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next2002 / 2 - 018

Auszug aus der Zwischenverfügung der ARK vom 29. Juni 2001 i.S. E. L., Nigeria

Art. 23 Abs. 1 und 2 AsylG: Flughafenverfahren, vorsorgliche Wegweisung in Drittstaat.

Beim Vollzug einer im Flughafenverfahren angeordneten Wegweisung in einen Drittstaat darf das bei der Flughafenpolizei gebräuchliche Formular "Removal Order" nicht verwendet werden, da der darin enthaltene Rückführungsauftrag nicht auf einen bestimmten Zielstaat beschränkt ist.

Art. 23 al. 1 et 2 LAsi : procédure d'aéroport ; renvoi préventif dans un pays tiers.

Pour exécuter un renvoi dans un pays tiers, ordonné dans le cadre d'une procédure d'aéroport, il ne peut être fait appel à la formule intitulée "Removal Order" utilisée par la police de l'aéroport, dès lors que l'ordre de refoulement contenu dans ce document n'est pas limité à un Etat de destination déterminé.

Art. 23 cpv. 1 e 2 LAsi: procedura d'aeroporto; allontanamento preventivo in uno Stato terzo.

Per l'esecuzione dell'allontanamento in uno Stato terzo pronunciato nell'ambito di una procedura d'aeroporto, non può essere utilizzato il formulario intitolato "Removal order" di cui si serve la polizia dell'aeroporto, ritenuto che l'ordine di respingimento contenuto nel documento in questione non è limitato ad un determinato Stato di destinazione.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer stellte am 14. Juni 2001 bei der Grenzkontrolle im Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch.


nextprevioustop  2002 / 2 - 019

Mit Verfügung vom 27. Juni 2001 verweigerte das BFF dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Einreise, ordnete dessen vorsorgliche Wegweisung in den Drittstaat X. an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 29. Juni 2001 bei der ARK Beschwerde.

Mit Zwischenverfügung vom gleichen Tag wies die ARK das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab, wies allerdings dabei die Behörde an, sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht in völkerrechtswidriger Weise in seinen Heimatstaat zurückgeführt werde und daher insbesondere auf die Verwendung des Formulars "Removal Order" zu verzichten.

Am 1. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer in den in der angefochtenen Verfügung genannten Drittstaat zurückgeflogen.

In ihrer Eingabe vom 2. Juli 2001 führte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers u.a. aus, ihr Mandant habe die Schweiz zwar verlassen, seine Einreise im Drittstaat und die Vermeidung seiner Abschiebung nach Nigeria habe aber nicht sichergestellt werden können.

In der Vernehmlassung vom 28. August 2001 führte das BFF aus, der Beschwerdeführer habe die Schweiz freiwillig verlassen und von der Ausstellung einer "Removal Order" sei Abstand genommen worden, während aufgrund der freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers auf das Einschalten des UNHCR oder der Botschaft habe verzichtet werden können.

Nach Aufforderung zur Stellungnahme und zur Bekanntgabe des aktuellen Aufenthaltsortes ihres Mandanten teilte die Rechtsvertreterin mit, sie stehe mit diesem nicht mehr in Kontakt, was jedoch nicht heisse, er habe kein Interesse mehr am Verfahren; vielmehr sei davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, sich zu melden, weil er im Drittstaat oder sogar in seinem Heimatstaat Nigeria festgehalten werde.

Mit Beschluss vom 16. Oktober 2001 wurde die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben, da der Beschwerdeführer offensichtlich kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Weiterführung des Beschwerdeverfahrens habe. Dabei wurde festgestellt, dass die Vollzugsbehörde das Formular "Removal Order" nicht verwendet und damit der Zwischenverfügung der ARK vom 29. Juni 2001 insofern Rechnung getragen habe und die Vorinstanz aufgrund der freiwilligen Ausreise des Beschwerdeführers nicht verpflichtet gewesen sei, diesbezüglich weitergehende Massnahmen zu ergreifen. Eine Verhaftung im Drittstaat oder gar Abschiebung in den Heimatstaat erscheine unglaubhaft.


previoustop  2002 / 2 - 020

Aus der Zwischenverfügung vom 29. Juni 2001:

In diesem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass sich die ARK bei der Prüfung der Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges in konstanter Praxis eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, weil die Frage der technischen Durchführbarkeit einer Wegweisung sich erfahrungsgemäss regelmässig erst im effektiven Vollzugszeitpunkt abschliessend beurteilen lässt. Dementsprechend haben die mit dem Vollzug beauftragten Behörden im Flughafenverfahren die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, falls sich der Wegweisungsvollzug als unmöglich erweisen sollte.

In Bezug auf eine mögliche Abschiebung des Beschwerdeführers durch die Behörden [des Drittstaats] nach Nigeria, falls dessen Einreiseversuch nach [dem Drittstaat] wegen allenfalls fehlender Papiere zur Zeit misslingen sollte, weisen wir - den diesbezüglichen Bedenken der Rechtsvertreterin bzw. den Restrisiken entsprechend Rechnung tragend - die Vollzugsbehörden an, die Vermeidung des völkerrechtlich verbotenen Refoulement (Rückschaffung eines Flüchtlings oder eines Asylbewerbers in den [angeblichen] Verfolgerstaat) sicherzustellen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass das von der Flughafenpolizei offenbar in anderen Fällen benutzte Formular "Removal Order", welches besagt, der Passagier sei dorthin zurückzuführen, wo er seine Reise angetreten hat "... or to any other place where the person is admissible or as the Border Police may decide" (Formular, welches offenbar in einem anderen Fall verwendet worden ist, von der Rechtsvertreterin der Beschwerde beigelegt) keine Verwendung finden darf, da sein Inhalt für Drittlandwegweisungen im Sinne von Art. 23 Abs. 1 und 2 AsylG falsch ist.

topprevious


© 14.05.02