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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 30. November 2004 i.S. R.C., Volksrepublik China

Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG: Nichteintreten auf das Asylgesuch; Hinweise auf Verfolgung; Staatsangehörigkeit der in Indien oder Nepal im Exil lebenden Tibeter.

  1. Rechtliche Situation (Aufenthaltsstatus, Staatsangehörigkeit) der in Indien oder Nepal im Exil lebenden Tibeter (Erw. 4.1. - 4.2.).
     

  2. Bei exiltibetischen Gesuchstellern ist davon auszugehen, dass sie in der Regel, auch wenn sie sich möglicherweise längere Zeit in Indien oder Nepal aufgehalten haben, nicht unbekannter Staatsangehörigkeit sind, sondern die Staatsangehörigkeit der Volksrepublik China besitzen. Das Bestehen von Hinweisen auf Verfolgung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ist in Bezug auf den Heimatstaat - bei exiltibetischen Gesuchstellern mithin in Bezug auf die Volksrepublik China - zu prüfen. (Erw. 4.3.).
     

Art. 32 al. 2 let. a LAsi : non-entrée en matière sur une demande d’asile ; indices de persécution ; nationalité des Tibétains vivant en exil en Inde ou au Népal.

  1. Statut juridique (nature du séjour, nationalité) des Tibétains vivant en exil en Inde ou au Népal (consid. 4.1. - 4.2.).
     

  2. Les demandeurs d’asile tibétains en exil ne doivent pas être considérés, de manière générale, comme étant de nationalité inconnue, même dans l’éventualité d’un séjour prolongé en Inde ou au Népal, mais comme étant des ressortissants de la République populaire de Chine. L’existence d’indices de persécution au sens de l’art. 32 al. 2 let. a LAsi doit être examinée au regard de la situation du pays d’origine, en l’occurrence, pour les demandeurs d’asile tibétains en exil, de la République populaire de Chine (consid. 4.3.).
     


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Art. 32 cpv. 2 lett. a LAsi: non entrata nel merito di una domanda d’asilo; indizi di persecuzione; cittadinanza dei tibetani in esilio in India o in Nepal.

  1. Statuto giuridico (condizioni di soggiorno, cittadinanza) dei tibetani in esilio in India o in Nepal (consid. 4.1. - 4.2.).
     

  2. I tibetani in esilio vanno, di regola, considerati cittadini cinesi, anche nell’eventualità di un soggiorno prolungato in India o in Nepal (consid. 4.3.). L’esame sull’esistenza d’indizi di persecuzione, ai sensi dell’art. 32 cpv. 2 lett. a LAsi, dev’essere effettuato in relazione al Paese d’origine, ovvero, nel caso di richiedenti tibetani in esilio, la Cina (consid. 4.3.).
     

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer - ein junger Mann tibetischer Ethnie, seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger der Volksrepublik China - ersuchte am 17. Oktober 2001 um Asyl in der Schweiz. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens gab er zu Protokoll, er stamme aus Kham/Osttibet; er habe bis zu seiner Ausreise in der Ortschaft L., in der Präfektur Kandze in der chinesischen Provinz Sichuan gelebt. Seine Heimat habe er verlassen, weil er in der Stadt R. pro-tibetische Parolen an Wände geschrieben habe und deswegen Nachstellungen von Seiten der chinesischen Behörden befürchte. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätspapiere zu den Akten und machte geltend, er könne keine Dokumente beschaffen, da er sonst seine Eltern gefährden würde.

Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens veranlasste das BFF eine Sprach- und Herkunftsanalyse, worauf der vom BFF beauftrage Experte in seinem Gutachten vom 2. März 2004 zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer sei eindeutig tibetischer Ethnie, seine Hauptsozialisation habe aber eindeutig nicht im Tibet oder einem anderen Teil der Volksrepublik China, sondern vermutungsweise im südasiatischen Raum (Indien oder Nepal) stattgefunden. Eine Herkunft aus dem angegebenen Ort schloss der Experte aufgrund des landeskundlichen und kulturellen Wissenstandes des Beschwerdeführers aus. Zum Ergebnis der Herkunftsanalyse wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt. Ferner fand eine ergänzende Anhörung statt. Dabei hielt der Beschwerdeführer an der geltend gemachten Herkunft aus der Volksrepublik China fest.

Mit Verfügung vom 23. Juni 2004 trat das BFF in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Dabei führte das BFF in seinem Entscheid aus, der Beschwerdeführer habe innert Frist


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keine Identitätspapiere eingereicht und es sei aufgrund der Akten nicht davon auszugehen, dass er aus entschuldbaren Gründen dazu nicht in der Lage gewesen wäre. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Herkunftsanalyse schloss das BFF, zwar sei der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie, da er aber seine Biographie und Herkunft und damit seine Staatsangehörigkeit nicht überzeugend habe darlegen können, müsse er als unbekannter Staatsangehörigkeit angesehen werden. Da er nicht aus der angegebenen Herkunftsregion komme und demzufolge seine unmittelbare Herkunft verschleiere, würden zugleich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme mit den chinesischen Behörden einer realen Grundlage entbehren; es rechtfertige sich daher die Annahme, dass auch keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen würden. Betreffend die Frage der Wegweisung respektive deren Vollzuges hielt das BFF fest, eine vernünftige Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzuges sei vorliegend nicht möglich. Dem Beschwerdeführer komme diesbezüglich die Mitwirkungs- und Substantiierungspflicht zu. Im Falle fehlender Hinweise seinerseits sei es nicht Aufgabe der Behörde, allfällige Wegweisungshindernisse in hypothetischen Herkunftsländern abzuklären. Vor diesem Hintergrund seien keine Hinweise ersichtlich, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar und möglich sei.

Der Beschwerdeführer erhob am 28. Juni 2004 gegen diese Verfügung Beschwerde bei der ARK und hielt an seinen im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten biographischen Angaben fest.

Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur Neubeurteilung des Asylgesuchs an das BFF zurück.
 

Aus den Erwägungen:

3.

3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn der Gesuchsteller nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Reisepapiere oder andere Dokumente abgibt, die es erlauben, ihn zu identifizieren. Diese Bestimmung findet indes keine Anwendung respektive es ist auf das Asylgesuch einzutreten, wenn der Gesuchsteller glaubhaft machen kann, dass er aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage ist, rechtsgenügliche Identitätspapiere einzureichen, oder wenn Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen. In letztgenannter Hinsicht ist anzumerken, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden,


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und zweitens nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, womit als haltlos (im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG) nur solche Verfolgungshinweise gelten, welche bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind (vgl. dazu zusammenfassend EMARK 2004 Nr. 5, Erw. 5c, S. 35 f., mit weiteren Hinweisen).

3.2. Vorliegend schliesst das BFF aus dem Umstand, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Heimat respektive Heimatregion im Rahmen der Sprach- und Herkunftsanalyse als unglaubhaft beurteilt wurden, seine Herkunft sei unbekannt. Zugleich geht es davon aus, er sei unbekannter Staatsangehörigkeit. Dabei legt es dar, mangels glaubhafter Hinweise auf seine tatsächliche Herkunft sei seinen Gesuchvorbringen die Grundlage entzogen, und es schliesst, die Tatsache, dass er offensichtlich haltlose Angaben zu seinem angeblichen Heimat- oder Herkunftsstaat mache, rechtfertige die Annahme, dass auch keine Hinweise auf Verfolgung (im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG) vorliegen würden.

3.2.1. Mit der sprach- und länderkundlichen Herkunftsanalyse der BFF-internen Fachstelle LINGUA lässt sich nicht feststellen, welche Staatsangehörigkeit ein Proband hat. Die Abklärung erlaubt untersuchungsbedingt einzig eine Aussage darüber, welchem Land beziehungsweise welcher Region der Proband von seiner sprachlichen und kulturellen Sozialisierung her zuzuordnen ist. Der Ort der Sozialisierung ist aber mit demjenigen der Staatsangehörigkeit nicht gleichzusetzen (vgl. dazu auch EMARK 2001 Nr. 27, Erw. 5b, S. 208 f.). In diesem Sinne besagt die vorliegende Herkunftsanalyse im Ergebnis einzig, dass eindeutig nicht Tibet oder ein anderer Teil der Volksrepublik China der Sozialisationsraum ist, welcher den Beschwerdeführer am meisten geprägt habe. Dabei wird im Gutachten zugleich festgehalten, der Beschwerdeführer sei eindeutig tibetischer Herkunft. Da sich aber gerade in den Nachbarstaaten Indien und Nepal eine grössere Diaspora von aus China geflüchteten Tibetern aufhält (vgl. dazu unten, Erw. 4.1. und 4.2.), kann namentlich eine chinesische Staatsangehörigkeit nicht bereits dann ausgeschlossen werden, wenn der Beschwerdeführer ganz oder überwiegend ausserhalb Tibets aufgewachsen beziehungsweise in der Folge sprachlich und kulturell sozialisiert worden ist. Das BFF hat denn auch im Falle des Beschwerdeführers zu Recht davon abgesehen, bezüglich der von diesem geltend gemachten chinesischen Staatsangehörigkeit von einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auszugehen.

3.2.2. Das BFF folgt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen einer Begründungslinie, welche im Einzelfall - bei entsprechender Aktenlage - durchaus berechtigt sein kann. Die entsprechende Argumentation soll nachfolgend im


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Sinne eines Exkurses sowohl betreffend die Nichteintretensfrage als auch betreffend die Aspekte von Wegweisung und Wegweisungsvollzug skizziert werden:

In der Praxis kommt es vor, dass der Gesuchsteller, der keine oder keine tauglichen Identitätspapiere einreicht, sich zwar als Angehöriger eines bestimmten Staates bezeichnet, über seine angebliche Heimat, über die dortigen Gegebenheiten und Verhältnisse sowie sein angebliches dortiges Umfeld jedoch keinerlei substanziierten Angaben machen kann, beziehungsweise, sich seine diesbezüglichen Erklärungen in plakativen Elementen, Allgemeinplätzen oder gar in tatsachenwidrigen Behauptungen erschöpfen. Steht aufgrund solcher haltloser Angaben - die sich im Übrigen nicht zwingend auf eine Herkunftsanalyse stützen müssen (vgl. bspw. EMARK 2004 Nr. 25, S. 162 ff.; Nr. 28, S. 179 ff.) - zu den von ihm bezeichneten Heimat- oder Herkunftsstaat fest, dass der Gesuchsteller offenkundig nicht aus dem betreffenden Staat stammt, ist folgerichtig auch den auf diesen Staat bezogenen Gesuchsvorbringen die Grundlage entzogen. In solchen Fällen rechtfertigt sich regelmässig die Annahme, es würden keine Hinweise auf Verfolgung (im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG) vorliegen, die nicht offensichtlich haltlos sind.

Liegt eine Fallkonstellation im beschriebenen Sinne vor, so geht das BFF zudem in Übereinstimmung mit der Praxis der ARK regelmässig davon aus, es würden einer Wegweisung aus der Schweiz keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG entgegenstehen. Diese Annahme ist deshalb gerechtfertigt, weil die bezüglich solcher Hindernisse grundsätzlich bestehende Untersuchungspflicht der Asylbehörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), findet. Verunmöglicht der Gesuchsteller durch die Verheimlichung seiner Nationalität den Asylbehörden, sinnvoll zu prüfen, ob ihm im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr drohe, so kann es unter diesen, vom Gesuchsteller selber herbeigeführten Umständen nach Treu und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 262 f.). Vielmehr hat der Gesuchsteller die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung zu tragen, indem in solchen Fällen ohne weiteres angenommen werden kann, seine Rückschiebung habe keine Verletzung von Art. 3 EMRK (vgl. EMARK 2004 Nr. 7, Erw. 5c.bb, S. 47; 2001 Nr. 16, S. 122; Nr. 17, S. 130 f.; 1996 Nr. 18, Erw. 14b, S. 182 ff., m. w. H.; Urteil EGMR vom 6. Februar 2001 i. S. Bensaid, Nr. 44599/98, m. w. H.) oder anderer Bestimmungen (insb. Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte sowie Art. 3 FoK, welche in ihrer Tragweite aber ohnehin nicht über Art. 3 EMRK hinausgehen [vgl. dazu BGE 124 I 235 f., Erw.


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2a; EMARK 2004 Nr. 7, Erw. 5c.dd, S. 49]) zur Folge, welche ebenfalls die Ausschaffung von Personen in einen Staat verbieten, in dem ihnen Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Strafe oder Behandlung droht. Desgleichen ist in solchen Fällen davon auszugehen, dass der Vollzug der Wegweisung in den tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat für den Gesuchsteller nicht unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG ist, weil in der Regel zu vermuten ist, dass er dort nicht als Folge eines Krieges, Bürgerkrieges oder allgemeiner bzw. ihm als Individuum unmittelbar drohender Gewalt konkret gefährdet wäre, eine absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhielte oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 2003 Nr. 24, Erw. 5b, S. 157 f.; 1995 Nr. 5, Erw. 6e, S. 47; 1994 Nr. 18, S. 139 ff.; Nr. 19, S. 145 ff.; und Nr. 20, S. 155 ff.).

3.3. Im vorliegenden Fall kann indes, anders als vom BFF ausgeführt, dem Beschwerdeführer nicht ohne weiteres entgegen gehalten werden, er sei unbekannter Herkunft und damit zugleich unbekannter Staatsangehörigkeit. Es trifft zu, dass aufgrund des vorliegenden, ausführlich und schlüssig begründeten Lingua-Gutachtens und angesichts der wenig überzeugenden, mit früheren Ausführungen in Widerspruch stehenden Erklärungsversuche des Beschwerdeführers seine angebliche Herkunft aus der osttibetischen Präfektur Kandze aufgrund der Akten nicht glaubhaft wird. Angesichts seiner wenig substanziierten Kenntnisse über alltägliche Gegebenheiten jener Region wie auch angesichts der vom Lingua-Experten festgestellten sprachlichen Besonderheiten des vom Beschwerdeführer gesprochenen tibetischen Dialekts können die Angaben des Beschwerdeführers, er habe seit seiner Geburt und bis zur Ausreise im Jahr 2001 in jener Region gelebt, auch nach Auffassung der ARK nicht zutreffen; vielmehr ist in Übereinstimmung mit dem BFF davon auszugehen, der Beschwerdeführer habe vor seiner Ankunft in der Schweiz während längerer Zeit nicht in der Volksrepublik China, sondern in Nepal oder in Indien gelebt. Hingegen ergeben sich aus diesen Überlegungen keine schlüssigen Erkenntnisse hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers. Die Besonderheit der vorliegenden Konstellation - der Beschwerdeführer ist zweifelsfrei tibetischer Ethnie und mit grosser Wahrscheinlichkeit (vgl. nachfolgend, Erw. 4), seinen eigenen Angaben entsprechend, Staatsangehöriger der Volksrepublik China - schliesst eine Argumentation im vorstehend beschriebenen Sinne aus; auch ist eine Beschränkung der Prüfung der Fragen im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug (im vorstehend beschriebenen Sinne) auszuschliessen (vgl. nachfolgend, Erw. 4.3).


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4. Zur Gruppe der im Exil lebenden Tibeter sind verschiedenste Informationen greifbar. Als Quellen stehen dabei, neben Pressemitteilungen oder von der Schweizerischen Botschaft in Delhi zusammengestellten Informationen, namentlich Angaben der tibetischen Exil-Regierung (GOT; The Governement of Tibet in Exile, Departement of Home Central Tibetan Administration Of H.H. The Dalai Lama in Dharamsala), Berichte des UNHCR, des USCR (US Committee for Refugees) oder des U.S. Department of State zur Verfügung.

Laut diesen Quellen leben rund 131'000 Tibeter im Exil, und zwar hauptsächlich in Indien und Nepal. Die Gruppe in Indien wird mit 100'000 bis 110'000 Personen beziffert, in Nepal halten sich zwischen 20'000 bis 25'000 Personen auf. Gemäss Angaben des GOT finden sich zudem kleinere Gruppen in der Schweiz und in Bhutan (je rund 2000), in den Vereinigten Staaten von Amerika (rund 1500) und in Kanada (rund 600). Die letztgenannten Staaten interessieren vorliegend nicht; hingegen wird nachfolgend die Situation der Exil-Tibeter in Nepal (nachfolgend Erw. 4.1.) und in Indien (nachfolgend Erw. 4.2.) skizziert.

4.1. Die Mehrheit der in Nepal ansässigen 20'000 bis 25'000 Tibeter haben das Land in den Jahren zwischen 1959 und 1989 erreicht. Ende 1989 entschied die nepalesische Regierung, neu ankommenden Tibetern einen Aufenthalt zu verweigern. Neuankommenden wird seither lediglich eine Durchreise nach Indien erlaubt, und auch dies nur auf der Basis einer informellen Vereinbarung. Diese Änderung der Politik hatte zur Folge, dass sich in Nepal nun zwei Kategorien von Tibetern aufhalten. Jenen, die vor 1989 eingereist sind, und ihren Nachkommen wird grundsätzlich ein Aufenthalt zugebilligt. Die nach 1989 Angekommenen haben demgegenüber keinerlei Aufenthaltsrecht in Nepal und müssen bei einem Verbleib im Lande mit behördlichen Massnahmen rechnen.

4.1.1. Vor 1989 eingereiste Tibeter dürfen sich zwar grundsätzlich in Nepal aufhalten, ihre Situation muss jedoch als prekär bezeichnet werden. Die frühere Praxis, ihnen Identitäts- respektive Flüchtlingsausweise auszustellen, wurde im Jahre 1995 eingestellt. Zwar wurde im Jahre 1999 die Ausstellung von Ausweisen teilweise wieder aufgenommen, diese sind aber nicht immer einfach erhältlich und die jährliche Erneuerung kann sich als kompliziert erweisen. Grundsätzlich haben auch die Kinder der vor 1989 eingereisten Tibeter ein Anrecht auf einen Ausweis, gemäss dem TJC (Tibet Justice Center) erhalten sie aber meist kein entsprechendes Dokument. Aufgrund dieser Umstände verfügen heute viele aus der Gruppe der vor 1989 Eingereisten über keine Papiere. Anzumerken bleibt, dass die Ausweise zwar als "refugee identity cards" bezeichnet werden, dass sich daraus aber weder ein Status noch Rechte ableiten lassen, da Nepal das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 (FK; Flüchtlingskonvention) nicht unterzeichnet hat.


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Ohne Ausweis verfügen Tibeter in Nepal über keine Möglichkeit, ihr Aufenthaltsrecht zu beweisen und sie können Nachstellungen und Übergriffen von Seiten der Sicherheitskräfte nichts entgegen setzen. Als Ausländern kommt ihnen kein Recht auf ein freies Bewegen innerhalb des Landes oder Reisen ausser Landes zu. Jene, welche über einen Ausweis verfügen, benötigen für Reisen ausser Landes ein "refugee travel document", welches zwar grundsätzlich erhältlich ist, jedoch ein eher schwieriges Verfahren mit sich bringt. Die Behörden entscheiden von Fall zu Fall unterschiedlich.

Einbürgerungen von Tibetern sind in Nepal kaum bekannt. Aufgrund der gesetzlichen Grundlagen würde zwar grundsätzlich die Möglichkeit dazu bestehen, in der Praxis widersetzen sich aber die Behörden Einbürgerungen, da sie als Gefahr für die nationale Identität angesehen werden. Zwar haben einige Tibeter die Staatsangehörigkeit von Nepal erlangt (bspw. tibetische Frauen durch Heirat mit nepalesischen Männern). Die Mehrheit scheint aber den Erwerb eines neuen Bürgerrechts gar nicht anzustreben; dies zum einen wohl aufgrund der geringen Chancen, andererseits offenbar aus der Furcht, durch eine Einbürgerung werde die "tibetische Nationalität" verwischt oder verwässert.

4.1.2. Nach 1989 eingereiste Tibeter werden in Nepal grundsätzlich als illegale Ausländer betrachtet, welche verhaftet und ausgeschafft werden können. Zwischen der nepalesischen Regierung, dem UNHCR und der tibetischen Exilregierung besteht indes eine informelle Vereinbarung - Gentleman's Agreement genannt -, welche den Transit von Tibetern in Richtung Indien regelt. Laut der Vereinbarung sollen von der Polizei aufgegriffene Tibeter der Obhut des UNHCR übergeben werden. Das UNHCR soll seinerseits auf Abklärungen hinsichtlich des Flüchtlingsstatus der betroffenen Personen verzichten und sie nach einem Aufenthalt in Katmandu von längstens zwei Wochen bei der Weiterreise nach Indien unterstützen. In der Praxis verläuft der Transit durch Nepal jedoch sehr häufig nicht in der vorgesehenen Weise. Viele Tibeter erreichen Katmandu auf eigene Faust, haben die nepalesischen Behörden in der Vergangenheit doch auch schon Tibeter direkt nach China zurückgeführt. Die Weiterreise vorab nach Indien wird in diesen Fällen selbständig organisiert.

Eine Ausreise von Tibetern aus China via die Himalaya-Pässe kann mehrere Wochen oder gar Monate dauern. Bei ihrer Ankunft in Nepal verfügt die Mehrheit der Tibeter weder über einen Reisepass noch andere Identitätspapiere, geschweige denn über ein Visum für Nepal. Nepal unterscheidet aber nicht zwischen verschiedenen Ausländerstatus; jeder Fremde wird als illegal angesehen, der ohne Visum in Nepal einreist. Es wird daher geschätzt, dass sich etwa 10'000 Tibeter illegal in Nepal aufhalten. Jene Neuankömmlinge, welche sich beim UNHCR melden, erhalten eine Karte, auf welcher die persönlichen Daten


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verzeichnet werden. Die Karte, welche nicht immer erhältlich ist, trägt im Wesentlichen einzig die Aufschrift « the holder of this card is a person of concern to UNHCR » und wird von den nepalesischen Behörden nicht als Identitätsausweis anerkannt. Zudem ist vielen Neuankömmlingen gar nicht klar, dass eine solche Karte erlangt werden kann.

In den letzten Jahren ist es vorgekommen, dass Tibeter von den nepalesischen Behörden aufgrund ihrer illegalen Einreise verhaftet und zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt, dann aber gegen ein hohes Bussgeld (zwischen US$ 1000 und 9000) wieder frei gelassen wurden. Darüber hinaus sind auch direkte Abschiebungen nach China bekannt. Beispielsweise wurden im Mai 2003 18 Tibeter ausgeschafft, welche in der Folge von den chinesischen Behörden in Lagerhaft genommen wurden. Trotz des Versprechens der nepalesischen Behörden, das Gentleman’s Agreement wieder zu beachten, sind weitere Abschiebungen erfolgt und solche sind auch in Zukunft nicht auszuschliessen.

4.2. In Indien hat die Mehrheit der dort ansässigen Tibeter das Land im Jahre 1959 erreicht; dem Dalai Lama folgten damals 80'000 bis 85'000 Personen ins Exil. Die tibetische Exilregierung (GOT) hat ihren Sitz im nordindischen Dharamsala (Bundesstaat Himachal Pradesh), es lebt aber nur eine Minderheit der Exil-Tibeter in dieser Stadt. Die meisten Tibeter erreichen Indien via Nepal, und seit Dezember 2002 soll zwischen der tibetischen Exil-Verwaltung und der indischen Regierung ein Abkommen bestehen, laut welchem Flüchtlinge aus Tibet berechtigt sind, von Nepal legal nach Indien einzureisen und dort nach ihrer Ankunft eine Identitätskarte zu beantragen. Dieses Regime, welches eine vorgängige Befragung durch die indische Botschaft in Katmandu vorsieht, soll wegen fehlender Bearbeitungskapazitäten wieder zum Erliegen gekommen sein. Wie oben erwähnt, wünschen die nepalesischen Behörden eine Weiterreise nach Indien innert zweier Wochen. In der Praxis verbleiben Tibeter aber zwischen einer Woche bis mehreren Monaten in Nepal, bis sie im Rahmen des Abkommens nach Dharamsala überführt werden. Dieses System wird von vielen Tibetern umgangen; viele gelangen ohne Registrierung und Papiere nach Indien.

Indien - welches wie Nepal die FK bis heute nicht unterzeichnet hat - hat Tibetern ab Ende der 1950er Jahre und noch bis Anfang der 1960er Jahre einen offiziellen Flüchtlingsstatus zuerkannt. Diese Praxis wurde nach 1963 gestoppt. Danach und noch bis vor einigen Jahren haben die indischen Behörden Tibetern ein "registration certificate" ausgestellt. Indes soll auch diese Praxis Ende der 1990er Jahre eingestellt worden sein. An der Duldung der Einreise von Tibetern habe sich demgegenüber bis heute nichts geändert. Andererseits wird berichtet, Indien habe bereits im Jahre 1979 die Ausstellung von Aufenthaltsbewilligungen an Neuankömmlinge eingestellt; es würden einzig noch den früher Einge-


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reisten die Papiere erneuert. Von Seiten des GOT verlautete schliesslich im Jahre 2002, der indischen Regierung werde jeweils eine Liste der Neuankömmlinge vorgelegt. Die indische Regierung sei sich ihrer Anwesenheit in Indien bewusst, die Neuankommenden würden aber - anders als die Tibeter, die seit 1959 im Land sind - keinen formellen Aufenthaltsstatus mehr geniessen oder eine Aufenthaltsbewilligung erwerben.

Jene Tibeter, welche über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen, haben diese jährlich zu erneuern, was in aller Regel kein Problem sei. Jene Tibeter, welche keinen legalen Status haben, sind gemäss dem USCR von der Unterstützung der indischen Behörden ausgeschlossen und es ist ihnen auch nicht gestattet, sich in die vom Staat bewilligten exil-tibetischen Gemeinschaften einzugliedern.

Im Falle einer Ausreise aus Indien verfügen Tibeter grundsätzlich über kein Recht auf Rückkehr nach Indien. Gemäss dem USCIS (U.S. Citizenship and Immigration Service) ist es jedoch möglich, ein vom Staat ausgestelltes "identity certificate" zu erhalten, welches eine zweijährige Gültigkeit hat und erneuert werden kann. Eine Wiedereinreise kann dann erfolgen, wenn eine entsprechende Erlaubnis im Dokument explizit vermerkt ist.

Zur Frage einer allfälligen Einbürgerung in Indien liegen uneinheitliche Informationen vor. Von exil-tibetischer Seite wird festgehalten, selbst in zweiter und dritter Generation seien Tibeter nicht berechtigt, die indische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Einzelne andere Quellen von Ende der 1990er Jahre führten demgegenüber aus, auch wenn nur wenige sich darum bemühen würden, so könnten Tibeter der zweiten Generation die indische Staatsbürgerschaft erlangen, beziehungsweise sei dies jedenfalls möglich, wenn die Person in Indien geboren sei. Aus den vorliegenden Unterlagen muss jedoch geschlossen werden, dass Tibeter nur sehr selten am Erwerb der indischen Staatsangehörigkeit interessiert sind, da sie ihren Status in Indien als befristet erachten und auf eine Rückkehr in ein freies Tibet hoffen.

4.3. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass vorab auf eine chinesische Staatsangehörigkeit zu schliessen ist, wenn im Einzelfall als erstellt zu erachten ist, dass ein Gesuchsteller tibetischer Ethnie ist. Dies gilt selbst dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betreffende in der exil-tibetischen Gemeinde in Nepal oder Indien gelebt hat, nachdem in der Regel nicht davon ausgegangen werden kann, die Exil-Tibeter würden in diesen Ländern die jeweilige Staatsangehörigkeit erwerben. Ohne triftige Anhaltspunkte kann eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit weder als erwiesen noch überhaupt als wahrscheinlich erachtet werden.


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Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Verfahren mangels gegenteiliger Erkenntnisse davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Volksrepublik China. Für die Annahme, er sei unbekannter Staatsangehörigkeit, besteht somit auch dann kein Anlass, wenn sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten persönlichen Erlebnisse im Tibet auf den ersten Blick als unglaubhaft erweisen sollten, weil er sich zur fraglichen Zeit gar nicht im Tibet, sondern im Exil aufgehalten hat. Dementsprechend hat im Rahmen eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht nur die Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, in Bezug auf die Volksrepublik China zu erfolgen, sondern es ist auch von Amtes wegen zu prüfen, ob einer Wegweisung in die Volksrepublik China Vollzugshindernisse entgegenstehen.

4.4. Der Vollständigkeit halber sei schliesslich an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der ARK Verfahren bekannt sind, in denen das BFF in vergleichbaren Fallkonstellationen wie der vorliegenden für Gesuchsteller tibetischer Ethnie, deren Angaben auf einen Aufenthalt in Nepal oder Indien schliessen lassen und auf deren Gesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, im Verfügungsdispositiv mitunter ausdrücklich einen Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China als ausgeschlossen bezeichnet. Auch ein derartiges Vorgehen des BFF ist freilich nicht geeignet, um das Bestehen von Hinweisen auf Verfolgung auszuschliessen; im Gegenteil lässt ein derartiges Vorgehen der Vorinstanz erkennen, dass auch sie davon ausgeht, die betreffenden Personen seien trotz ihres Aufenthalts in den nepalesischen oder indischen exil-tibetischen Gemeinden weiterhin Staatsangehörige der Volksrepublik China, und in Bezug auf dieses Land könnten Wegweisungshindernisse - und damit eben Hinweise auf Verfolgung im Sinne des weiten Verfolgungsbegriffs - vorliegen. Bei einem derartigen Vorgehen tut sich zudem im Entscheid ein innerer Widerspruch auf, wenn einem Gesuchsteller entgegengehalten wird, er sei unbekannter Herkunft, gleichzeitig aber der Vollzug in den von ihm bezeichneten Heimatstaat ohne weitere Begründung ausgeschlossen wird.

5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Unrecht das Bestehen von Hinweisen auf Verfolgung verneint und ist auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten.

Der Vollständigkeit halber ist aber festzuhalten, dass der vorliegende Nichteintretensentscheid auch aus anderen Gründen im Resultat nicht haltbar ist:

Aufgrund der Akten ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer möglicherweise längere Zeit in Nepal oder in Indien gelebt hat. Bei einer solchen Fallkonstellation wäre mithin ein Entscheid im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Bst. a AsylG (Aufnahme in einem Drittstaat) in Betracht zu ziehen. Würde ein solcher


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Entscheid ins Auge gefasst, so wäre im Falle von Indien insbesondere die Frage der Zumutbarkeit und Möglichkeit einer Rückkehr näher zu prüfen. Sollte eine Rückkehr in den Drittstaat Nepal in Betracht gezogen werden, so wäre vorab der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges besondere Beachtung zu schenken, nachdem aus diesem Staat den vorliegenden Informationen zufolge Rückschaffungen von Tibetern in die Volksrepublik China bekannt geworden sind.

Dabei handelt es sich jedoch um materielle Erwägungen, und eine derartige Prüfung hat im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens, nicht in der Form eines Nichteintretensentscheides zu erfolgen.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFF zu Unrecht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Akten sind zur Neubeurteilung der Sache respektive zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an das BFF zurückzuweisen.

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