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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 20. November 2003 i.S. H.G., Türkei

Art. 3 AsylG: Asylrelevanz von Sanktionen gegen Refraktäre und Deserteure; insbesondere im Fall von Ausbürgerungen durch die Türkei.

1. Die Pflicht zur Leistung des Militärdienstes bzw. eine wegen dessen Nichtleistens drohende Strafe stellt nur dann eine asylrelevante Verfolgung dar, wenn der Wehrpflichtige wegen seiner Refraktion oder Desertion mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen nach Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt (malus) oder an sich unverhältnismässig hoch ist, oder wenn die Einberufung zum Wehrdienst darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl. EMARK 2003 Nr. 8, 2002 Nr. 19, 2001 Nr. 15) (Erw. 6b.aa).

2. Die Türkei sieht für Refraktäre und Deserteure, die sich dem Militärdienst durch Absetzung ins Ausland entziehen, die Sanktion der Ausbürgerung vor (Erw. 6b.bb). Dieser liegt grundsätzlich kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv zugrunde; insbesondere besteht die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung unter der Voraussetzung der Leistung des Militärdienstes. Die Frage, unter welchen Umständen eine Zwangsausbürgerung absolut unverhältnismässig sein könnte, wird daher vorliegend offen gelassen (Erw. 6b.cc-dd).

Art. 3 LAsi : pertinenc,e en matière d’asile, des sanctions prises contre les insoumis et les déserteurs, en particulier en cas de déchéance de la nationalité par la Turquie.

1. Une éventuelle sanction pour insoumission ou désertion ne constitue une persécution déterminante en matière d’asile que si, pour un des motifs énoncés à l’art. 3 LAsi, la personne concernée est punie plus sévèrement que ne le serait une autre dans la même situation (malus), ou que la peine infligée est d’une sévérité disproportionnée ou, encore, que l’accomplissement du service militaire exposerait cette personne à des préjudices relevant de la disposition précitée ou impliquerait sa participation à des actions prohibées par le droit international (cf. JICRA 2003 n° 8, 2002 n° 19, 2001 n° 15) (consid. 6b aa).


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2. La Turquie prévoit la possibilité de déchoir de leur nationalité les insoumis et les déserteurs qui se sont soustraits au service militaire en séjournant à l’étranger (consid. 6b bb). Cette sanction n’est pas fondamentalement constitutive d’un motif de persécution au sens du droit d’asile ; la réintégration dans sa nationalité est possible à la condition d’effectuer son service militaire. La question de savoir dans quelles circonstances la privation de sa nationalité représenterait une mesure totalement disproportionnée peut, en l’occurrence, demeurer indécise (consid. 6b cc-dd).

Art. 3 LAsi: rilevanza delle sanzioni pronunciate contro renitenti e disertori, segnatamente nel caso di privazione della cittadinanza da parte della Turchia.

1. Un'eventuale sanzione per renitenza o diserzione è rilevante in materia d'asilo allorquando è aggravata, o sproporzionatamente severa, per uno dei motivi di cui all’art. 3 LAsi. Indipendentemente dall’entità della pena, renitenza e diserzione sono rilevanti quando l'incorporazione nell'esercito comporta l'esposizione a seri pregiudizi per un motivo di cui all'art. 3 LAsi o la partecipazione ad atti proibiti dal diritto internazionale (v. GICRA 2003 n. 8, 2002 n. 19, 2001 n. 15) (consid. 6b aa).

2. La legislazione turca prevede la possibilità di privare della cittadinanza i renitenti o disertori che si sottraggono al servizio di leva riparando all'estero (consid. 6b bb). Non sussistono indizi che militano per la generale rilevanza, in materia d'asilo, della privazione della cittadinanza per renitenza o diserzione. Nel caso in esame, può essere lasciata indecisa la questione di sapere a quali condizioni la privazione della cittadinanza possa essere considerata sproporzionata, ritenuta la possibilità di reintegrazione (consid. 6b cc-dd).
 

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Tunceli - verliess seine Heimat im April 1995 und reiste zunächst nach Deutschland, wo er sich von Mai 1995 bis zur definitiven Abweisung seines dortigen Asylantrags im November 1998 aufhielt. Am 3. Dezember 1998 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch.


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Er begründete dieses im Wesentlichen damit, die heimatlichen Behörden hätten ihn ab Mitte März 1995 gesucht, weil er die PKK mit Nahrungsmitteln unterstützt habe. Darüber hinaus sei er in den Jahren 1992 und 1993 wiederholt festgenommen worden, nachdem er an Beerdigungen gefallener PKK-Kämpfer teilgenommen habe. Im Januar 1994 sei er von Polizisten festgenommen und drei Tage lang schwer misshandelt worden.

Am 5. April 2000 ersuchte das BFF die Schweizerische Botschaft in Ankara um weitergehende Abklärungen. Die Botschaft teilte in ihrer Antwort vom 29. Mai 2000 mit, es bestünden keine Hinweise, dass gegen den Beschwerdeführer in der Türkei etwas vorliege oder dass er behördlich gesucht werde. Über den Beschwerdeführer bestehe bei der Polizei weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt. Er werde weder national noch regional gesucht. Auch unterstehe er keinem Passverbot.

Mit Begleitschreiben vom 25. Juli 2000 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein Schreiben der Militärsektion von Tunceli vom 8. August 1997 ein, wonach dieser als Refraktär gesucht und unter Androhung einer Zwangsausbürgerung aufgefordert werde, sich innert dreier Monate zwecks Regelung seines Militärdienstes beim nächsten türkischen Konsulat zu melden.

Mit Verfügung vom 25. April 2001 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten teils den Anforderungen an das Glaubhaftmachen, teils denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug auch zulässig, zumutbar und möglich.

Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 27. Mai 2001 durch seine Rechtsvertreterin bei der ARK Beschwerde ein. Aufgrund der Tatsache, dass er wegen des nichtgeleisteten Militärdienstes gesucht werde, müsse entgegen den Informationen in der Botschaftsantwort davon ausgegangen werden, dass er heute behördlich gesucht werde und zumindest faktisch auch einem Passverbot unterstehe.

Mit Eingabe vom 20. Februar 2003 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine auszugsweise Kopie aus dem türkischen Amtsblatt ("T.C. Resmî Gazete") vom 6. Oktober 1998 ein, worin die Einleitung eines Ausbürgerungsverfahrens gegen den im Ausland befindlichen Beschwerdeführer wegen Nichtleisten des Militärdienstes notifiziert wurde, falls sich dieser nicht innert drei Monaten mit den zuständigen Behörden bezüglich der Ableistung seines Militärdienstes verständige.


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Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2003 verneinte das BFF entgegen dem Antrag der zuständigen kantonalen Behörde das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG und hielt an seinem Antrag auf Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers fest. Hinsichtlich des Asylpunktes beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 15. Juni 2003 hielt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ebenfalls an ihren Anträgen fest.

Die ARK weist die Beschwerde im Asylpunkt ab, heisst sie indessen wegen Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs gut.
 

Aus den Erwägungen:

6. a) Der Rekurrent führte sodann zusätzlich aus, er werde in seiner Heimat nunmehr auch gesucht, weil er der Aufforderung zur Leistung seines Militärdienstes nicht nachgekommen sei. Zwischenzeitlich müsse überdies von seiner Zwangsausbürgerung aus der Türkei ausgegangen werden, da er der am 6. Oktober 1998 im türkischen Amtsblatt publizierten Aufforderung, sich innert dreier Monate zwecks Absolvierung des Militärdienstes in die Türkei zurückzubegeben, keine Folge geleistet habe.

Zur Untermauerung seiner diesbezüglichen Vorbringen hat der Beschwerdeführer sowohl ein Originalschreiben der Aushebungsbehörde Tunceli vom 8. August 1997 als auch einen Auszug aus dem türkischen Amtsblatt vom 6. Oktober 1998 zu den Akten gereicht. Gemäss dem Schreiben der Aushebungsbehörde von Tunceli vom 8. August 1997 hat sich der im Ausland befindliche und aushebungsflüchtige Beschwerdeführer innert dreier Monate beim örtlichen Konsulat zwecks Militäraufschub zu melden und im Falle des Unterlassens eines entsprechenden Gesuchs zwecks Ableistung des Militärdienstes in die Türkei zurückzukehren, ansonsten er gestützt auf das Gesetz Nr. 403 ausgebürgert werde. Im türkischen Amtsblatt vom 6. Oktober 1998 wird notifiziert, dass sich der im Ausland befindliche Beschwerdeführer innert dreier Monate bei den zuständigen türkischen Behörden melden müsse, um seinen Militärdienst abzuleisten, ansonsten das Verfahren zu seiner Ausbürgerung initiiert werde.

Das BFF hielt demgegenüber in seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2003 fest, das militärische Aufgebot und der Auszug aus dem türkischen Amtsblatt könnten allenfalls belegen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1997 und 1998 wegen des ausstehenden Militärdienstes gesucht worden sei. Da die Botschaftsauskunft vom 29. Mai 2000 indessen ergeben habe, dass er (aktuell) nicht


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(mehr) gesucht werde, müsse angenommen werden, dass der Beschwerdeführer oder seine Angehörigen die Militärdienstangelegenheit durch ein Verschiebungsgesuch oder durch Bezahlung einer bestimmten Geldsumme gütlich bereinigt hätten.

Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers trat diesen Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Eingabe vom 15. Juni 2003 mit dem Vorbringen entgegen, es treffe zwar zu, dass das türkische Parlament am 2. November 1999 ein provisorisches Gesetz verabschiedet habe, wonach sich in der Türkei lebende Wehrpflichtige, die vor dem 1. Januar 1973 geboren seien, bis zum 4. Mai 2000 gegen Bezahlung von DM 15'000 und Leistung eines einmonatigen Grundwehrdienstes vom Militärdienst hätten freikaufen können. Der Beschwerdeführer hätte hierfür jedoch persönlich in die Türkei einreisen müssen, was er nicht getan habe. Das türkische Gesetz sehe demgegenüber eine vertretungsweise Vornahme entsprechender Handlungen nicht vor. Auch eine weitere Verschiebung des Militärdienstes falle vorliegend nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer die hierfür erforderlichen - restriktiven - Bedingungen nicht erfüllt hätte. Dass der Beschwerdeführer im Jahre 2000 nicht als gesuchte Person im generellen Informationssystem der Türkei erscheine, sei letztlich auf seine bereits erfolgte Zwangsausbürgerung zurückzuführen.

b) Aufgrund der bestehenden Aktenlage - insbesondere des eingereichten Auszugs aus dem türkischen Amtsblatt vom 6. Oktober 1998 - kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich wegen Refraktion gesucht wird oder gar wegen Nichtleisten des Militärdienstes ausgebürgert worden ist, wiewohl es erstaunen mag, dass der Beschwerdeführer bis heute bloss die Notifizierung der ihm angedrohten Zwangsausbürgerung, nicht aber deren Aussprechung mittels Beibringung eines entsprechenden Auszugs aus dem türkischen Amtsblatt zu belegen vermag. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Behauptung reichlich apodiktisch, der Beschwerdeführer sei bereits anfangs 1999 ausgebürgert worden, was im Übrigen auch nicht mit dem vom Beschwerdeführer beigebrachten Familienregisterauszug vom 10. Februar 1999 in Einklang zu bringen ist, weil letzterer keinen entsprechenden Vermerk enthält.

aa) Unabhängig hiervon bleibt zunächst festzuhalten, dass eine allfällige Strafe wegen Refraktion oder Desertion gemäss konstanter Praxis der ARK grundsätzlich keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellt. Es gehört vielmehr zu den legitimen Rechten jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen und zur Durchsetzung der Wehrpflicht strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionen gegen Refraktäre oder Deserteure zu verhängen, es sei denn, der Wehrpflichtige müsse wegen seiner Weigerung, Militärdienst zu leisten, aus


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flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven mit einer unverhältnismässig strengen Bestrafung rechnen (vgl. etwa EMARK 2001 Nr. 15, S. 117, Erw. 8d).

Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn der Wehrpflichtige aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer höheren Strafe zu rechnen hat als Refraktäre und Deserteure ohne diesen spezifischen Hintergrund. Vielmehr ist die Bestrafung wegen Refraktion oder Desertion auch dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die drohende Strafe in absolutem Sinne unverhältnismässig schwer ist, vom Strafzweck und von der Strafhöhe her nicht mehr rechtsstaatlich legitimen Zwecken dient und als dem zu ahndenden "kriminellen Unrecht" in keiner Weise entsprechend eingestuft werden muss (vgl. W. Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 102 f., 104 ff., 114; A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. A. Bern/Stuttgart 1991, S. 100 f.; S. Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Recht, Bern/Frankfurt a.M./New York/Paris 1987, S. 245 f., 250 f.; vgl. nicht amtlich publiziertes Urteil der ARK vom 4. Juli 2001 i.S. A.M., publiziert in: ASYL 3/01, S. 43). Damit wird nämlich klar, dass mit einer solchen Sanktion nicht lediglich die Sicherstellung der Wehrpflicht garantiert und das in der Dienstverweigerung zu erkennende "kriminelle Unrecht" bestraft werden soll, sondern dass vielmehr - unausgesprochen - beabsichtigt wird, im Dienstverweigerer auch die vermutete oppositionelle und staatsfeindliche Gesinnung zu treffen und zu eliminieren (so auch die überwiegende Meinung der deutschen Rechtssprechung; vgl. R. Marx, Asylrecht, Band 3, Rechtssprechungssammlung mit Erläuterungen, 5. A. Baden-Baden 1991, S. 873 Nr. 12, S. 879 Nr. 14 und S. 886 f. Nr. 26). Flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ist - ungeachtet des Strafmasses der für Refraktion oder Desertion vorgesehenen Sanktionen - überdies zu bejahen, wenn der Militärdienst dazu dient, bestimmte Personen oder Personengruppen aus flüchtlingsrechtlich erheblichen Motiven im Lauf ihrer Dienstleistung zu disziplinieren, einzuschüchtern, zu assimilieren oder gezielter menschenrechtswidriger Behandlung auszusetzen (vgl. dazu UNHCR-Handbuch, Genf 1993, Ziff. 167 ff.; Kälin, a.a.O., S. 115 ff.; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 104 f.). Schliesslich kann die Bestrafung wegen Kriegsdienstverweigerung nach wohl herrschender Lehre eine politische Verfolgung darstellen, wenn sich die verfolgte Person einer Armee entzieht, die mit ihrer Kriegsführung ein völkerrechtswidriges Ziel anstrebt oder entsprechende Mittel einsetzt (M. Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 75 f.; UNHCR-Handbuch, a.a.O., Ziff. 171; vgl. EMARK 2002 Nr. 19, S. 156 ff., Erw. 6d).

bb) In der Türkei gilt für Männer die allgemeine Wehrpflicht und die türkische Gesetzgebung kennt weder ein Recht auf Militärdienstverweigerung noch sieht


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sie die Möglichkeit eines zivilen Ersatzdienstes vor. Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, müssen daher mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen. Dabei werden drei Gruppen unterschieden: Personen, die sich ausdrücklich weigern, Militärdienst zu leisten, werden als Dienstverweigerer unter dem Vorwurf der "Entfremdung des Volkes vom Militärdienst" nach Art. 155 des türkischen Strafgesetzbuches (Nr. 765) und Art. 55 des türkischen Militärstrafgesetzbuches (Nr. 1632) bestraft, wobei das Strafmass entscheidend davon abhängt, ob der Verweigerer durch die Äusserung seiner Weigerungshaltung einen grösseren Kreis von Personen beeinflusst. Auf Deserteure hingegen wird Art. 66 des türkischen Militärstrafgesetzbuches angewendet, der einen ordentlichen Strafrahmen von einem bis zu drei Jahren Gefängnis vorsieht. Die Refraktion schliesslich wird in der Türkei gestützt auf Art. 63 des türkischen Militärstrafgesetzbuches mit bis zu drei Jahren Gefängnis bestraft, wobei es massgeblich darauf ankommt, ob sich eine Person freiwillig stellt und wieviel Zeit seit dem ordentlichen Einrückungstermin verstrichen ist. Für Refraktäre und Deserteure, die sich dem Militärdienst entziehen, indem sie sich ins Ausland absetzen, sieht die türkische Gesetzgebung zudem die Möglichkeit der Zwangsausbürgerung vor. Gemäss Art. 25 Bst. ç und d des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes kann Wehrpflichtigen, die sich im Ausland befinden und der amtlichen Aufforderung - veröffentlicht im türkischen Amtsblatt - zur Rückkehr in die Türkei zwecks Leistung des Militärdienstes ohne triftigen Grund nicht innerhalb von drei Monaten Folge leisten, die türkische Staatsbürgerschaft entzogen werden.

cc) Vorliegend interessiert in erster Linie die Frage der Zwangsausbürgerung wegen Refraktion. Die Praxis der türkischen Behörden bei der Anwendung von Art. 25 Bst. ç des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes ist gemäss den Erkenntnissen der ARK zwar uneinheitlich, das heisst in einigen Provinzen erfolgen die Rückrufe eher sporadisch, doch liegen keine Hinweise dafür vor, dass bestimmte Personengruppen - beispielsweise Kurden - aufgrund eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs im Sinne eines Malus generell mit einer strengeren Bestrafung zu rechnen hätten als andere türkische Refraktäre. Auch im konkret zu beurteilenden Fall bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Androhung der Ausbürgerung respektive der allfällige Ausbürgerungsentscheid der türkischen Behörden durch die ethnische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers, seine politische Gesinnung oder durch ein anderes asylbeachtliches Motiv beeinflusst worden wäre.

dd) Zu prüfen ist sodann, ob die Aberkennung der Staatsbürgerschaft im absoluten Sinne so unverhältnismässig ist, dass diese den Rückschluss zulässt, die Türkei ahnde mit einer solchen Sanktion nicht lediglich das in der Refraktion zu erkennende "kriminelle Unrecht", sondern ziele vielmehr darauf, eine vermutete oppositionelle und staatsfeindliche Gesinnung zu treffen und zu eliminieren.


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Für diese Auslegung spricht zum einen die systematische Einordnung von Art. 25 Bst. ç des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes neben anderen Tatbeständen, die ebenfalls zur Ausbürgerung durch Beschluss des Ministerrates führen können, wie beispielsweise der Gefährdung oder Verletzung der inneren oder äusseren Sicherheit der Türkei durch Aktivitäten im Ausland (vgl. Art. 25 Bst. g). Die Verhältnismässigkeit der zwangsweisen Ausbürgerung als Sanktion für das Nichtleisten des Militärdienstes ist darüber hinaus auch mit Blick auf die damit verbundenen Nebenfolgen in Zweifel zu ziehen. Personen, die gestützt auf die erwähnte Bestimmung ausgebürgert wurden, verlieren nämlich nicht nur ihre Bürgerrechte im engeren Sinne (vgl. Art. 29 des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes). Vielmehr zieht der Entzug der türkischen Staatsbürgerschaft gemäss den Erkenntnissen der ARK unter anderem auch die Beschlagnahmung sämtlichen Besitzes des Ausgebürgerten nach sich. Schliesslich stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Türkei durch die zwangsweise Ausbürgerung von Refraktären gegen Völkerrecht verstösst, was zusätzlich als Indiz für die absolute Unverhältnismässigkeit dieser Sanktion zu werten wäre. Dazu kann festgehalten werden, dass die Regelung des Staatsangehörigkeitsrechts zwar grundsätzlich in den Souveränitätsbereich jedes einzelnen Staates fällt (statt vieler O. Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, 2. A., München/New York/London/Paris 1983, S. 141). Das universelle Völkerrecht setzt den Staaten diesbezüglich jedoch eine Schranke, indem es den willkürlichen Entzug der Staatsangehörigkeit verbietet (A. Achermann, Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit fluchtverursachender Staaten, Baden-Baden 1997, S. 113 f., mit weiteren Hinweisen). Obwohl die Türkei den beiden internationalen Übereinkommen zur Verminderung beziehungsweise Verringerung der Staatenlosigkeit vom 30. August 1961 respektive 13. September 1973 (noch) nicht beigetreten ist, kann demnach nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Ausbürgerung von Refraktären durch den türkischen Staat einen Völkerrechtsverstoss darstellen könnte. Diese Frage braucht jedoch - wie nachfolgend gezeigt wird - nicht abschliessend beantwortet zu werden.

Die Aberkennung der Staatsbürgerschaft gestützt auf Art. 25 Bst. ç des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes wird gegenüber Personen ausgesprochen, die sich im Ausland aufhalten und deshalb für das türkische Militär beziehungsweise die türkischen Strafverfolgungsbehörden - zumindest vorübergehend - nicht erreichbar sind. Gegenüber Personen, die sich mit Wissen des Staates in der Türkei aufhalten, findet die Bestimmung keine Anwendung. Die zwangsweise Ausbürgerung ist demnach in erster Linie eine Art Ersatzstrafe und nicht die eigentliche, von der türkischen Gesetzgebung für die Refraktion vorgesehene (militär-)strafrechtliche Sanktion. Ein von der Ausbürgerung betroffener Refraktär kann sich gemäss den Erkenntnissen der ARK auf Gesuch hin beim Innenministerium oder bei einer türkischen diplomatischen Vertretung im Ausland


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wieder einbürgern lassen, sofern er sich bereit erklärt, seiner Wehrpflicht nachzukommen, was grundsätzlich bedeutet, den Militärdienst nachzuholen, der unter Umständen aber auch durch die Bezahlung einer bestimmten Geldsumme nach Leistung eines vierwöchigen Grundwehrdienstes abgelöst werden kann. Die Aberkennung der Staatsbürgerschaft wegen Refraktion durch Beschluss des türkischen Ministerrates hat demzufolge keinen definitiven Charakter, sondern kann vom Betroffenen grundsätzlich rückgängig gemacht werden, auch wenn die Bedingungen für die Wiedereinbürgerung - insbesondere für eine Person, die sich dem türkischen Militärdienst bewusst entzogen hat - als hart zu bezeichnen sind. Bei dieser Sachlage kann jedoch nicht davon gesprochen werden, die zwangsweise Ausbürgerung durch die türkischen Behörden stelle eine im absoluten Sinne unverhältnismässige Sanktion dar, welche generell den Rückschluss auf das Vorliegen eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs zuliesse, selbst wenn die Ausbürgerung wegen Refraktion gestützt auf Art. 25 Bst. ç des türkischen Staatsangehörigkeitsgesetzes im Lichte des schweizerischen Rechtsverständnisses unangemessen erscheint und ihre Völkerrechtskonformität zumindest fraglich ist.

ee) Selbst wenn der Beschwerdeführer nach der Publikation im türkischen Amtsblatt vom 6. Oktober 1998 zwischenzeitlich tatsächlich zwangsausgebürgert worden sein sollte, ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass dieser Akt nicht auf einem asylrechtlich relevanten Motiv beruhen würde.

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