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Mitteilung 5 / 2003 

Nachträgliche Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege / Fürsorgebestätigungen

Wird der/die Beschwerdeführer/in von einem Anwalt (oder einer spezialisierten Beratungsstelle eines Hilfswerks) vertreten, wird eine nachträglich eingereichte Fürsorgebestätigung nur bei Vorliegen eines formellen Antrages als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beziehungsweise um Erlass des Kostenvorschusses behandelt.

Beschluss der Gesamtkommission vom 5. November 2003

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