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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 25. Mai 2004 i.S. M.O., unbekannter Herkunft

Art. 108a AsylG, Art. 13 EMRK: Beschwerdefrist bei Nichteintretensentscheiden; wirksame Beschwerde.

1. Die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108a AsylG gilt gleichermassen für die Anfechtung des Nichteintretens auf das Asylgesuch wie auch für die Anfechtung der infolge des Nichteintretensentscheids verfügten Wegweisung und deren Vollzugs (Erw. 3a und 3b).

2. Das Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK ist nicht schon dadurch verletzt, dass die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 108a AsylG innert fünf Arbeitstagen einzureichen ist (Erw. 3c).

Art. 108a LAsi , art. 13 CEDH : délai de recours dans le cas d’une décision de non-entrée en matière ; recours effectif.

1. Le délai de recours de cinq jours ouvrables prescrit à l’art. 108a LAsi est valable aussi bien pour contester la décision de non-entrée en matière sur la demande d’asile que pour attaquer la décision de renvoi et d’exécution du renvoi (consid. 3a et b).

2. Le droit à un recours effectif stipulé à l’art. 13 CEDH n’est pas violé du seul fait que, selon l’art. 108a LAsi, le recours contre une décision de non-entrée en matière doit être déposé dans un délai de cinq jours ouvrables (consid. 3c).

Art. 108a LAsi, art. 13 CEDU: termine ricorsuale contro le decisioni di non entrata nel merito di una domanda d’asilo; ricorso effettivo.

1. Il termine ricorsuale di 5 giorni, giusta l’art. 108a LAsi, vale sia per la pronuncia in materia di non entrata nel merito sia per quella in materia d’allontanamento e d’esecuzione dell’allontanamento (consid. 3a-b).


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2. Il diritto ad un ricorso effettivo ai sensi dell’art. 13 CEDU non è violato dal solo fatto che il gravame contro la decisione di non entrata nel merito va inoltrato, secondo l’art. 108a LAsi, nei 5 giorni feriali successivi a quello della notificazione della decisione medesima (consid. 3c).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Ohne seine Identität mit einem Reisepapier oder einem anderen geeigneten Dokument zu belegen, stellte der Beschwerdeführer am 19. April 2004 in der Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch. Die ihm eingeräumte Frist von 48 Stunden zur Abgabe eines Dokumentes zu seiner Identifizierung liess er ungenutzt verstreichen. Bei der Erhebung der Personalien gab er unter anderem an, er besitze die Staatsangehörigkeit der Elfenbeinküste.

Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei als Angehöriger des Stammes der Dioulas in Kämpfe mit dem verfeindeten Stamm der Beté verwickelt gewesen. Es sei auf beiden Seiten zu zahlreichen Morden gekommen, so dass die Regierung zur Unterbindung des Konflikts die berüchtigten Todesschwadronen („Brigade de la mort“) aufgeboten habe. Während zweier Wochen habe er sich auf dem Hafengelände von Abidjan versteckt gehalten, ehe er an Bord eines Schiffes geschleust worden sei. Nach unbestimmter Zeit habe das Schiff in einer italienischen Hafenstadt angelegt. Nachdem er dort ungehindert habe an Land gehen können, sei er mit dem Zug in die Schweiz weitergereist.

Mit Verfügung vom 7. Mai 2004 trat das BFF gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein; gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Identitätspapiere abgegeben und für diese Unterlassung keine entschuldbaren Gründe glaubhaft anführen können. Es sei gemessen an den realen Verhältnissen unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer auf dem Seeweg von Afrika nach Italien und von dort weiter in die Schweiz habe gelangen können, ohne ein Identitätspapier mitzuführen beziehungsweise ein solches im Rahmen einer Grenzkontrolle vorweisen zu müssen. Sodann sei aufgrund der dürftigen Kenntnisse über das angebliche Heimatland, des Fehlens von ivorischen Identitätsdokumenten sowie der auf Peul und ein wenig Französisch beschränkten Sprachkenntnisse davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht aus der Elfenbeinküste stamme. Die zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen bezüglich der Elfenbeinküste seien somit haltlos.


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Mit Telefax-Eingabe vom 14. Mai 2004 reichte der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein und beantragte zur Hauptsache die Aufhebung der Verfügung des BFF vom 7. Mai 2004 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Fragen der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung. Im Eventualpunkt stellte er das Begehren, es sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen, und er sei von Amtes wegen vorläufig aufzunehmen.

Die ARK weist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren vollumfänglich ab.

Aus den Erwägungen:

3. a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Beschwerdeführer vorweg geltend, die Frist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108a AsylG zur Anfechtung von Nichteintretensentscheiden des BFF gemäss Art. 32 - 34 AsylG gelte nicht für den Wegweisungsentscheid; für diesen gelte die 30-tägige Frist von Art. 50 VwVG, was aus Art. 108a AsylG zu schliessen sei, da diese Bestimmung nur von Nichteintretensentscheiden spreche. Art. 44a AsylG spreche von einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid und von einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid, was aber keinen Sinn machen würde, wenn die Rechtskraft für beide Anordnungen gleichzeitig eintreten würde. Die Beschwerde sei sodann nicht als abschliessend zu betrachten; er behalte sich vor, innert der noch laufenden 30-tägigen Beschwerdefrist eine Ergänzung nachzureichen, worin er sich nicht allein zur Frage, ob das BFF auf sein Asylgesuch zu Recht oder zu Unrecht nicht eingetreten sei, sondern auch zu Wegweisungshindernissen äussern werde. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen verletzte das Recht auf eine wirksame Beschwerde (vgl. Art. 13 EMRK) sowie die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV).

b) Der Auffassung des Beschwerdeführers, für das Nichteintreten einerseits und die Wegweisung samt Vollzug derselben anderseits würden verschiedene Beschwerdefristen gelten, kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG ist bei Nichteintretensentscheiden in der Regel die Wegweisung und deren Vollzug anzuordnen, woraus ohne weiteres ersichtlich ist, dass die Verfügung des BFF - trotz zulässiger Teilanfechtung - eine Einheit bildet. Daraus ergibt sich alsdann, dass für die Frage der Beschwerdefrist der Entscheid in der Hauptsache - Nichteintreten auf ein Asylgesuch oder Abweisung desselben - massgeblich ist. Die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers ist nur insoweit begründet, als in Art. 44a AsylG von einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid nach Art. 32­34 AsylG die Rede ist und zusätzlich ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als Voraussetzung für die Unterstellung


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unter die Bestimmungen des ANAG genannt wird. Der Schlussfolgerung, wonach sich aus dieser Differenzierung (im Unterscheid zur Überschrift von Art. 44a AsylG, wo nur der Nichteintretensentscheid erwähnt wird) nur im Falle eines gestaffelten Eintritts der Rechtskraft infolge unterschiedlicher Beschwerdefristen ein Sinn ergäbe, kann nicht beigepflichtet werden. Der Grund für die ausdrückliche Nennung des rechtskräftigen Wegweisungsentscheids in Art. 44a AsylG ist viel eher darin zu erblicken, dass damit eine Abgrenzung bezweckt wurde zu jenen Personen, auf deren Asylgesuch aus einem der in den Artikeln 32-34 genannten Gründen nicht eingetreten wurde, die aber nicht gleichzeitig über einen rechtskräftigen Wegweisungsentscheid verfügen, weil beispielsweise der Vollzug - etwa aus medizinischen Gründen - als undurchführbar erachtet und die vorläufige Aufnahme angeordnet wurde. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Differenzierung impliziert somit keinesfalls verschiedene Beschwerdefristen für den Nichteintretensentscheid und die Anordnung der Wegweisung sowie des Vollzugs. In den Materialien finden sich denn auch keinerlei Hinweise, welche die Argumentationsweise des Beschwerdeführers zu stützen vermöchten. So fehlen in der Botschaft zum Entlastungsprogramm 2003 für den Bundeshaushalt vom 2. Juli 2003 (BBl 2003 5615 ff.; EP 03) und in den Ratsprotokollen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die auf fünf Arbeitstage reduzierte Beschwerdefrist ausschliesslich für die Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32-34, nicht jedoch für die gleichzeitig verfügte Wegweisung und deren Vollzug gelten soll. Eine solche Regelung würde in der Praxis zum absurden Ergebnis führen, dass die asylsuchende Person die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gezielt unterlaufen könnte, indem sie einzig die Wegweisung oder deren Vollzug anficht. Erst recht nicht liessen sich unterschiedliche Beschwerdefristen mit dem Leitmotiv des EP 03 erklären, welches in der Sanierung des Bundeshaushaltes zu erblicken ist und im Asylbereich umgesetzt wird, indem einerseits Personen, deren Asylgesuche offensichtlich unbegründet sind oder die sich missbräuchlich verhalten und auf deren Asylgesuche nicht eingetreten wird, aus dem System der Sozialleistungen ausgeschlossen werden, sowie andererseits durch die Verkürzung des Verfahrens (BBl 2003 5689 ff.).

c) Gemäss Art. 13 EMRK hat jede Person, die in ihren in der Konvention anerkannten Rechten und Freiheiten verletzt worden ist, das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt abstrakt besehen nicht schon dadurch eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde vor, weil die Beschwerde gemäss Art. 108a AsylG innert fünf Arbeitstagen einzureichen ist. Diese auf Nichteintretensentscheide des BFF nach den Art. 32-34 AsylG beschränkte Beschwerdefrist ist zwar kurz bemessen. Im Unterschied zu der ordentlichen Beschwerdefrist gemäss Art. 50 VwVG ist sie aber nicht nach Kalendertagen, sondern nach Arbeitstagen zu berechnen. Samstage, Sonntage, Feiertage des Bun-


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des sowie nach kantonalem Recht am Wohnsitz oder Sitz der Partei oder ihres Vertreters anerkannte Feiertage gelten bei der Berechnung der Frist nicht als Arbeitstage (vgl. Art. 23 Abs. 3 VOARK). Haben die Partei und ihr Vertreter nicht im selben Kanton Wohnsitz, so ist gemäss Praxis der ARK bei der Berechnung der Frist ein bestimmter Tag nicht als Arbeitstag zu zählen, auch wenn dieser nur im Wohnsitzkanton der Partei oder des Vertreters ein Feiertag ist. Da die Beschwerdefrist erst am Tag nach der Eröffnung der angefochtenen Verfügung zu laufen beginnt (vgl. Art. 20 Abs. 1 VwVG), stehen demnach zur Einreichung der Beschwerde in jedem Fall volle fünf Arbeitstage zur Verfügung. Der Beschwerde führenden Person steht es sodann jederzeit frei, rechtskundige Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 11 Abs. 1 VwVG). Ferner hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Im Verfahren vor der ARK, welche eine unabhängige richterliche Behörde ist (Art. 2 VOARK), gilt zudem der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 12 VwVG). Die ARK wendet das Recht von Amtes wegen an (vgl. Art. 62 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und verfügt über umfassende Kognition (vgl. Art. 106 AsylG). Im Falle einer unvollständigen Beschwerde setzt sie eine dreitägige Nachfrist zu deren Verbesserung an (vgl. Art. 110 Abs. 1 AsylG), und auch zur Beibringung von Beweismittel räumt sie eine Frist ein (vgl. Art. 110 Abs. 2 und 3 AsylG). Schliesslich ordnet sie einen Schriftenwechsel an, wenn die Beschwerde nicht von vornherein unzulässig oder aussichtslos erscheint (vgl. Art. 111 Abs. 1 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 VwVG), und verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend sind, kann sie berücksichtigen (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG). Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, die Beschwerdefrist wieder herzustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstellung einreicht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (vgl. Art. 24 Abs. 1 VwVG).

Vorliegend ist die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 7. Mai 2004 eröffnet worden, wobei ihm gleichzeitig die relevanten Akten in Kopie ausgehändigt worden sind. Dieser hat die Beschwerde am 14. Mai 2004 per Telefax an die ARK übermittelt und sie gleichentags im Original zuhanden der ARK der Post übergeben, womit die Beschwerdefrist eingehalten ist (vgl. Art. 21 Abs. 1 VwVG, Art. 23 Abs. 1 VOARK).

Gemäss der Verordnung des EJPD zum Betrieb von Empfangsstellen vom 14. März 2001 (SR 142.311.23) stehen den Asylsuchenden in der Empfangsstelle Telefonautomaten zur Verfügung (Art. 9 Abs. 1). Der freie Verkehr mit einer Rechtsvertretung ist gewährleistet und es sind Listen von Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertretern frei zugänglich (Art. 9 Abs. 2). Mitteilungen der Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter werden Asylsuchenden genau so weitergelei-


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tet wie Postsendungen (Art. 9 Abs. 3). Dass diese Vorschriften im konkreten Fall nicht eingehalten worden sind, wird in der Beschwerde nicht gerügt. Es wird zwar erklärt, Ergänzungen würden nach Studium der Akten und Konsultation einer rechtskundigen Person vorbehalten. Es wird aber darüber hinaus nicht ansatzweise dargelegt, weshalb es nicht möglich gewesen sein soll, innert Frist die Akten zu studieren und einen Rechtsvertreter zu konsultieren, bzw. inwiefern Ergänzungen der Beschwerde folgen sollen und weshalb diese innert Frist nicht angebracht werden konnten.

Zusammenfassend ergibt sich mithin, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, innerhalb der Frist von fünf Arbeitstagen (vgl. Art. 108a AsylG) Beschwerde zu erheben, diese mit dem vorliegenden Urteil materiell behandelt wird und entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht ersichtlich ist, inwiefern ihm aufgrund der Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen konkret ein Rechtsnachteil erwachsen sein soll. Eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK kann demnach im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.

d) Ergänzend bleibt festzuhalten, dass Art. 29a BV (Rechtsweggarantie), welcher jeder Person bei Rechtsstreitigkeiten einen Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde einräumt, in der Volksabstimmung vom 12. März 2000 zwar angenommen, jedoch bisher noch nicht in Kraft gesetzt wurde. Dass demnach die Feststellung einer allfälligen Verfassungswidrigkeit der Frist von Art. 108a AsylG nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann, dessen ungeachtet aber grundsätzlich auf das oben zur gerügten Verletzung von Art. 13 EMRK Gesagte verwiesen werden kann.

 

 

 

 

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