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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 28. Januar 2004 i.S. N.A.C., Pakistan

Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG: Revision gegen ein Prozessurteil (Nichteintreten infolge Nichtbezahlen des Kostenvorschusses); Übersehen aktenkundiger, erheblicher Tatsachen oder Begehren.

1. Die Ablehnung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit wird in der Regel mit der Androhung verbunden, es werde bei gleich bleibender Sachlage auf die Beschwerde ungeachtet weiterer Gesuche (wie ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, ein Gesuch um Erlass oder Reduktion des Kostenvorschusses, Ratenzahlung, Fristverlängerung) ohne weitere Instruktion - und damit ohne Ansetzen einer Nachfrist - nicht eingetreten (Erw. 4 b).

2. Der Gesuchsteller kann nach Treu und Glauben nichts für sich daraus ableiten, dass er anlässlich der Einreichung eines solchen nachträglichen Gesuchs zuhanden des zuständigen Instruktionsrichters deponierte, er gehe ohne Gegenbericht von der Gutheissung dieses Gesuchs aus; keine "stillschweigende" Verlängerung der Zahlungsfrist (Erw. 4 b).

Art. 66 al. 2 let. b PA : demande de révision d’une décision d’irrecevabilité pour défaut de paiement de l’avance de frais ; omission de faits importants établis par pièces.

1. Le rejet d’une demande d’assistance judiciaire au motif que le recours apparaît d’emblée voué à l’échec est, en règle générale, assorti de l’avertissement qu’en présence d’un état de fait inchangé, il ne sera pas entré en matière sur une nouvelle demande d’assistance judiciaire ou une demande de dispense ou de réduction de l’avance de frais, ou encore de paiement par acomptes ou de prolongation de délai, et que le recours sera déclaré irrecevable sans plus ample instruction, partant, sans octroi de délai de grâce (consid. 4b).

2. Le recourant ne peut prétendre de bonne foi que, sauf décision contraire du juge d'instruction à qui il s’est adressé, il bénéficie tacitement de la prolongation de délai qu’il lui a demandée pour effectuer le paiement de l’avance de frais (consid. 4b).


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Art. 66 cpv. 2 lett. b PA: revisione di una sentenza d'irricevibilità pronunciata a causa del mancato versamento dell'anticipo spese; mancato apprezzamento di fatti rilevanti che risultano dagli atti.

1. Una decisione incidentale di respingimento di una domanda d'assistenza giudiziaria, il ricorso apparendo a priori sprovvisto di probabilità d'esito favorevole, è di regola completata con l’avvertimento che, in assenza di fatti nuovi e determinanti, una nuova domanda d’assistenza giudiziaria – o una d’esenzione dall’anticipo spese, di riduzione o versamento rateale del medesimo o di proroga del termine di versamento – sarà scartata senza assegnazione d’alcun termine di grazia ed il ricorso dichiarato irricevibile (consid. 4b).

2. In siffatta evenienza, non è data una proroga tacita del termine di versamento. In altri termini, il ricorrente non può in buona fede pretendere di trarre vantaggio dal silenzio del giudice istruttore adito allorquando la sua nuova domanda non contiene fatti nuovi e determinanti, anche qualora integrata dall’indicazione che il silenzio del giudice istruttore sarà considerato come accoglimento della domanda stessa (consid. 4b).

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Am 10. Februar 2003 reichte der Gesuchsteller in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung des BFF vom 29. Oktober 2003 wurde das Gesuch abgewiesen und gleichzeitig die Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet.

Mit Eingabe vom 1. Dezember 2003 erhob der Gesuchsteller bei der ARK gegen den Entscheid des BFF Beschwerde, wobei er unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte.

Mit Zwischenverfügung der ARK vom 8. Dezember 2003 wurde - ungeachtet der ausgewiesenen Bedürftigkeit des Gesuchstellers - das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Gesuchsteller gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG aufgefordert, bis zum 23. Dezember 2003 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen. Diese Aufforderung erging unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, und zwar explizit verbunden mit dem Hinweis darauf, dass bei unveränderter Sachlage ein Nichteintreten ungeachtet eines allfälligen nachträglichen, mit un-


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genügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs (u.a.) um Fristverlängerung ohne Ansetzung einer Nachfrist erfolge.

In der Folge ersuchte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 19. Dezember 2003 um Erstreckung der Frist zur Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses bis zum 6. Januar 2004, wobei er zur Begründung ausführte, da er mittellos sei, benötige er noch etwas mehr Zeit für die Beibringung des Kostenvorschusses. Daneben führte er an, er bemühe sich zudem, innert der zu erstreckenden Frist das im Rahmen seiner Beschwerde vorbehaltene Beweismittel (eine Bestätigung seines pakistanischen Anwalts) nachzureichen. Seine Eingabe schloss er mit dem Satz "Ohne Ihren Gegenbericht gehe ich gerne von der Gewährung der anbegehrten Fristerstreckung aus".

Nachdem der Kostenvorschuss bis zum 23. Dezember 2003 nicht eingezahlt worden war, trat die ARK mit Urteil vom 5. Januar 2004 auf die Beschwerde nicht ein, also ohne dem Gesuch um Fristerstreckung vom 19. Dezember 2003 stattzugeben oder - im Sinne einer Notfrist - eine Nachfrist anzusetzen. Im Urteil der ARK wurde dazu unter Verweis auf den Wortlaut der Zahlungsaufforderung vom 8. Dezember 2003 erwogen, der Gesuchsteller habe in seiner Eingabe vom 19. Dezember 2003 unter Hinweis auf seine Mittellosigkeit ein Gesuch um Erstreckung der Zahlungsfrist eingereicht, ohne eine - im Vergleich zu den Verhältnissen bei Beschwerdeeinreichung - veränderte Sachlage in substanzieller Weise geltend zu machen.

Am 5. Januar 2004 wurde der von der ARK einverlangte Kostenvorschuss vom Rechtsvertreter des Gesuchstellers mittels Postgiro bei der ARK eingezahlt.

Nach Erhalt des vorgenannten Nichteintretensentscheides der ARK ersuchte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. Januar 2004 bei der ARK um Revision des Urteils vom 5. Januar 2004. Seinen Eingaben legte er - im Sinne eines neuen Beweismittels - in Kopie ein Schreiben seines pakistanischen Anwaltes vom 29. Dezember 2003 bei.

Im Rahmen seines Revisionsgesuchs beantragte der Gesuchsteller unter Verweis auf Art. 66 Abs. 2 VwVG die revisionsweise Aufhebung des Urteils der ARK vom 5. Januar 2004 und eine materielle Behandlung seiner Beschwerde vom 1. Dezember 2003. Dabei führte er zur Hauptsache aus, er habe sich - wie in seinem Schreiben vom 19. Dezember 2003 angekündigt - um ein Schreiben seines pakistanischen Anwaltes bemüht, welches ihm nun innert der ersuchten Fristverlängerung zugegangen sei. Sein Revisionsgesuch schloss er mit der Anmerkung, der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- sei innert der "stillschweigend erstreckten Frist bekanntlich bereits bezahlt" worden. Ein Gesuch um Wiederherstellung der


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Frist im Sinne von Art. 24 VwVG wurde demgegenüber weder explizit noch sinngemäss gestellt.

[Nachdem dem Gesuchsteller von der ARK mit Schreiben vom 7. Januar 2004 der Eingang seines Revisionsgesuchs bestätigt worden war, reichte er das Original des vorerwähnten anwaltlichen Schreibens aus Pakistan zu den Akten.]

Die ARK tritt auf das Revisionsgesuch nicht ein.

Aus den Erwägungen:

4. Die Begründung der vorliegenden Rechtsschrift vermag den [zuvor erwähnten] Voraussetzungen an ein rechtsgenügliches Gesuch nicht zu genügen. Dies vorab deswegen, weil der Gesuchsteller in seinen Ausführungen verkennt, dass sein Gesuch den Anforderungen an ein Revisionsgesuch gegen ein Prozessurteil nicht genügt (a), und weil der Gesuchsteller offenkundig zu Unrecht behauptet, die von ihm ersuchte Fristerstreckung zur Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses sei ihm stillschweigend gewährt worden (b):

[a) …]

b) Dass im Rahmen des angefochtenen Urteils das Gesuch um Fristerstreckung vom 19. Dezember 2003 abgewiesen wurde, und zwar - mangels Darlegung einer im Vergleich zu den Verhältnissen bei Beschwerdeeinreichung veränderten Sachlage - androhungsgemäss ohne Ansetzung einer Nach- beziehungsweise Notfrist, lässt sich dem angefochtenen Urteil ohne weiteres entnehmen. Insofern geht der Gesuchsteller fehl, wenn er zum Schluss seines Revisionsgesuchs ausführt, der Kostenvorschuss sei "innert der stillschweigend erstreckten Frist" bezahlt worden. Richtig ist, dass der Kostenvorschuss erst nach Ablauf der angesetzten Frist, also verspätet, eingezahlt wurde. Dabei ist der Vollständigkeit halber das Folgende festzuhalten:

Bereits im Rahmen der Beschwerdeeingabe vom 1. Dezember 2003 hat der Gesuchsteller das nunmehr nachgereichte Beweismittel angeboten. Aufgrund der Akten erscheint als klar, dass der für die Leitung des Verfahrens und damit für die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zuständige Instruktionsrichter (vgl. Art. 105 Abs. 1 Bst. a und c AsylG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 - 3 VOARK) dieses Anerbieten zur Kenntnis genommen hat, dass er dieses jedoch aufgrund der gesamten Aktenlage als nicht ausschlaggebend erkannte (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG). Der Gesuchsteller machte im Rahmen seines Fristerstreckungsgesuchs vom 19. Dezember 2003 somit kein neues Mo-


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ment geltend, wenn er sein bisheriges Beweisanerbieten nochmals bekräftigte. Bei dieser Sachlage war dem Gesuch um Fristerstreckung mangels veränderter Sachlage beziehungsweise mangels substanziierter zusätzlicher Vorbringen nicht stattzugeben, und zwar - wie angedroht - ohne Ansetzung einer Nach- beziehungsweise Notfrist.

Nachdem im Rahmen der Zwischenverfügung explizit auf die Art der Behandlung eines allfälligen, mit ungenügenden finanziellen Mitteln begründeten Gesuchs (u.a.) um Fristverlängerung hingewiesen worden ist (kein Ansetzen einer Nachfrist bei unveränderter Sachlage), kann der Gesuchsteller auch nach Treu und Glauben nichts für sich daraus ableiten, dass er anlässlich der Einreichung eines ebensolchen Gesuchs einfach zuhanden des zuständigen Instruktionsrichters deponierte, ohne Gegenbericht gehe er von der Gutheissung des Gesuchs aus.

Im Resultat beschränkt sich die Eingabe des Gesuchstellers darauf, unbesehen des ergangenen Nichteintretensentscheids von der ARK eine materielle Prüfung der Sache zu verlangen. Ein Anspruch in dieser Richtung besteht indes klarerweise nicht, weshalb die Eingabe als unzulässig zu bezeichnen ist.

 

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