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Auszug aus dem Urteil vom 12. Januar 2005 i.S. S.V., Bosnien und Herzegowina

Art. 14a Abs. 4 ANAG; Art. 3 Abs. 1 KRK: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von Kindern; Mitberücksichtigung des Kindeswohls; reziproke Wirkung von Integrationsaspekten im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4bis ANAG.

1. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs stellt das Kindeswohl einen zu berücksichtigenden Aspekt dar (Erw. 6.1.). Erschwerte (Re-) Integrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung des Kindes in der Schweiz können zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der ganzen Familie führen (Erw. 6.2.).

2. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einer Familie mit einem in der Schweiz geborenen zehnjährigen Kind (Erw. 7).

Art. 14a al. 4 LSEE ; art. 3 al. 1 Conv. droits enfants : exigibilité de l’exécution du renvoi des enfants ; prise en considération de l’intérêt supérieur de l’enfant ; réciprocité des effets sous l’angle de l’intégration au sens de l’art. 44 al. 3 LAsi en relation avec l’art. 14a al. 4bis LSEE.

1. Dans l’examen du caractère raisonnablement exigible de l’exécution du renvoi, l’intérêt supérieur de l’enfant constitue un facteur à prendre en considération (consid. 6.1.). Des possibilités d’insertion (ou de réinsertion) dans le pays d’origine rendues plus difficiles en raison d’une intégration avancée de l’enfant en Suisse peuvent conduire à l’inexi-gibilité de l’exécution du renvoi de l’ensemble de sa famille (con-sid. 6.2.).

2. Inexigibilité du renvoi d’une famille avec un enfant de dix ans, né en Suisse (consid. 7).


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Art. 14a cpv. 4 LDDS; art. 3 cpv. 1 Conv. diritti del fanciullo: esigibilità dell’esecuzione dell’allontanamento di fanciulli; presa in considerazione dell’interesse superiore dei fanciulli; effetti d’elementi d’integrazione ai sensi dell’art. 44 cpv. 3 LAsi in relazione all’art. 14a cpv. 4bis LDDS.

1. Nell’esame dell’esigibilità dell’esecuzione dell’allontanamento, l’interes-se superiore dei fanciulli è un elemento da prendere in considerazione (consid. 6.1.). Delle difficoltà di reinserimento nel Paese d’origine, causate da un’integrazione avanzata del fanciullo in Svizzera, possono comportare l’inesigibilità dell’esecuzione dell’allontanamento dell’intera fa-miglia (consid. 6.2.).

2. Inesigibilità dell’esecuzione dell’allontanamento d’una famiglia di un fanciullo di 10 anni, nato in Svizzera (consid. 7).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Mit Verfügung vom 20. Oktober 1994 verneinte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz, stellte indessen fest, deren Vollzug sei gemäss Bundesratsbeschluss vom 21. April 1993 zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz an.

In der Folge wurde am 21. Januar 1995 die Tochter L. geboren.

Am 13. November 1997 teilte die Fremdenpolizei des Kantons X. den Beschwerdeführern mit, dass der Bundesrat am 3. April 1996 die Aufhebung der kollektiven vorläufigen Aufnahme beschlossen und er diesen Beschluss nach neuerlicher Prüfung der Situation in Bosnien und Herzegowina am 29. Januar 1997 bestätigt habe. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführer gestützt auf diese Feststellungen auf, die Schweiz bis zum 30. April 1998 zu verlassen.

Die Beschwerdeführer verblieben in der Schweiz und reichten zwischen Dezember 1997 und September 1998 fünf Gesuche um Verlängerung ihres Aufenthalts ein, welche die Fremdenpolizei des Kantons X. allesamt ablehnte.

Am 19. November 1998 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer beim BFF ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den Vollzug der Wegweisung ein. Das BFF lehnte dieses in der Folge mit Verfügung vom 3. Februar 1999 ab.


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Gegen diese Verfügung reichte die Rechtsvertreterin bei der ARK Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid des BFF vom 3. Februar 1999 sei aufzuheben und es sei den Beschwerdeführern eine individuelle F-Bewilligung zu erteilen. Im Rahmen der Beschwerdebegründung wird unter anderem geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei nicht zumutbar, weil die Beschwerdeführer aufgrund ihrer ethnischen Abstammung, der Beschwerdeführer sei Serbe, die Beschwerdeführerin sei Kroatin, zusammen nicht an ihren Herkunftsort Banja Luka zurückkehren und auch anderswo in Bosnien und Herzegowina nicht als Paar leben könnten.

Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist das Bundesamt an, die Beschwerdeführer und ihre Tochter vorläufig aufzunehmen.

Aus den Erwägungen:

6.

6.1. Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, angenommen werden. Ferner ist von einer konkreten Gefährdung auszugehen, wenn eine Person nach ihrer Rückkehr die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 1995 Nr. 5, Erw. 6e, S. 47; 1994 Nr. 18, S. 139 ff.; Nr. 19, S. 145 ff. und Nr. 20, S. 155 ff.). Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 14a Abs. 4 ANAG im Licht von Art. 3 Abs. 1 KRK. Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. EMARK 1998 Nr. 13, Erw. 5e.aa, S. 98 f.).

6.2. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft


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und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz usw. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wieder herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Zwar ist die Verwurzelung in der Schweiz in erster Linie im Rahmen einer Notlageprüfung nach Art. 44 Abs. 3 AsylG zu berücksichtigen. Sie kann aber auch eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu EMARK 1998 Nr. 31, Erw. 8c.ff.ccc, S. 260 f.).

7.

7.1. Die Beschwerdeführer gelangten im Oktober 1994 im Alter von 26 bzw. 24 Jahren in die Schweiz, wo sie mittlerweile seit über zehn Jahren leben. Die im März 1992 (Mutter) bzw. im August 1994 (Vater) in die Schweiz eingereisten Eltern des Beschwerdeführers wurden vom BFF mit Verfügungen vom 9. Oktober 2000 gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 1. März 2000 betreffend die Humanitäre Aktion 2000 vorläufig aufgenommen. Über den Aufenthaltsort ihrer Geschwister sowie über denjenigen der Eltern der Beschwerdeführerin konnten die Beschwerdeführer keine Angaben machen. Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde soll die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter verstossen worden sein, diese habe keinen Kontakt mehr zu ihr und kenne ihren Aufenthaltsort nicht. Aufgrund ihrer langjährigen Abwesenheit ist unter diesen Umständen vorweg fraglich, ob die Beschwerdeführer in der Heimat heute noch über ein Beziehungsnetz verfügen, das in der Lage oder auch nur gewillt wäre, sie im Falle der Rückkehr zu unterstützen. Die Reintegration der Beschwerdeführer in der Heimat dürfte im Weiteren zusätzlich auch dadurch erschwert sein, dass sie sich als Paar mit unterschiedlicher Volkszugehörigkeit durchaus mit ethnisch motivierten Ressentiments konfrontiert sehen könnten. Ferner dürfte es für die Beschwerdeführer auch nicht einfach sein, in der Heimat eine Wohnung zu finden und eine neue wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Neben diesen erschwerenden Bedingungen für eine erfolgreiche Reintegration ist sodann unter dem Aspekt des Kindeswohls auch die Situation der heute zehnjährigen, in der Schweiz geborenen Tochter in die Beurteilung mit einzubeziehen. Diese hat ihr ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht und dürfte an die schweizerische Lebensweise assimiliert bzw. insbesondere durch den Besuch von Kinder-


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garten und Primarschule in erheblichem Mass durch das hiesige kulturelle und soziale Umfeld geprägt sein. Demgegenüber wird sie kaum über jene - namentlich schriftlichen - Kenntnisse ihrer Muttersprache verfügen, welche für eine erfolgreiche Eingliederung ins Schulsystem in der Heimat vorauszusetzen wären. Auch angesichts der kulturellen Differenzen zwischen der Schweiz und Bosnien und Herzegowina sowie des Umstandes, dass sie in der Heimat über keinerlei Bezugspersonen verfügt, wäre ihre Integration in der Heimat in erhöhtem Mass in Frage gestellt. Es besteht bei dieser Sachlage für die Tochter der Beschwerdeführer somit die konkrete Gefahr, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld in der Schweiz einerseits und die sich gleichzeitig abzeichnende Problematik einer Integration in die ihr weitgehend fremde Kultur und Umgebung im Heimatland andererseits zu starken Belastungen in ihrer kindlichen Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht zu vereinbaren wären. Die ARK erachtet deshalb den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer und ihrer Tochter unter Berücksichtigung der erwähnten Gesichtspunkte zum heutigen Zeitpunkt insgesamt als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG. Aus den Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe gemäss Art. 14a Abs. 6 ANAG.

7.2. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung des BFF vom 3. Februar 1999 ist demnach aufzuheben und das Bundesamt ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführer und ihrer Tochter nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a Abs. 4 ANAG).

 

 

 

 

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