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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 10. Mai 2004 i.S. B.L., Guinea

Art. 11 Abs. 3 VwVG; Art. 7 Abs. 2 AsylV 1: Mitteilung an den Vertreter.

Die Bestimmung von Art. 11 Abs. 3 VwVG gilt auch für gesetzliche Vertreter. Die für unbegleitete minderjährige Asylsuchende zu errichtende Beistandschaft stellt eine derartige gesetzliche Vertretung dar.

Art. 11 al. 3 PA ; art. 7 al. 2 OA 1 : communication au mandataire.

L’art. 11 al. 3 PA s’applique aussi à la représentation légale ; la curatelle instituée en faveur des demandeurs d’asile mineurs non accompagnés constitue une telle représentation.

Art. 11 cpv. 3 PA e art. 7 cpv. 2 OAsi 1: comunicazione diretta al rappresentante.

La regola di cui all’art. 11 cpv. 3 PA vale anche per i rappresentanti legali, quali il curatore del minorenne non accompagnato.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der minderjährige Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Guinea im Juli 2002 und ersuchte am 13. August 2002 in der Schweiz um Asyl. Das BFF lehnte mit Verfügung vom 13. März 2003 das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an.

Mit Beschwerde vom 15. April 2003 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Begründet wurde dieser Antrag im Wesentlichen damit, dass dem Beistand des Beschwerdeführers die Vorladung zur kantonalen Anhörung nicht zugestellt worden sei, weshalb das Verfahren aufzuheben und eine erneute Befragung durchzuführen sei.


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Abklärungen des Instruktionsrichters der ARK bei der zuständigen kantonalen Behörde ergaben, dass die Vorladung zu der am 6. November 2002 stattfindenden kantonalen Befragung dem Beistand des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2002 in Kopie zugestellt worden sei. Die Rechtsvertreterin machte in ihrer Stellungnahme hierzu geltend, gemäss telefonischer Auskunft des Beistandes sei das Schreiben mit der Bekanntgabe des Befragungstermins erst am 4. November 2002 bei diesem eingetroffen. Die Vorladung sei zudem an den Beschwerdeführer selbst gerichtet gewesen und nicht an den Beistand. Somit sei diese verspätet und zudem an die falsche Person versandt worden.

Auf Anfrage der ARK an den Beistand, ob er seine Teilnahme an der kantonalen Anhörung für erforderlich gehalten und ob er bei Bejahung dieser Frage versucht habe, mit der kantonalen Stelle, zwecks Verschiebung des Termins, Kontakt aufzunehmen, teilte dieser mit, er habe es nicht für notwendig erachtet, an der kantonalen Befragung teilzunehmen.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

3. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragt in ihrer Rechtsmitteleingabe die Rückweisung der Sache an das BFF zwecks Durchführung einer neuen Anhörung. Zur Begründung macht sie geltend, dem Beistand des minderjährigen Beschwerdeführers sei die Vorladung zur kantonalen Befragung nicht notifiziert, sondern fälschlicherweise direkt dem Minderjährigen zugestellt worden. Damit liege eine Verfahrensverletzung vor, die gemäss Rechtsprechung der ARK (vgl. EMARK 1999 Nr. 2) durch die Kommission nicht geheilt werden könne. Der vorinstanzliche Entscheid sei daher aufzuheben und der Beschwerdeführer sei - unter Einhaltung der Verfahrensbestimmungen - erneut anzuhören.

a) Gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG ernennt der Kanton, dem eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person zugewiesen wird, für die Dauer des Verfahrens unverzüglich eine Vertrauensperson, welche deren Interessen wahrnimmt. Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde des Kantons oder der Gemeinde leitet gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylV 1 bei minderjährigen asylsuchenden Personen, die nicht von ihrer gesetzlichen Vertretung begleitet werden und deren gesetzliche Vertretung sich nicht in der Schweiz befindet, nach dem Zuweisungsentscheid gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG vormundschaftliche Massnahmen nach dem ZGB ein. Im vorliegenden Verfahren bezeichnete die zuständige Stelle am 16. September 2002 Herrn W.T. als Vertretungsbeistand des Beschwerdeführers und teilte diese Ernennung umgehend der kantonalen Behörde mit. Im Entscheid


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EMARK 1999 Nr. 2, auf welchen sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bezieht, stellte die ARK fest, aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergebe sich die Pflicht, einem minderjährigen Asylbewerber für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige Person beizuordnen, erfordere indessen nicht unbedingt die Anwesenheit dieser Person bei der Anhörung. Das Unterlassen einer Vorladung an diese Person könne allerdings das rechtliche Gehör verletzen.

b) Die Weisung an einen Asylsuchenden, zu einer Anhörung zu seinen Asylgründen zu erscheinen, stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar und ist als solche schriftlich zu eröffnen (Art. 34 VwVG). Art. 11 Abs. 3 VwVG sieht vor, dass die Behörden ihre Mitteilungen an eine Prozesspartei oder an den Rechtsvertreter zu richten haben, sofern ein solcher ernannt worden ist (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 5). Diese Bestimmung, die ihrem Wortlaut nach nur für gewillkürte Vertreter gilt, muss von ihrem Rechtssinn her für gesetzliche Vertretungen ebenfalls Anwendung finden, da dort die Vertretenen nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbständig wahrzunehmen und gerade deshalb der Begleitung und Unterstützung durch eine Vertrauensperson bedürfen (vgl. Art. 7 Abs. 5 AsylV 1). Die gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylV 1 zu errichtende Beistandschaft stellt eine derartige gesetzliche Vertretung dar (vgl. den Randtitel von Art. 392 ZGB). Daraus erhellt, dass Vorladungen zu Befragungen an gesetzlich vertretene Asylsuchende dem Vertreter zu eröffnen sind.

c) Die Eröffnung von Verfügungen hat, wie erwähnt, grundsätzlich schriftlich zu erfolgen (Art. 34 Abs. 2 VwVG). Weitergehende Anforderungen ergeben sich weder aus dem VwVG noch aus dem AsylG. Insbesondere braucht die Verfügung nicht mit eingeschriebenem Brief zugestellt zu werden; dies kann vielmehr auch mit einfachem Brief erfolgen, wobei der Beweis der Zustellung der Behörde obliegt (vgl. J. Stadelwieser, Die Eröffnung von Verfügungen, St. Gallen 1994, S. 89 f.). Aus diesem Grund empfiehlt es sich, wichtige Anordnungen mit eingeschriebenem Brief zu eröffnen.

Das BFF hat die Einladung zur Anhörung des Beschwerdeführers vom 6. November 2002 dessen Beistand bloss mit gewöhnlicher Post zugestellt. Gemäss Abklärungen der ARK beim Amt für Bevölkerung und Migration des zuständigen Kantons X. ist die Vorladung am 25. Oktober 2002 an den Beistand versandt worden. Dieser bestätigte gegenüber der ARK, das genannte Schreiben am 4. November 2002 erhalten zu haben. Nach dem oben Gesagten brachte das Amt dem Beistand den Anhörungstermin somit gehörig zur Kenntnis und hat die diesbezüglichen Verfahrensgarantien für unbegleitete minderjährige Asylsuchende insofern eingehalten. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs des rechtlichen Gehörs ist in diesem Punkt unbegründet.


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d) Die Rechtsvertreterin macht freilich geltend, die Zustellung der Vorladung an den Beistand sei zwar offenbar erfolgt, keinesfalls jedoch rechtzeitig. Eine derartige Vorladung müsse beim Beistand früh genug eintreffen, damit dieser in der Lage sei zu entscheiden, ob er an der Anhörung teilnehmen möchte oder nicht, und um allfällig notwendige Dispositionen rechtzeitig treffen zu können. Durch das Unterlassen einer rechtzeitigen Mitteilung sei der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt.

Wie bereits oben ausgeführt, stellte die kantonale Behörde dem Beistand des Beschwerdeführers eine Kopie der Vorladung zur kantonalen Anhörung mit Postaufgabe vom 25. Oktober 2002 zu. Dieser bestätigte deren Empfang am 4. November 2002. Auf eine Anfrage der ARK beim Beistand, ob er seine Teilnahme an der kantonalen Anhörung für erforderlich gehalten habe und ob allenfalls terminliche Schwierigkeiten vorgelegen seien, teilte dieser mit, er habe es nicht für notwendig erachtet, an der Anhörung teilzunehmen. Es ist davon auszugehen, dass es dem Beistand des Beschwerdeführers als einem berufsmässigen und somit über hinreichende Erfahrung verfügenden Vertreter ohne weiteres und ohne erheblichen Zeitaufwand möglich war, die Notwendigkeit einer Teilnahme an der Befragung abzuschätzen. Ob die sehr kurzfristige Information eines Beistands oder einer Vertrauensperson in andern Fällen als ausreichend betrachtet werden könnte, namentlich wenn dieser an der Anhörung teilnehmen wollte, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Jedenfalls wäre in solchen Fällen eine mehr als bloss zweitägige Zeitspanne zur Vorbereitung der Befragung zweifellos wünschenswert. Vorliegend erweist sich indes auch die Rüge der nicht rechtzeitigen Zustellung der Vorladung an den Beistand als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an das BFF zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen.

 

 

 

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