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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 8. Juni 2004 i.S. F. J., angeblich Liberia

Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG und Art. 26ff. VwVG: BFF-Test "Alltagswissen Liberia"; Gewährung des rechtlichen Gehörs, Akteneinsicht.

1. Bei der Gesprächsnotiz, die das BFF im Rahmen des Tests "Alltagswissen Liberia" erstellt, handelt es sich um ein Beweismittel im Asylverfahren. Das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung rechtfertigt es, dem Asylsuchenden die Einsicht in dieses Dokument zu verweigern, nicht aber, ihm den wesentlichen Inhalt vorzuenthalten (Erw. 7a - b).

2. Eine umfassende Gewährung des rechtlichen Gehörs verlangt, dass dem Asylsuchenden die von ihm im Rahmen des Tests angeblich deponierten tatsachenwidrigen beziehungsweise falschen oder unzureichenden Antworten so detailliert aufgezeigt werden, dass er hierzu konkret seine Einwände anbringen kann. Lediglich die Schlussfolgerung des Tests in einer Zusammenfassung darzulegen, ohne dem Asylsuchenden die ihm vorgeworfenen Falschangaben effektiv erkennbar zu machen, genügt diesbezüglich nicht (Erw. 7b).

3. Der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs gebietet eine unvoreingenommene Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer gegenüber dem Test vorgebrachten Einwänden. Allfällige zutreffende Antworten des Asylsuchenden zu seinem angeblichen Heimatland sind gebührend zu berücksichtigen (Erw. 7b).

Art. 32 al. 2 let. a LAsi et Art. 26ss PA : test de l’ODR concernant la vie quotidienne au Libéria ; respect du droit d’être entendu, consultation du dossier.

1. Le test de connaissances sur la vie quotidienne au Libéria pratiqué par l’ODR constitue un moyen de preuve en procédure d’asile. Le refus signifié à un demandeur d’asile de consulter la notice d’entretien rédigée dans le cadre de ce test est conforme à l’intérêt public au maintien du secret, pour autant toutefois que son contenu essentiel lui ait été communiqué (consid. 7a - b).

2. Le plein respect du droit d’être entendu commande que le demandeur d’asile soit confronté aux réponses qu’il a données durant le test et qui


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seraient prétendument contradictoires ou fausses ou encore insuffisantes, en sorte qu’il puisse concrètement faire valoir ses objections. La simple communication des résultats du test sous forme résumée, sans qu’il ne soit possible au demandeur d’asile de reconnaître effectivement les fausses réponses qu’on lui reproche, ne suffit pas (consid. 7b).

3. Le respect du droit d’être entendu exige un examen sans parti pris des objections formulées par le recourant concernant le test. D’éventuelles réponses correctes du demandeur d’asile concernant le pays dont il prétend être originaire doivent être dûment prises en considération (consid. 7b).

Art. 32 cpv. 2 lett. a LAsi ed art. 26 e segg. PA: l’esame delle conoscenze basilari del richiedente l’asilo sull’evocato Paese d’origine cosiddetto "Alltagswissentest"; diritto d’esser sentito ed esame degli atti.

1. Il rapporto dell’esame delle conoscenze basilari del richiedente l’asilo concernente l’evocato Paese d’origine costituisce un mezzo probatorio in materia d’asilo. L’interesse pubblico alla segretezza può giustificare il diniego dell’esame del rapporto sulle conoscenze basilari, del quale va tuttavia sottoposto alla parte il contenuto essenziale (consid. 7a - b).

2. Il rispetto del diritto d’essere sentito implica che al richiedente l’asilo deve essere comunicato in dettaglio il contenuto del rapporto sulle conoscenze basilari dell’evocato Paese d’origine, segnatamente le allegazioni ritenute inesatte o contrarie alla realtà, affinché sia posto nelle condizioni di pronunciarsi e far valere obiezioni. È pertanto insufficiente un riassunto delle conclusioni del rapporto che non indichi al richiedente l’asilo con precisione gli errori rilevati (consid. 7b).

3. Il diritto d’esser sentito comporta che sia tenuto debitamente conto, ed in modo imparziale, delle obiezioni sollevate dal richiedente l’asilo in relazione alle risultanze del rapporto sulle sue conoscenze basilari dell’evocato Paese d’origine, nonché delle risposte corrette date (consid. 7b).


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Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben im Februar 2004 und gelangte am 9. März 2004 in die Schweiz, wo er gleichentags in der Empfangsstelle Basel um Asyl nachsuchte. Am 10. März 2004 fand dort die Empfangsstellenbefragung statt. Am 15. März 2004 führte ein Mitarbeiter des BFF mit dem Beschwerdeführer einen so genannten Test "Alltagswissen Liberia" durch und befragte ihn über seine Kenntnisse bezüglich Liberias. Am 19. März 2004 befragte das BFF den Beschwerdeführer im Rahmen einer Direktanhörung zu den Asylgründen; gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zu den Ergebnissen des Tests "Alltagswissen Liberia" gewährt.

Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, zwischen Juli und November 2003 sei sein Vater, der eine Werkstatt geführt habe, regelmässig von Lurd-Rebellen aufgesucht worden. Als Grund habe sein Vater ihm gegenüber Landstreitigkeiten mit seinem Halbbruder V. genannt. Sein Vater und der Beschwerdeführer hätten in ständiger Angst gelebt. Am 25. Dezember 2003 habe er das Haus brennend und seinen Vater ermordet vorgefunden. Nach der Beerdigung seines Vaters habe er sich bei V. aufgehalten. Er habe keinen anderen Ort gewusst, wo er hätte bleiben können. In dieser Zeit sei es zu Streitigkeiten zwischen ihm und V. gekommen. Im Januar 2004 seien Lurd-Rebellen bei V. zu Hause vorbeigekommen und hätten den Beschwerdeführer verprügelt. Noch gleichentags habe er sich zu einer Farm geflüchtet, wo die Familie früher Landwirtschaft betrieben habe. Dort habe er sich bis zur Ausreise aufgehalten. Ungefähr Mitte Februar 2004 habe sich ein ehemaliger Kunde seines Vaters namens Jeffrey nach ihm erkundigt und ihn auf der Farm ausfindig gemacht. Dieser habe befürchtet, der Beschwerdeführer könnte ebenfalls umgebracht werden und habe in der Folge dessen Ausreise organisiert.

Das BFF trat mit Verfügung vom 25. März 2004 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen sofortige Wegweisung aus der Schweiz an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Mit Beschwerde an die ARK vom 23. April 2004 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auf eine Wegweisung sei zu verzichten, bis die Gefahr im Heimatland für ihn vorüber sei.

Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 29. April 2004 wurde die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederhergestellt.


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Das BFF hielt in der Vernehmlassung vom 3. Mai 2004 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Die ARK heisst die Beschwerde gut, soweit darauf einzutreten ist, hebt die angefochtene Nichteintretensverfügung auf und weist die Vorinstanz an, das Asylverfahren weiterzuführen.

Aus den Erwägungen:

5. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reisepapiere oder andere Dokumente abgeben, die es erlauben, sie zu identifizieren; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, oder wenn Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen. Dabei wird die Frage des Vorliegens von Verfolgungshinweisen im Rahmen einer vorfrageweisen Prüfung abgeklärt (Art. 29 AsylV 1).

6. a) Das BFF begründete seinen Nichteintretensentscheid damit, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, dass er aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sei, den Asylbehörden rechtsgenügliche Identitätspapiere vorzulegen. Sodann erwiesen sich die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als offensichtlich haltlos, da sich aus dem Gespräch vom 15. März 2004 ("Alltagswissen Liberia") beziehungsweise aus der direkten Bundesanhörung aufgrund der mangelhaften Kenntnisse des Beschwerdeführers über sein angebliches Herkunftsland der Schluss aufdränge, dass es sich nicht um einen liberianischen Staatsangehörigen handeln könne.

b) Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe dagegen im Wesentlichen geltend, er unternehme grosse Anstrengungen, Identitätsdokumente über seine Leute in Liberia beizubringen. Ferner würden die Lurd-Rebellen, welche den Tod seines Vaters verursacht hätten, immer noch nach ihm suchen, um ihn umzubringen. Um sein Leben zu retten, sei ihm als einzige Wahl die Flucht geblieben. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, in eine schlimme Situation zu geraten.

7. a) Vorliegend stellt sich vorab die zentrale Frage, ob dem Beschwerdeführer im Rahmen der direkten Bundesanhörung in ausreichendem Umfang das rechtliche Gehör bezüglich seiner mangelhaften Kenntnisse über seinen angeblichen Herkunftsort anlässlich des Tests "Alltagswissen Liberia" gewährt wurde, zumal


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das BFF die Haltlosigkeit der Asylvorbringen mit der angeblich offenkundig nicht glaubhaft gemachten Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers begründet und sich dabei zur Hauptsache auf das Ergebnis dieses Tests abstützt, und es sich bei diesem mithin um ein Beweismittel im zu beurteilenden Asylverfahren handelt (vgl. Art. 26 ff. VwVG). Dem Recht des Beschwerdeführers, in alle entscheidwesentlichen Akten Einsicht zu erhalten, steht das gewichtige öffentliche Interesse an der Geheimhaltung, insbesondere die Verhinderung der missbräuchlichen Weiterverbreitung des Fragenkatalogs sowie der korrekten Antworten, entgegen (vgl. EMARK 1994 Nr. 1, S. 12). Aus diesen Gründen ist eine Güterabwägung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen vorzunehmen. Das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung rechtfertigt es, dem Beschwerdeführer die Einsicht in die Gesprächsnotiz als solche zu verweigern, nicht aber, ihm deren wesentlichen Inhalt vorzuenthalten.

b) Es ist festzuhalten, dass das BFF dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Tests "Alltagswissen Liberia" nicht vollumfänglich vorzulegen braucht, ansonsten ein Lerneffekt erzeugt würde, was einen solchen Test für weitere Asylsuchende mit gleicher Fallkonstellation nutzlos werden liesse. Aufgrund öffentlicher Geheimhaltungsinteressen (Verhinderung Lerneffekt) ist das BFF deshalb nicht gehalten oder gar verpflichtet, dem Beschwerdeführer die korrekten Antworten zu den ihm gestellten Fragen zu geben. Indessen verlangt eine umfassende Gewährung des rechtlichen Gehörs, dass dem Beschwerdeführer die von ihm im Rahmen des Tests "Alltagswissen" angeblich deponierten tatsachenwidrigen beziehungsweise falschen oder unzureichenden Antworten so detailliert aufgezeigt werden, dass er hierzu konkret seine Einwände anbringen kann. Lediglich die Schlussfolgerung des Tests in einer Zusammenfassung darzulegen, ohne dass der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfenen Falschangaben effektiv zu erkennen vermag, genügt nicht. Der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs gebietet sodann eine unvoreingenommene Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer während der Anhörung gegenüber dem Test vorgebrachten Einwänden. Auch sind allfällige zutreffende Antworten des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Heimatland gebührend zu berücksichtigen. Nur wenn sich dabei ergibt, dass die behauptete Staatsangehörigkeit aufgrund der falschen und/oder unzureichenden Angaben des Beschwerdeführers zu seinem angeblichen Heimatstaat auch bei Anwendung eines tiefen Beweismassstabes geradezu als offensichtlich haltlos zu qualifizieren ist, ist ein Nichteintreten gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gerechtfertigt (vgl. EMARK 2004 Nr. 5, S. 36, Erw. 4c bb).

c) In casu hat das BFF im Rahmen der direkten Anhörung dem Beschwerdeführer das Testergebnis wir folgt offengelegt: "Sie wurden im Wesentlichen auf Ih-


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ren Herkunftsort, umliegende Dörfer und Städte, die in Liberia gesprochenen Sprachen, Schulen, Spitäler, Flüsse und bekannte Treffpunkte angesprochen. Ihre Aussagen dazu sind offensichtlich unzutreffend, bzw. unvollständig.". Aufgrund dieser äusserst rudimentären, allgemein gehaltenen Wiedergabe des Ergebnisses des Tests wurde es dem Beschwerdeführer objektiv verunmöglicht, allfällige Einwände gegen die nicht näher spezifizierten Vorhalte des BFF anzubringen. Der Beschwerdeführer hat in der Folge geltend gemacht, dass es davon abhänge, welche Fragen ihm anlässlich des Gesprächs vom 15. März 2004 gestellt worden seien. Er zählte alsdann einige ihm vom Test noch in Erinnerung gebliebene Fragen und Antworten auf. Weiter brachte er vor, er habe dem das Gespräch durchführenden BFF-Mitarbeiter die vollständigen Informationen nicht gegeben, weil er diesen nicht gekannt und über ihn nichts gewusst habe. Eine Auseinandersetzung mit diesen Einwänden fand in der Folge indessen seitens der Vorinstanz nicht statt. Insbesondere erachtete sie es nicht für erforderlich, den Beschwerdeführer mit konkreten Vorhalten aus dem Test "Alltagswissen" zu konfrontieren oder ihm weitere klärende Fragen zu stellen, um ihm damit die Gelegenheit einzuräumen, das Ergebnis des Tests "Alltagswissen" allenfalls zu widerlegen und seine behauptete Herkunft darlegen zu können. Dieses Verhalten lässt den Schluss zu, dass sich das BFF seine Meinung hinsichtlich des angeblichen Herkunftsstaates des Beschwerdeführers bereits gebildet hatte und dem Beschwerdeführer faktisch die Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte.

d) Den vorstehenden Ausführungen entsprechend hat das BFF den Anspruch des Beschwerdeführers auf Einräumung des rechtlichen Gehörs verletzt.

e) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts ohne Rücksicht darauf, ob Letzterer bei korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre, zumal eine solche Betrachtungsweise dem formellen Charakter des Gehörsanspruchs widerspräche (vgl. EMARK 1999 Nr. 20, S. 131; 1998 Nr. 34, S. 292; U. Häfelin/G. Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz. 1709). Gemäss Praxis des Bundesgerichts besteht indes die Möglichkeit, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die untere Instanz im Beschwerdeverfahren geheilt wird, wenn die Rekursinstanz mit gleicher Kognition entscheidet und den Betroffenen die gleichen Mitwirkungsrechte zustehen (vgl. BGE 116 Ia 95 f.; 110 Ia 82, Erw. d). Dabei können insbesondere prozessökonomische Überlegungen eine Rolle spielen. Die Lehre kritisiert die uneingeschränkte Heilung einer Gehörsverletzung, zumal den Betroffenen dadurch eine Instanz verloren geht und zur Verwirklichung des Anspruchs ein Rechtsmittel ergriffen werden muss (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1711). Auf eine Kassation des fehlerhaft zustande gekommenen Entscheids sollte deshalb nur dann


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verzichtet werden, wenn die Gehörsverletzung für die Betroffenen keinen schweren Nachteil bedeutet, respektive sie nicht in schwerer Weise trifft (vgl. A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 47; P. Saladin, Das Verfahrensrecht des Bundes, Basel/Stuttgart 1979, S. 137). Selbst wenn eine Heilung nach den erwähnten Anforderungen möglich wäre, kann sich unter Umständen eine Kassation rechtfertigen. Sie kann beispielsweise dann in Betracht gezogen werden, wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzelfall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung ist und es nicht Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sein kann, die Vorinstanz durch systematische Heilung erstinstanzlicher Verfahrensfehler von sorgfältiger Verfahrensführung zu entbinden sowie auf diese Weise zur Verschlechterung der Position von Betroffenen beizutragen. Eine Kassation rechtfertigt sich diesfalls, um die Vorinstanz auf diese Weise auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. EMARK 1998 Nr. 34, S. 293).

f) Vorliegend erscheint eine Kassation gestützt auf die eben erwähnten Ausführungen trotz durchaus berechtigter, prozessökonomischer Überlegungen, welche grundsätzlich für eine Heilung sprechen könnten, als gerechtfertigt. Den prozessökonomischen Überlegungen ist vorliegend insbesondere auch deshalb nicht ein grosses Gewicht beizugeben, als die hier interessierende Frage keinen Einzelfall beschlägt, sondern für eine Vielzahl anderer Fälle mit vergleichbaren Konstellationen von Bedeutung ist. Die angefochtene Verfügung ist deshalb aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 

 

 

 

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