Mitteilung 3 / 2003
Gesuche von Rechtsvertretern, ihnen - während ihrer Abwesenheit, insbesondere während der Ferien - keine Urteile, Zwischenverfügungen oder Mitteilungen seitens der ARK zukommen zu lassen, können nicht berücksichtigt werden. Das Asylgesetz kennt eine Vielzahl von Verfahrensbestimmungen, welche ein schnelles Handeln erfordern (wie z.B. Behandlungsfristen für bestimmte Verfahrenskategorien, Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde). Dies ist auch ein Grund, weshalb die Bestimmung von Art. 22a VwVG über den Stillstand der Fristen auf das Asylverfahren keine Anwendung findet (vgl. Art. 17 Abs. 1 AsylG). Die Rechtsvertreter haben daher für Abwesenheiten selbst Vorkehrungen zu treffen, insbesondere eine Stellvertretung zu bezeichnen. In diesem Zusammenhang kann daran erinnert werden, dass gemäss Art. 12 Abs. 1 AsylG eine Zustellung nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig wird, auch wenn die Betroffenen auf Grund einer besonderen Vereinbarung mit der Schweizerischen Post erst zu einem späteren Zeitpunkt davon Kenntnis erhalten (vgl. auch EMARK 2001 Nr. 9, S. 54 ff.).
Beschluss der Präsidentenkonferenz vom 14. Oktober 2003
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