrea sind spezielle Einheiten, die Militärpolizei (wetaderawi police), für die Rekrutierung von Nationaldienstpflichtigen sowie für die Festnahme von Deserteuren und Dienstverweigerern zuständig. Diese Einheiten führen im ganzen Land Razzien durch (so genannte „giffa“), anlässlich derer sich jede im Rahmen von Strassensperren sowie Haus- und Arbeitsortdurchsuchungen angetroffene Person auszuweisen hat. Kontrolliert wird der so genannte Menkesakesi, eine Art Identitätskarte, auf der der Status einer Person mit Bezug auf den Nationaldienst vermerkt ist. Der Menkesakesi wird grundsätzlich von den Militärbehörden ausgestellt, wobei diese auch hier willkürlich verfahren. Wer über keinen Menkesakesi verfügt oder wer als Deserteur beziehungsweise Dienstverweigerer erkannt wird, wird festgenommen und nach ein- bis mehrwöchiger Haft einer militärischen Einheit zugeteilt oder in seine frühere Einheit zur Bestrafung zurückgeführt. Im Zuge der Razzien werden regelmässig auch nicht dienstpflichtige Personen (Minderjährige, schwangere Frauen, ausländische Staatsbürger)


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festgenommen und inhaftiert. Ungeachtet gegenteiliger Versprechungen der Regierung werden solche Razzien nach wie vor durchgeführt (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 3 ff.; US State Department, a.a.O., S. 1 f.; UK Home Office, a.a.O., Ziff. 5.63 ff.; BBC Monitoring Africa, Government dispatches army to roundup citizens for summer work plan, 11. Juli 2002). Überdies liegen Berichte vor, nach denen rückkehrende Eritreer - sei dies aus Europa und Amerika oder aus den Nachbarländern - anlässlich der Einreise festgenommen und dem militärischen Strafvollzug zugeführt worden seien (Amnesty International, a.a.O., S. 15 ff.).

Angesichts dieser Umstände muss davon ausgegangen werden, dass jede Person, die sich in Eritrea aufhält und insbesondere jene, die dorthin zurückkehren, früher oder später auf ihren Status bezüglich des Nationaldienstes kontrolliert wird. Ergeben diese Kontrollen, dass sich die betroffene Person dem Nationaldienst entzogen hat, wird sie ihrer militärischen Einheit zur Bestrafung übergeben und mit grosser Wahrscheinlichkeit die oben beschriebenen ernsthaften Nachteile zu erleiden haben. Auf dieser Erkenntnis beruht die Praxis deutscher und britischer Gerichte, nach der eritreischen Nationaldienstflüchtlingen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine schwere Bestrafung droht (vgl. Urteil des Bayrischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Mai 2004; Urteil des Verwaltungsgerichts Giessen vom 20. Oktober 2004 i.S. XY, Eritrea; Urteile des UKIAT vom 22. März und vom 25. November 2005), ebenso wie jene des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, welcher ein „real risk“ anerkennt, dass Deserteure im Falle einer Rückkehr nach Eritrea einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe ausgesetzt sind (EGMR, Said vs. Niederlande, Urteil vom 5. Juli 2005, Nr. 2345/02, Ziff. 54). Personen, die ihren Dienst noch nicht geleistet haben, ohne sich ihm aktiv entzogen zu haben, werden zumindest theoretisch nicht bestraft; sie werden zwangsweise rekrutiert oder sind auf eine der wenigen Möglichkeiten, sich vom Dienst zu dispensieren, verwiesen (vgl. oben Erw. 4.3.).

4.10. Aufgrund des Gesagten muss eine begründete Furcht im Sinne von Art. 3 AsylG angenommen werden, wenn die mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organe des eritreischen Staates mit der betroffenen Person in konkreten Kontakt getreten sind und aus diesem Kontakt erkennbar wird, dass die Person rekrutiert werden sollte. Ist ein solcher Kontakt erfolgt und entzieht sich die betroffene Person in der Folge der Rekrutierung, muss davon ausgegangen werden, dass dieses Verhalten als Verletzung der Dienstpflicht verstanden wird. Demgegenüber reicht es nicht aus, dass die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und fürchtet, irgendwann ausgehoben zu werden.

Der Begriff des konkreten Kontaktes muss relativ offen gehandhabt werden, um der vorherrschenden krassen Willkür Rechnung zu tragen. Die Rekrutierung erfolgt in Eritrea nicht im Rahmen eines einheitlichen und nachvollziehbaren Ver-


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fahrens, anhand dessen präzise festgelegt werden könnte, unter welchen Bedingungen die Behörden von einer Verletzung der Dienstpflicht ausgehen. Ein konkreter Kontakt mit den Militärbehörden, welcher Anlass zu begründeter Furcht gibt, ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die betroffene Person aus dem Dienst desertiert ist oder wenn sie einen Marschbefehl erhalten hat. Daneben kann aber auch ein informeller Kontakt mit dem Militär oder der Militärpolizei die Furcht vor ernsthaften Nachteilen begründen, sofern aus einem solchen Kontakt ersichtlich wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte und sie sich dieser Rekrutierung entzogen hat. In diesem Zusammenhang sind familiären Beziehungen Rechnung zu tragen (Amnesty International, a.a.O., S. 13; Amnesty International, Urgent Action vom 28. Juli 2005, AI Index: AFR 64/011/2005); insbesondere jüngere Geschwister von rekrutierten Soldaten können von den zuständigen Organen angehalten werden, sich für den Dienst bereitzuhalten. Ist eine entsprechende Weisung hinreichend konkret, kann ihre Missachtung als Verletzung der Dienstpflicht aufgefasst werden. Ist demgegenüber kein konkreter Bezug festzustellen, besteht kein Anlass für begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen, auch wenn die betroffene Person im dienstfähigen Alter ist und ihren Nationaldienst noch nicht absolviert hat. Solche Personen müssen allenfalls befürchten, für den Nationaldienst rekrutiert zu werden, was, für sich genommen, nicht die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität aufweist.

4.11. Der konkrete Kontakt mit den mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organen ist glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG). Neben den gebräuchlichen Realitätskennzeichen (Substanz, Detailreichtum, Kohärenz, Freiheit von Widersprüchen u. dgl.) kann im Einzelfall im Sinne eines Indizes auch darauf abgestellt werden, ob die Vorbringen mit der Rekrutierungspraxis in Einklang stehen (vgl. Erw. 4.3. f., 4.9.). So kann beispielsweise im Umstand, dass eine Person über viele Jahre von den Militärbehörden unbehelligt geblieben ist, ein Indiz gegen die Glaubhaftigkeit erkannt werden, auch wenn die Dienstpflicht grundsätzlich bis zum 40. Altersjahr besteht. Das gleiche kann zutreffen, wenn die betroffene Person zum Zeitpunkt des Kontaktes mit den Behörden minderjährig war. In jedem Fall ist freilich die Glaubhaftigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Vorbringen festzustellen. Insbesondere steht die Minderjährigkeit der Annahme eines relevanten Kontaktes zu den Militärbehörden nicht zum Vornherein entgegen; die Rekrutierung von Kindersoldaten ist dokumentiert (vgl. Amnesty International, a.a.O., S. 12). Schliesslich scheint die Möglichkeit zu bestehen, Mütter, die sich um Kleinkinder kümmern, Schwangere und Behinderte zumindest temporär von der Dienstpflicht zu dispensieren; diese Umstände können indessen nur mit Vorsicht als Indizien gegen die Glaubhaftigkeit herangezogen werden, da es sich nicht um regelmässige Dispensierungsgründe handelt und der Willkür der Behörden Rechnung zu tragen ist. Es ist


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schliesslich nicht erforderlich, einen Marschbefehl beizubringen, um einen konkreten Kontakt mit den Militärbehörden glaubhaft zu machen. Solche Dokumente werden nicht regelmässig ausgestellt und zudem ist es angesichts der beschriebenen Kontrollen gefährlich, mit einem solchen Dokument zu reisen.

Ist ein konkreter Kontakt mit den mit der Durchsetzung der Dienstpflicht betrauten Organen glaubhaft gemacht, drohen der betroffenen Person ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Sie ist als Flüchtling anzuerkennen.

Für die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative besteht angesichts der aktuellen Lage in Eritrea regelmässig kein Raum.

4.12. Der Beschwerdeführer hatte als Deserteur ohne Zweifel einen konkreten Kontakt zum Militär. Er muss damit rechnen, dass er im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Kommandanten seiner Einheit überlassen, dort für eine unbeschränkte Dauer unter erbärmlichen Bedingungen festgehalten und den beschriebenen körperlichen Strafen ausgesetzt würde. Der Beschwerdeführer hat somit begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr einem ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Sein mehrjähriger Aufenthalt im Sudan vermag den Kausalzusammenhang zwischen seiner Desertion und Flucht einerseits und dem drohenden Nachteil andererseits nicht zu unterbrechen. Im Übrigen hielt sich der Beschwerdeführer ohne Bewilligung im Sudan auf und verliess dieses Land, als die dortigen Behörden begannen, eritreische Staatsbürger nach Eritrea auszuschaffen (vgl. zur Situation der Eritreer im Sudan EMARK 2005 Nr. 12, Erw. 10.6., S. 115 ff.). Unter diesen Bedingungen hat der Beschwerdeführer keine Möglichkeit, in den Sudan zurückzukehren.

Die angefochtene Verfügung vom 12. April 2005 hat in Verletzung von Bundesrecht festgestellt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an den Flüchtlingsbegriff nicht. Sie ist vollumfänglich aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und es ist ihm, da keine Ausschlussgründe ersichtlich sind, Asyl zu gewähren. Die Desertion ist insbesondere nicht als subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG zu verstehen, da der Beschwerdeführer nicht durch seine Ausreise, sondern bereits durch seine Desertion auf eritreischem Territorium der zu befürchtenden Verfolgung ausgesetzt wurde.

Angesichts des Vorstehenden kann offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer als Angehöriger der Pfingstgemeinde in Eritrea Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.

 

 

 

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© 29.12.06