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Mitteilung 1 / 2002 

Kostenregelung bei teilweiser Gutheissung einer Beschwerde

Mit Beschluss der Präsidentenkonferenz vom 18. Juni 2002 ist die Praxis der Kostenregelung bei teilweiser Gutheissung der Beschwerde geändert worden. Wird eine Beschwerde, mit welcher die Verfügung des BFF vollständig angefochten wurde, bezüglich Wegweisungsvollzug gutgeheissen, in den übrigen Punkten (Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Wegweisung) aber abgewiesen, gilt dies inskünftig als Obsiegen zu 50%, und dementsprechend werden die Verfahrenskosten nach Art. 63 Abs. 1 (2. Satz) VwVG um die Hälfte ermässigt.

Eine Ausnahme von dieser hälftigen Berechnungsweise gilt dann, wenn im Asylpunkt nicht nur die Flüchtlingseigenschaft, sondern zusätzlich ein Ausschlussgrund zu prüfen ist. In diesem Fall werden bei einer Teilgutheissung die drei Dispositivpunkte: Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisungsvollzug für die Kostenregelung je zu einem Drittel berechnet.

Für die Bemessung der reduzierten Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG) ist grundsätzlich von der gleichen Berechnungsweise auszugehen, wobei die individuellen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind.

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© 05.12.02