indexEMARK - JICRA - GICRA  2001 / 7
  


next2001 / 7 - 042

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 22. Dezember 2000 i.S. E.G., Türkei 

Art. 18 BV, Art. 37 VwVG, Art 16 Abs. 2 und Art. 27 Abs. 3 AsylG: Kantonszuteilung und Verfahrenssprache.

  1. Aus Art. 27 Abs. 3 AsylG lässt sich kein Rechtsanspruch auf Zuteilung in einen bestimmten Kanton ableiten. Kenntnisse einer Amtssprache, welche ein Asylsuchender oder allenfalls dessen Rechtsvertreter hat, stellen zwar grundsätzlich Interessen dar, welche bei der Kantonszuteilung zu berücksichtigen sind; dieser Entscheid ist allerdings nur beschränkt auf den Aspekt der Familieneinheit anfechtbar.

  2. Im konkreten Fall kann der Asylsuchende aus dem Grundrecht der Sprachenfreiheit (Art. 18 BV) keinen Anspruch ableiten, das Asylverfahren in einer Amtssprache seiner Wahl durchzuführen. Art. 16 Abs. 2 AsylG geht als Spezialregelung der allgemeinen Regel von Art. 37 VwVG vor.

Art. 18 Cst., art. 37 PA, art. 16 al. 2 et art. 27 al. 3 LAsi : répartition entre les cantons et langue de la procédure.

  1. On ne peut déduire de l'art. 27 al. 3 LAsi un droit à l'attribution à un canton déterminé. Il est vrai toutefois que la connaissance d'une langue officielle par un demandeur d'asile ou, à tout le moins, par son mandataire représente en principe un élément qui doit être pris en compte lors de la répartition entre les cantons, quand bien même les décisions de répartition ne sont attaquables qu'en cas d'atteinte au principe de l'unité de la famille.

  2. Dans le cas d'espèce, l'art 18 Cst. sur la liberté des langues ne confère pas au demandeur d'asile un droit à ce que la procédure soit conduite dans une langue officielle de son choix. En tant que disposition spéciale, l'art. 16 al. 2 LAsi l'emporte sur la règle générale de l'art. 37 PA.


nextprevioustop  2001 / 7 - 043

Art. 18 Cost., art. 37 PA, art. 16 cpv. 2 e 27 cpv. 3 LAsi: ripartizione tra i Cantoni e lingua della procedura.

  1. L'art. 27 cpv. 3 LAsi non conferisce alcun diritto alla ripartizione a un determinato Cantone. Le conoscenze di una lingua ufficiale da parte di un richiedente l'asilo e/o, se del caso, del suo mandatario, possono rappresentare elementi di cui tenere conto ai fini della ripartizione. Tuttavia, la decisione d'attribuzione può essere impugnata soltanto per violazione del principio dell'unità della famiglia.

  2. Nel caso concreto, l'art. 18 della Cost. sulla libertà di lingua non conferisce al richiedente l'asilo il diritto ad una procedura svolta in una lingua ufficiale di sua scelta. L'art. 16 cpv. 2 LAsi è una disposizione speciale che prevale sulla disposizione generale dell'art. 37 PA.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer verliess die Türkei nach eigenen Angaben im Oktober 1998, stellte am 17. November 1998 in der Schweiz ein Asylgesuch und wurde am 20. November 1998 in einer Empfangsstelle befragt. Mit Zwischenverfügung vom selben Tag wurde er einem französischsprachigen Kanton zugeteilt, wo er am 12. Mai 1999 zu seinen Asylgründen angehört wurde. Das BFF wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit in französischer Sprache abgefasster Verfügung vom 16. Juni 2000 ab.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hatte das BFF mit Schreiben vom 16. November 1998 davon in Kenntnis gesetzt, dass er mandatiert worden sei. Er ersuchte darum, der Beschwerdeführer sei - wenn immer möglich - einem Kanton der Nordwestschweiz zuzuweisen. Schliesslich halte er fest, dass sein Mandant mit dieser Eingabe das Deutsche als Verfahrenssprache gewählt habe. Er bitte darum, dass sämtliche Schreiben und Verfügungen in dieser Sprache zu erlassen seien.

Mit Eingabe vom 19. Juli 2000 beantragt der Beschwerdeführer unter anderem, das BFF sei zu verpflichten, die Verfügung in deutscher Sprache zu eröffnen.

Das BFF beantragt in der Vernehmlassung vom 4. August 2000 die Abweisung der Beschwerde.

Die ARK weist die Beschwerde ab.


nextprevioustop  2001 / 7 - 044

Aus den Erwägungen:

3. a) Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe geltend, der Erlass der Verfügung in französischer Sprache stelle einen Verstoss gegen das verfassungsmässige Recht der Sprachenfreiheit (Art. 18 BV) dar. Im schriftlich eingereichten Asylgesuch vom 16. November 1998 sei ausdrücklich festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer das Deutsche als Verfahrenssprache gewählt habe. Laut Art. 37 VwVG sei damit das BFF verpflichtet gewesen, seine Verfügung in deutscher Sprache zu eröffnen und wohl auch das zum Erlass der Verfügung führende Verfahren in dieser Sprache zu führen. Eine Verfügung des BFF vom 11. Dezember 1998 sei auf Intervention hin am 11. Januar 1999 nochmals in deutscher Sprache eröffnet worden, womit für einmal die Vernunft obsiegt habe. Die Sprachenfreiheit des Beschwerdeführers und vor allem dessen Vertreters - dieser könne sich auch auf dieses verfassungsmässige Recht berufen - sei durch zwei weitere Vorfälle verletzt worden: Der Beschwerdeführer sei nach Chiasso verlegt worden, obwohl er aus Gründen des Zugangs zur deutschen Sprache das Gesuch in der Empfangsstelle in Basel gestellt habe. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer keiner Amtssprache mächtig sei und es für ihn keine Rolle spiele, in welcher Sprache das Protokoll verfasst worden sei. Er sei aber einem Kanton der welschen Schweiz zugeteilt worden, obwohl das Asylgesuch eindeutig in deutscher Sprache gestellt worden sei. Selbst wenn man davon ausginge, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf die Sprachenfreiheit berufen, gelte dies nicht für seinen Rechtsvertreter, welcher nicht verpflichtet sei, eine andere Amtssprache zu beherrschen. Es gehe dabei insbesondere darum, dass es diesem möglich sei, einen deutschen Text zu überfliegen und ein gesuchtes Stichwort sofort zu finden, einen französischen Text müsse er Wort für Wort durchgehen, um überhaupt eine in der Verfügung zitierte Stelle zu finden. Italienisch spreche er nicht, weshalb er raten müsse, was die verschiedenen Protokollstellen bedeuteten. Die vom BFF gewählte Vorgehensweise werde so zur Schikane für den Rechtsvertreter. Von der Verfahrensökonomie her gesehen wäre es sinnvoll, sich von Anfang an auf eine Verfahrenssprache zu beschränken. Das BFF wäre nach Art 37 VwVG verpflichtet gewesen, seinen Entscheid in deutscher Sprache zu verfassen. Das VwVG dürfe nicht in einem Rechtsgebiet anders angewandt werden als in den übrigen Bereichen. Art. 18 BV und Art. 37 VwVG hätten es verboten, die Verfügung in einer anderen als der deutschen Sprache zu eröffnen. Da Bundesbehörden grundsätzlich alle Amtssprachen verstehen müssten, hänge die Wahl der Amtssprache im Einzelfall von der Sprache des Adressaten ab. Wenn der Verfügungsadressat keiner Amtssprache mächtig sei, müsse die Wahl der Amtssprache nach der Sprache des Vertreters bestimmt werden. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass Jörg Paul Müller vorschlage, von der Gegenüberstellung von Sprachenfreiheit und Territorialitätsprinzip sei abzurücken und von der Sprachenfreiheit als verfassungsmässi-


nextprevioustop  2001 / 7 - 045

gem Recht auszugehen. In dieses Grundrecht dürfe nur eingegriffen werden, wenn eine gesetzliche Grundlage bestehe, wenn die Einschränkung im öffentlichen Interesse liege und wenn diese verhältnismässig sei. Bei der Einschränkung der Sprachenfreiheit des Rechtsvertreters durch die angefochtene Verfügung fehle offensichtlich jegliche gesetzliche Grundlage. Die gesetzliche Grundlage (Art. 37 VwVG) spreche im Gegenteil für den Erlass der angefochtenen Verfügung in deutscher Sprache. Art. 16 Abs. 2 AsylG könne nicht zur Anwendung gelangen, weil bereits die Zuweisung in einen Nicht-Deutschschweizer Kanton unzulässig gewesen sei. Art. 4 Bst. a AsylV 1 sehe vor, dass von der Regel, wonach in der Amtssprache des Wohnortes bzw. des kantonalen Protokolls verfügt werden müsse, abgewichen werden könne, wenn der Rechtsvertreter einer anderen Sprache mächtig sei. Es müsse hier davon abgewichen werden, wenn das Deutsche bereits als Verfahrenssprache beantragt worden sei, bevor der Beschwerdeführer in einen welschen Kanton geschickt worden sei. Im Weiteren fehle es am öffentlichen Interesse. Art. 4 Bst. b AsylV 1 lasse eine andere Sprache zu, wenn dies vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich sei. Diese Einschränkung könne nicht gegeben sein, weil es hier nicht um etwas "Vorübergehendes" gegangen sei. Die kantonale Befragung habe am 19. Mai 1999 stattgefunden und gemäss Aktenverzeichnis seien keine weiteren Abklärungen mehr vorgenommen worden; die Verfügung sei aber erst 13 Monate später erlassen worden. Es könne somit nicht von einem vorübergehenden Engpass die Rede sein. Deshalb sei die Verfügung aufzuheben und das BFF zu verpflichten, in deutscher Sprache zu entscheiden. Da es sich bei der Verfahrenssprache wie auch bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs um ein formelles Grundrecht handle, sei eine Heilung im Verfahren nicht möglich.

b) aa) Im Sinne einer Vorbemerkung ist dem Rechtsvertreter beizupflichten, dass angesichts der schweizerischen Tradition und der Sensibilität im Zusammenhang mit den Landessprachen Sprachkenntnisse von Asylgesuchstellern bei der Zuteilung zu einem Kanton berücksichtigt werden sollten. Nicht anders verhält es sich, wenn ein Gesuchsteller bereits bei Einreichung des Asylgesuchs einen Rechtsvertreter beauftragt und dieser um Durchführung des Verfahrens in seiner Muttersprache ersucht. In Art. 27 Abs. 3 AsylG wird postuliert, dass das Bundesamt bei der Kantonszuteilung den schützenswerten Interessen der Kantone und des Asylsuchenden Rechnung trägt. Zweifelsohne haben Kenntnisse einer Amtssprache eines Asylsuchenden als schützenswertes Interesse im Sinne des Gesetzes zu gelten, ermöglicht doch die Zuteilung eines Gesuchstellers zu einer Sprachregion, in welcher er sich ohne fremde Hilfe zumindest sprachlich verständigen kann, eine bessere Kommunikation mit den kantonalen Behörden und bringt ihm dies Erleichterungen im täglichen Leben. Die Beauftragung eines Rechtsvertreters, der den Auftrag hat, dem Asylgesuchsteller während der


nextprevioustop  2001 / 7 - 046

Durchführung des Verfahrens beizustehen, stellt bei der Kantonszuteilung ebenso in einem gewissen Ausmass ein schützenswertes Interesse dar. Aufgrund des zu vermutenden Vertrauensverhältnisses zwischen Mandatiertem und Mandanten entspricht es durchaus dem schützenswerten Interesse eines Asylsuchenden, nicht allzuweit entfernt vom Arbeitsort des Rechtsvertreters untergebracht zu werden und zum Mindesten einer Sprachregion zugeteilt zu werden, in der die Muttersprache des Rechtsvertreters Amtssprache ist. Angesichts dieser (rechtlichen) Grundlagen erscheint der Zuweisungsentscheid des BFF vorliegend als schwer nachvollziehbar, waren doch die schützenswerten Interessen des Beschwerdeführers (welche gemäss altem AsylG auch zum Zeitpunkt der Kantonszuteilung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen wären, vgl. Art. 14a Abs. 3 aAsylG) offensichtlich und wurden sie von ihm ausdrücklich geltend gemacht. Allerdings ist ebenso festzuhalten, dass sich aus Art. 27 Abs. 3 AsylG kein Rechtsanspruch auf Zuteilung zu einem bestimmten Kanton ableiten lässt; der Zuweisungsentscheid kann denn auch nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (gemäss altem AsylG war der Zuweisungsentscheid des BFF gar nicht anfechtbar). Die diesbezüglich vorliegend an sich vorhandenen, von Gesetzes wegen als schützenswert geltenden Interessen des Beschwerdeführers sind demnach mangels Anfecht- und Überprüfbarkeit rechtlich nicht erzwingbar.

bb) Des Weiteren ist deshalb zu prüfen, ob aufgrund von Art. 18 BV bzw. Art. 37 VwVG ein Gesuchsteller bzw. dessen Rechtsvertreter Anspruch auf Zuteilung in einen gewünschten Sprachraum haben. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, eine Zuweisung in einen Nicht-Deutschschweizer Kanton sei aufgrund von Art. 37 VwVG unzulässig gewesen, weshalb Art. 16 Abs. 2 AsylG nicht zur Anwendung gelangen könne. Er vertritt somit die Auffassung, das BFF sei aufgrund des Umstandes, dass ein Asylsuchender eine der Amtssprachen spricht bzw. einen Rechtsvertreter beauftragt hat, verpflichtet, die Zuteilung in eine von ihm bestimmte Sprachregion vorzunehmen. Gemäss seiner Auffassung käme die in Art. 16 Abs. 2 AsylG aufgestellte Regel erst nach erfolgter Kantonszuteilung zur Anwendung. Diese Auffassung erscheint aufgrund der Formulierungen von Art. 16 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VwVG auf den ersten Blick nicht abwegig. Eine Konsultation der parlamentarischen Beratungen zur Änderung des AsylG (Sommersession 1997) zeigt jedoch, dass Art. 16 Abs. 2 AsylG nicht als Ergänzung von Art. 37 VwVG zu verstehen ist, sondern als Regelung in einem Spezialgesetz, die derjenigen des VwVG vorgeht. Die Mehrheit der Kommission des Nationalrates hatte nämlich für Art. 16 Abs. 2 AsylG den folgenden Wortlaut beantragt: "Das Verfahren vor dem Bundesamt wird in der von den Asylsuchenden oder ihren Bevollmächtigten gesprochenen Amtssprache geführt, allenfalls in der Amtssprache, in der die kantonale Anhörung stattfand oder die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist". Nationalrätin


nextprevioustop  2001 / 7 - 047

Rose-Marie Ducrot postulierte in ihrem Votum als Berichterstatterin der Kommission, es sei zu verhindern, dass die Asylbehörden die im Verfahren verwendete Amtssprache frei wählen könnten, der vom Asylbewerber bzw. dessen Rechtsvertreter verwendeten Amtssprache sei der Vorzug zu geben. Diesem Antrag hielt der damalige Bundespräsident Koller und Departementsvorsteher des EJPD entgegen, die von der Mehrheit der Kommission vorgeschlagene Bestimmung würde "das Bundesamt zwingen, die Verteilung der Asylsuchenden auf die Kantone primär entsprechend ihren Sprachkenntnissen vorzunehmen", was aus seiner Sicht zu verhindern sei, da eine "von der Nationalität der Asylsuchenden unabhängige Verteilung auf die Kantone, die politisch sehr wichtig sei, damit nicht mehr gewährleistet wäre, insbesondere etwa bei einem plötzlichen starken Zustrom von Asylsuchenden aus einem Land, in dem eine unserer Amtssprachen gesprochen werde." Die Mehrheit des Nationalrates folgte bei der Abstimmung den Argumenten des Bundespräsidenten und Vorstehers des EJPD und nahm Art. 16 Abs. 2 AsylG in der bundesrätlichen Fassung an. Angesichts des klar erkennbaren gesetzgeberischen Willens ist die Argumentation des Beschwerdeführers zu verwerfen und festzustellen, dass die allgemeine Regelung in Art. 37 VwVG das BFF nicht verpflichtet, dem Wunsch eines Asylgesuchstellers oder dessen Rechtsvertreters, das Verfahren sei in einer von ihm bestimmten Amtssprache zu führen, zu entsprechen, weil im Spezialgesetz eine davon abweichende Regelung festgelegt wurde.

cc) Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung des Beschwerdeführers (17. November 1998) das neue Asylgesetz noch nicht in Kraft getreten war und somit die Verfahrenssprache nach den Regeln von Art. 37 VwVG hätte bestimmt werden müssen, was jedoch nicht zwingend heisst, dass der Beschwerdeführer einem Deutschschweizer Kanton hätte zugeteilt werden müssen; eine Frage, die aber im heutigen Zeitpunkt offen gelassen werden kann. Diesem Umstand Rechnung tragend, hat wohl die Abteilung Fürsorge des BFF eine Verfügung vom Dezember 1998 im Januar 1999 nochmals in deutscher Sprache zugestellt. Da jedoch gemäss Art. 121 Abs. 1 AsylG für Verfahren, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen AsylG vom 26. Juni 1998 hängig waren, das neue Recht gilt, durfte das BFF seine Verfügung vom 16. Juni 2000 in französischer Sprache eröffnen.

dd) Somit ist abschliessend festzuhalten, dass für die Einschränkung des in Art. 18 BV festgehaltenen Grundrechts auf Sprachenfreiheit vorliegend mit Art. 16 Abs. 2 AsylG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine gesetzliche Grundlage besteht (vgl. Art. 36 Abs. 1 BV). Dass für die Einschränkung dieses Grundrechts ein öffentliches Interesse besteht, wurde bereits vom Parlament, der Argumentation des Vorstehers des EJPD folgend, bejaht (vgl. Art. 36 Abs. 2 BV). Die Einschränkung des Grundrechts auf Sprachenfreiheit erscheint


previoustop  2001 / 7 - 048

auch nicht als unverhältnismässig, da keine Anzeichen dafür bestehen, dass das Verfahren aufgrund der französischen Verfahrenssprache nicht sachgerecht hätte durchgeführt werden können bzw. der Beschwerdeführer deshalb nur ungenügenden Rechtsbeistand gehabt hätte (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV).

ee) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Eröffnung der Verfügung in deutscher Sprache ist demnach abzuweisen.

topprevious


© 04.06.02