indexEMARK - JICRA - GICRA  2000 / 26
  


next2000 / 26 - 225

Auszug aus dem Urteil der ARK vom 11. Oktober 2000 i.S. A.S., Libanon

[English Summary]

Art. 14a Abs. 3 ANAG i.V.m. Art. 2 und 3 EMRK sowie Zusatzprotokoll Nr. 6 zur EMRK: Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wegen drohender Todesstrafe.

Weist ein Ausländer - entsprechend der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK - die konkrete Gefahr ("real risk") nach, dass ihm im Fall einer Rückschiebung die Todesstrafe droht, ist der Wegweisungsvollzug unzulässig.

Art. 14a al. 3 LSEE en relation avec les art. 2 et 3 CEDH et le Protocole additionnel n° 6 à la CEDH : illiceité de l'exécution du renvoi en raison d'un risque concret de condamnation à mort.

Lorsqu'un étranger établit, conformément à la jurisprudence de la Cour européenne des droits de l'homme relative à l'art. 3 CEDH, l'existence d'un risque concret ("real risk") de condamnation à mort en cas de retour au pays, l'exécution de son renvoi est illicite.

Art. 14a cpv. 3 LDDS in relazione con gli art. 2 e 3 CEDU, nonché il Protocollo addizionale n. 6 alla CEDU: illiceità dell'esecuzione dell'allontanamento in caso di pericolo serio d’esposizione ad una condanna alla pena di morte.

Allorquando uno straniero dimostra, conformemente alla giurisprudenza della Corte europea dei diritti dell'uomo relativa all'art. 3 CEDU, che, in caso di rimpatrio, è esposto ad un pericolo concreto ("real risk") di condanna alla pena di morte, l'esecuzione dell'allontanamento è illecita.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er würde im Zusammenhang mit einer in erster Linie familieninternen Auseinandersetzung, anlässlich welcher ein Familienangehöriger durch


nextprevioustop  2000 / 26 - 226

ein Projektil getroffen und getötet worden sei, sowohl von den libanesischen Behörden als auch von der Hisbollah verfolgt.

Mit Verfügung vom 29. November 1996 lehnte das BFF das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung an. Eine gegen diese Verfügung am 27. Dezember 1996 erhobene Beschwerde wies die ARK mit Urteil vom 3. September 1997 ab.

Mit Eingabe vom 31. Oktober 1997 beantragte der Beschwerdeführer, das Urteil der ARK vom 3. September 1997 sei in Revision zu ziehen. Zur Begründung reichte er insbesondere eine beglaubigte Kopie eines gegen ihn am 19. Juni 1997 im Libanon ergangenen Todesurteils, von welchem er erst am 15. September 1997 sichere Kenntnis erhalten habe, sowie weitere Beweismittel zu den Akten.

Im Rahmen des Revisionsverfahrens liess die ARK durch die Schweizerische Vertretung im Libanon Abklärungen vornehmen. Diese bestätigten insbesondere, dass der Beschwerdeführer zum Tod verurteilt worden war, und der in den weiteren neu zu den Akten gereichten Beweismitteln dargestellte Sachverhalt den Tatsachen entsprach. Der Beschwerdeführer könne, da er in Abwesenheit zum Tod verurteilt worden sei, durch Einspruch die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen, falls er sich den libanesischen Behörden stellen würde. Im Übrigen seien Versöhnungsbemühungen unter der Leitung eines islamischen Gesetzeskundigen im Gang. Falls diese erwartungsgemäss erfolgreich verlaufen würden, würde das Todesurteil gemäss moslemischen Gepflogenheiten ohnehin aufgehoben.

Mit Urteil vom 30. September 1998 hiess die ARK das Revisionsgesuch gut und hob ihr Urteil vom 3. September 1997 auf. In der Folge nahm sie das Beschwerdeverfahren wieder auf. Zur Begründung führte die ARK insbesondere aus, dass die Ausfällung der Todesstrafe gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nicht per se gegen Art. 3 EMRK verstosse. Gemäss der bis zum Inkrafttreten des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe (nachstehend: 6. Zusatzprotokoll) gängigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung würde es auch nicht gegen Art. 2 EMRK verstossen, eine Person auszuliefern, gegen die im gesuchstellenden Staat ein Todesurteil ausgesprochen werden könnte. Am 1. November 1987 sei das von der Schweiz am 13. Oktober 1987 ratifizierte 6. Zusatzprotokoll in Kraft getreten. Gemäss der diesbezüglichen Botschaft würde Art. 2 EMRK durch das 6. Zusatzprotokoll nicht aufgehoben. Diese Bestimmung habe für diejenigen Staaten, welche dem 6. Zusatzprotokoll nicht beigetreten seien, weiterhin volle Geltung. Aber auch für die Mitgliedstaaten des 6. Zusatzprotokolls bleibe die Verpflichtung aus Art. 2 Ziff. 1 erster Satz EMRK, das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich zu schützen, beste-


nextprevioustop  2000 / 26 - 227

hen. Das gleiche gelte für Ziff. 2 der erwähnten Bestimmung, welche die Tötung unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Verletzung von Art. 2 EMRK betrachtet. In der Rechtsliteratur sei in der Folge die Frage aufgeworfen worden, ob das Bundesgericht seine Praxis ändern und dann, wenn die Todesstrafe in Frage komme, die Auslieferung ablehnen müsse, weil die Schweiz dem 6. Zusatzprotokoll beigetreten sei, nachdem die Europäische Kommission für Menschenrechte die Frage, ob das 6. Zusatzprotokoll ähnlich wie Art. 3 EMRK die Abschiebung in einen Nichtvertragsstaat verbiete, wenn die Betroffenen dort die Todesstrafe zu gewärtigen hätten, bis anhin offen gelassen habe. Diese Frage sei dahingehend beantwortet worden, dass eine Praxisänderung nur nötig wäre, wenn man annähme, mit dem Abschluss des 6. Zusatzprotokolls habe sich die internationale öffentliche Ordnung (ordre public) in dem Sinn gewandelt, als sie nun den Vollzug eines Todesurteils nicht mehr zuliesse. Mit dieser Annahme würde man doch wohl dem 6. Zusatzprotokoll eine Bedeutung beimessen, die ihm nicht zukomme. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts würde deshalb, wie man annehmen könne, weiterhin massgebend bleiben. Die soeben zitierte Annahme der Rechtslehre lasse sich indessen heute kaum mehr aufrecht erhalten. So werde gemäss Art. 37 Abs. 3 IRSG (in der Fassung vom 4. Oktober 1996, in Kraft seit 1. Februar 1997) eine Auslieferung abgelehnt, wenn der ersuchende Staat keine Gewähr biete, dass der Verfolgte im ersuchenden Staat nicht zum Tode verurteilt oder dass eine bereits verhängte Todesstrafe nicht vollstreckt werde oder der Verfolgte nicht einer Behandlung unterworfen werde, die seine körperliche Integrität beeinträchtigt. In der Folge seien vom Bundesgericht am 12. September 1997 in einer eine Auslieferung betreffenden Angelegenheit, in welcher bezüglich der auszuliefernden Person noch kein Strafurteil vorgelegen sei, die vom ersuchenden Staat gemachten Zusicherungen bezüglich des Verbots der Todesstrafe sowie unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK und Art. 7 UNO-Pakt II zu überprüfen gewesen. Obwohl im Urteil des Bundesgerichts das 6. Zusatzprotokoll nicht erwähnt würde, sei, für das von der ARK zu beurteilende Revisionsverfahren interessierend, im Hinblick auf die internationale öffentliche Ordnung festgehalten worden, dass es nicht genüge, wenn die Todesstrafe nicht angewendet würde. Damit eine Auslieferung bewilligt werden könne, sei unerlässlich, dass der ersuchende Staat die Zusicherung gebe, dass die Todesstrafe weder beantragt, noch ausgesprochen noch angewendet würde. Auch wenn nicht eine Auslieferung Gegenstand des Revisionsverfahrens der ARK bilde, seien die vom Bundesgericht im Hinblick auf die internationale öffentliche Ordnung im Zusammenhang mit der Todesstrafe gemachten Ausführungen ebenfalls in dem Sinne von ausschlaggebender Bedeutung, als nicht in Abrede gestellt werden könne, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte libanesische Todesurteil, welches sich als echt erwiesen habe, bei einer Einreichung im vorangegangenen Beschwerdeverfahren zu einem anderen Entscheid hätte führen können. Daran


nextprevioustop  2000 / 26 - 228

vermöge angesichts der zitierten Erwägungen des vorerwähnten Bundesgerichtsurteils nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Strafverfahrens erwirken könnte, umso weniger als er sich dazu den Behörden stellen müsste.

Im Rahmen des wieder aufgenommenen Beschwerdeverfahrens liess die ARK über die Schweizerische Vertretung im Libanon weitere Abklärungen vornehmen. Diese ergaben am 7. Mai 1999 insbesondere, dass die Versöhnungsbemühungen bisher ergebnislos verlaufen waren. Falls diese zu einem Ergebnis führen würden, würde das Todesurteil zweifellos in eine mildere Strafe umgewandelt. Angesichts der Umstände des Prozesses könne auch für den Fall, dass die Versöhnungsbemühungen scheitern würden und sich der Beschwerdeführer dem Gericht stellen würde, davon ausgegangen werden, dass das Todesurteil in eine andere Strafe umgewandelt würde.

Dazu gewährte die ARK dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. Dieser hielt in seiner Stellungnahme an seinen Begehren fest, ebenso in derjenigen zur Vernehmlassung des BFF vom 4. Juli 2000, welches darin die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte.

Die ARK heisst die Beschwerde gut, insoweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft, und weist das BFF an, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

6. a) Bezug nehmend auf die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Revisionsverfahrens als Beweismittel zu den Akten gereichte beglaubigte Kopie des in seiner Abwesenheit gefällten Todesurteils, dessen Echtheit sich durch die von der ARK veranlasste Botschaftsabklärung erhärtet hat, und anknüpfend an die hievor wiedergegebenen Erwägungen des Revisionsurteils der ARK vom 30. September 1998 betreffend Art. 2 EMRK und das 6. Zusatzprotokoll zur EMRK ist ergänzend festzuhalten, dass mit Wirkung ab 1. September 1992 die Bestimmungen des schweizerischen Militärstrafgesetzes (MStGB) betreffend die Todesstrafe aufgehoben wurden, so dass es seither diese Strafe im schweizerischen Recht überhaupt nicht mehr gibt. 1993 ratifizierte die Schweiz auch das 2. Fakultativprotokoll zum UN-Pakt II, welches dasselbe Ziel verfolgt. Die internationalen Bindungen bewirken, dass eine Wiedereinführung der Todesstrafe in der Schweiz auch auf notrechtlicher Grundlage heute ausgeschlossen wäre. Der politische Konsens darüber, dass es die Todesstrafe heute nicht mehr geben soll, fand seinen konkretesten Ausdruck am Zweiten Europaratsgipfel 1997 in


nextprevioustop  2000 / 26 - 229

Strassburg. In ihrer Erklärung rufen die Staats- und Regierungschefs der (damals) 40 Mitgliedstaaten "zur weltweiten Abschaffung der Todesstrafe auf und beharren auf der einstweiligen Fortsetzung bestehender Moratorien für Hinrichtungen in Europa". Das Verbot der Todesstrafe ist damit heute als Bestandteil des ordre public européen anzusehen. Diese Feststellung ist im Bereich der Auslieferung von Belang. Die Auslieferung durch die Schweiz in einen Staat, in dem der betroffenen Person konkret die Todesstrafe droht, scheint unter diesen Umständen nicht oder nur unter präzisen Auflagen vertretbar. In dem bereits erwähnten Urteil des Bundesgerichts BGE 123 II 511 ff., die Republik Kasachstan betreffend, ist die Auslieferung nur unter der Auflage bewilligt worden, dass die Todesstrafe "weder beantragt noch verhängt noch vollzogen wird" (vgl. A. Haefliger/F. Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2.Aufl., Bern 1999, S. 352 f.).

Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass die in Art. 2 EMRK statuierten Rechte einer Ausweisung oder Auslieferung entgegenstehen können. Dabei ist auf die massgebliche Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK abzustellen, zumal diese keine Zweifel an der parallelen Voraus-Wirkung des 6. Zusatzprotokolls lässt (vgl. M. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, S. 171, 452). In diesem Zusammenhang ist der Leitfall Soering c. Grossbritannien (vgl. A 161 [1989]) zu erwähnen, welcher eine Auslieferung an die USA betraf. Gestützt auf einen Auslieferungsvertrag mit den USA hätte die britische Regierung Soering an die USA ausliefern sollen, wo er wegen Doppelmordes angeklagt worden war und wo ihm die Todesstrafe drohte. In seinem Urteil aus dem Jahr 1989 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg angesichts des sog. Todeszellensyndroms fest, dass die Auslieferung gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. Gestützt auf das Soering-Urteil führte sodann die Europäische Menschenrechtskommission in ihrem Entscheid aus dem Jahr 1994 im Fall Aylor-Davis c. Frankreich (vgl. Nr. 22742/93 76A DR 164 [1994]) aus, dass die Auslieferung einer Person an einen Staat, in welchem diese einem "real risk" ausgesetzt ist, die Todesstrafe zu gewärtigen, eine Verletzung des 6. Zusatzprotokolls darstellen könne (vgl. ausführlich zum Verhältnis 6. Zusatzprotokoll zu Art. 2 und 3 EMRK: D.J. Harris/M. O'Boyle/C. Warbrick, Law of the European Convention on Human Rights, London, Dublin, Edingburgh 1995, S. 46, 564).

b) Es rechtfertigt sich, die für die Auslieferung von den Strassburger Organen und dem Schweizerischen Bundesgericht gestützt auf die erwähnten Bestimmungen entwickelten Grundsätze auch auf den Vollzug der Wegweisung anzuwenden, zumal sich die Situation einer vor dem Wegweisungsvollzug stehenden Person, welche im Ausland die Todesstrafe zu gewärtigen hat, nicht


nextprevioustop  2000 / 26 - 230

grundsätzlich anders darstellt, als diejenige einer im Zusammenhang mit dem erwähnten Delikt auszuliefernden Person. Demnach hat eine solche Person zunächst die Gefahr, in dem Staat, in welchen der Wegweisungsvollzug in Betracht steht, der Todesstrafe ausgesetzt zu sein, genügend zu substanziieren, d.h. sie muss - entsprechend der Praxis der Europäischen Kommission und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK - stichhaltige Gründe dafür nachweisen, dass ihr im Falle einer Rückschiebung eine konkrete Gefahr beziehungsweise ein "wirkliches Risiko" ("real risk") drohe, die Todesstrafe zu gewärtigen. Gelingt ihr dieser Nachweis, könnte die Wegweisung nur dann rechtmässig vollzogen werden, wenn seitens der dafür zuständigen Behörden des ausländischen Staates genügend sichere Garantien bestünden, dass die Todesstrafe dort nicht vollstreckt würde.

c) Das libanesische Parlament billigte am 11. März 1994 einen Beschluss der Regierung vom 7. März 1994, für vorsätzliche Tötung, auch aus politischen Motiven, die seit 1965 in nur drei Fällen vollstreckte Todesstrafe wieder anzuwenden. Nur wenige Tage später wurden 18 Menschen zum Tod verurteilt und drei hingerichtet. Seither sind im Libanon weitere Todesurteile gefällt und auch vollstreckt worden. Angesichts der durch die von der ARK veranlassten Botschaftsabklärungen erwiesenen Echtheit des für den Beschwerdeführer bestehenden Todesurteils droht dem Rekurrenten im Sinne der vorstehenden Ausführungen ein "wirkliches Risiko", in seinem Heimatstaat die Todesstrafe zu gewärtigen. Trotz des Umstandes, dass die Opferfamilie auf Vergeltung/Blutrache möglicherweise verzichtet hat und das Todesurteil allenfalls nicht vollstreckt oder bei Wiederaufnahme des Prozesses im Anwesenheitsverfahren in eine mildere Strafe umgewandelt würde, kann vorliegend nicht vom Bestehen genügender Sicherheiten im Sinne der Strassburger Organe ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Vollstreckung der Todesstrafe nicht drohe. Sodann ist entgegen den Ausführungen in der Vernehmlassung des BFF vom 4. Juli 2000 der Sachverhalt diesbezüglich nicht als unzureichend abgeklärt zu qualifizieren, und nicht davon auszugehen, dass sich seit der letzten Botschaftsauskunft vom 7. Mai 1999 wesentliche Situationsänderungen rechtlicher Art, beispielsweise eine allfällige Aufhebung des Todesurteils, eingestellt haben könnten. Mithin drängen sich diesbezüglich keine weiteren Abklärungen durch die schweizerischen Asylbehörden im Libanon auf. Schliesslich ist angesichts des hängigen Asylverfahrens, dessen Ausgang der Beschwerdeführer vorliegend nicht im Ausland abzuwarten hat, auch nicht davon auszugehen, dass Garantien im Sinne der Strassburger Organe betreffend einen Verzicht auf die Todesstrafe beigebracht werden könnten. In Anbetracht all dieser Umstände erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Libanon als nicht zulässig.


previoustop  2000 / 26 - 231

d) Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung ist nach dem Gesagten wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu vollziehen, und das BFF ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln.

e) Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Überprüfung der vorinstanzlichen Verfügung in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.

topprevious


© 27.06.02