Mitteilung 5 / 2003
Wird der/die Beschwerdeführer/in von einem Anwalt (oder einer spezialisierten
Beratungsstelle eines Hilfswerks) vertreten, wird eine nachträglich eingereichte
Fürsorgebestätigung nur bei Vorliegen eines formellen Antrages als Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beziehungsweise um Erlass des
Kostenvorschusses behandelt.
Beschluss der Gesamtkommission vom 5. November 2003
© 26.04.04