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Auszug aus dem Urteil der ARK vom 1. Dezember 1999 i.S. A.J., Bundesrepublik Jugoslawien

[English Summary]

Art. 67 VwVG: Frage der zeitlichen Beschränkung eines Wiedererwägungsbegehrens.

Ein Begehren um Wiedererwägung wegen nachträglicher Veränderung der Verhältnisse unterliegt keiner bestimmten Frist; die Revisionsfrist nach Art. 67 VwVG ist daher auf Wiedererwägungsgesuche nicht analog anwendbar. Eine zeitliche Schranke ergibt sich indessen aus dem Grundsatz von Treu und Glauben.

Art. 67 PA : limitation temporelle d'une demande de réexamen.

Une demande de réexamen fondée sur une modification de la situation n'est soumise à aucun délai . Par conséquent, le délai de révision de l'art. 67 PA n'est pas applicable par analogie à une telle demande. Une limitation temporelle résulte toutefois du principe de la bonne foi.

Art. 67 PA: questione del limite temporale per l'inoltro di un'istanza di riesame.

Nel caso in cui le circostanze si siano modificate dopo la decisione su ricorso, l'istanza di riesame non sottostà ad alcun termine; quello per l'inoltro di una domanda di revisione, di cui all'art. 67 PA, non è pertanto applicabile per analogia alle domande di riesame. Un limite temporale risulta invece dal principio della buona fede.

Zusammenfassung des Sachverhalts:

Die Beschwerdeführerin - eine Muslimin mit letztem Wohnsitz in Sarajevo - stellte am 11. Juli 1994 in der Schweiz ein Asylgesuch, welches mit Verfügung des BFF vom 15. November 1994 abgelehnt wurde. Aufgrund der damaligen Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin wurde der Vollzug der


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Wegweisung gestützt auf den Bundesratsbeschluss vom 21. April 1993 als unzumutbar beurteilt und sie wurde vorläufig aufgenommen. Die Verfügung des BFF erwuchs mit unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft.

Mit Schreiben vom 20. März 1995 teilte die Beschwerdeführerin dem BFF mit, sie habe am 6. März 1995 den Beschwerdeführer geheiratet, welcher am 13. Januar 1993 in der Schweiz Asyl erhalten hatte, und ersuchte um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes.

Mit Verfügung vom 4. April 1995 lehnte das BFF den beantragten Einbezug ab mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei jugoslawische und nicht, wie bei der Empfangsstelle geltend gemacht, bosnische Staatsangehörige. Auf Grund der Aktenlage könne geschlossen werden, dass sie des Schutzes der Schweizerbehörden vor staatlicher Verfolgung im Heimatland nicht bedürfe. Es lägen demzufolge besondere Gründe im Sinne von Art. 3 Abs. 3 aAsylG [neu: Art. 51 Abs. 1 AsylG] vor, die gegen den Einbezug in das dem Ehemann am 13. Januar 1993 gewährte Asyl sprechen würden. Mangels Anfechtung ist diese Verfügung in Rechtskraft erwachsen.

Mit Urteil vom 12. März 1996 hat die ARK eine Beschwerde gutgeheissen bezüglich Einbezug der Tochter L. in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters.

Mit Eingabe vom 14. Februar 1997 ersuchten die Beschwerdeführer um den wiedererwägungsweisen Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. In der Begründung wird dargelegt, die Beschwerdeführerin habe am 15. Oktober 1995 die Tochter L. geboren, welche in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters eingeschlossen worden sei. Die Familie leide nun stark unter dem unterschiedlichen Rechtsstatus. Ein Leben in Serbien wäre zudem für den Beschwerdeführer, der von Serben gefoltert worden sei, undenkbar. Schliesslich wird angeführt, die ARK habe in ihrem Grundsatzentscheid vom 20. Februar 1996 betreffend Einschluss in die Flüchtlingseigenschaft eine Praxisänderung vorgenommen.

Mit Verfügung vom 6. März 1997 trat das BFF auf das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführer nicht ein. Sinn und Zweck eines Wiedererwägungsgesuch könne nicht sein, eine neuerliche Beurteilung von schon im Laufe des früheren Verfahrens geltend gemachten Umständen zu erreichen.

Die Beschwerdeführer reichten am 1. April 1997 gegen diese Verfügung Beschwerde ein mit dem Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Wieder-


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erwägungsgesuch einzutreten. Zum Beweis des geltend gemachten verschlechterten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist ein Zeugnis des Therapiezentrums des Schweizerischen Roten Kreuzes für Folteropfer eingereicht worden. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 1997 die Abweisung der Beschwerde.

Gemäss telefonischer Auskunft der kantonalen Fremdenpolizei vom 6. Oktober 1999 sind der Beschwerdeführer sowie die Tochter L. seit anfangs 1998 im Besitze einer Niederlassungsbewilligung "C". Dem am 10. August 1998 geborenen Sohn A. ist ebenfalls die Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Die Beschwerdeführerin hat gestützt auf die "C"-Bewilligung des Ehemannes die Aufenthaltsbewilligung "B" erhalten.

Die ARK weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

3.  a) Das BFF stellte in seiner Verfügung fest, die Beschwerdeführerin habe gegen ihre Verfügung vom 4. April 1995 betreffend Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes keine Beschwerde erhoben. Das Wiedererwägungsgesuch könne nun nicht dazu dienen, eine damals versäumte Beschwerde nachzuholen. Das Grundsatzurteil der ARK vom 20. Februar 1996 stelle im Weiteren keinen Grund dar, um auf einen rechtskräftigen Entscheid zurückzukommen. Ähnlich verhalte es sich mit dem Einbezug der Tochter der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters A.J., der ebenfalls keine für das vorliegende Verfahren eingetretene Sachverhaltsänderung darstelle.

b)  Demgegenüber machen die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe geltend, seit Erlass der Verfügung des BFF vom 4. April 1995 habe sich die Situation wesentlich verändert. Einerseits sei die Tochter L. am 3. Mai 1996 in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters eingeschlossen worden und andererseits habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 1995 verschlechtert. Seit März 1996 befinde er sich in Behandlung des vom Schweizerischen Roten Kreuz betriebenen Zentrums für Folteropfer. Er leide darunter, dass seine Ehefrau nicht auch eingeschlossen worden sei und als Folge davon


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einen anderen Rechtsstatus habe. Zudem wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer seien bereits in Bosnien eine Imam-Ehe eingegangen, was heute mittels Bestätigung von Zeugen belegt werden könne. Im Weiteren wird erneut auf den Grundsatzentscheid der ARK von 1996 verwiesen. Auf Grund der veränderten Situation sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten.

c)  Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin gegen den ersten Entscheid des BFF vom 4. April 1995, mit welchem der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft abgelehnt wurde, keine Beschwerde erhoben hatte. In analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG kann die Wiedererwägung eines Entscheides nicht mit Gründen verlangt werden, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid hätten vorgebracht werden können. Es ist somit einzig die Frage, ob nach Ablauf der Beschwerdefrist gegen den ersten Entscheid des BFF neue Gründe entstanden oder bekanntgeworden sind, welche zur Abänderung des Entscheides führen müssten.

d)  Wie das BFF in seiner Verfügung zu Recht festgestellt hat, stellen die - an sich glaubhaften - psychischen Probleme des Beschwerdeführers für die Frage des Einbezugs seiner Ehegattin keinen für das vorliegende Verfahren veränderten Sachverhalt dar, da der Gesundheitszustand kein Kriterium für den Einbezug beziehungsweise Nichteinbezug in die Flüchtlingseigenschaft bildet. Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen, es fänden sich nunmehr Zeugenaussagen, welche bestätigten, dass die Beschwerdeführerin bereits in Bosnien mit dem Beschwerdeführer eine Imam-Ehe eingegangen sei. Es ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus diesem Umstand für ihr Wiedererwägungsbegehren ableiten will, hat doch die Vorinstanz den Einbezug allein wegen der unterschiedlichen Staatsangehörigkeit abgelehnt und nicht etwa wegen des Zeitpunktes der Eheschliessung, welcher für die Frage des Einbezugs einer in der Schweiz anwesenden Person in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten nach Art. 3 Abs. 3 aAsylG (neu: Art. 51 Abs. 1 AsylG) keine Rolle spielt.

e)  Aus dem gleichen Grund kann die Beschwerdeführerin auch nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass ihre Ethnie im Urteil der ARK vom 12. März 1996 betreffend die Tochter L. mit "bosnisch-muslimisch" angegeben worden ist (womit, in vielleicht nicht ganz präziser Ausdrucksweise, die den muslimischen Bosniaken sehr ähnliche Gruppe der slawischen Muslims aus dem Sandschak gemeint war). Ausschlaggebendes Kriterium für die Verweigerung des Einbezugs der Beschwerdeführerin war, wie bereits gesagt, die Staatsangehö-


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rigkeit und nicht die Ethnie. In dieser Hinsicht hat auch die ARK im erwähnten Urteil klar festgehalten, dass die Beschwerdeführerin, welche die Kindheit im Sandschak (Serbien) verbracht hat, jugoslawische Staatsangehörige ist.

f)  Nun hat - wie die Beschwerdeschrift zutreffend anführt - die ARK in der Zwischenzeit einen Grundsatzentscheid gefällt (Urteil vom 20. Februar 1996, EMARK 1996 Nr. 14, S. 114 ff.), welcher die frühere Praxis des BFF zum Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft insofern korrigiert, als eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit der Ehegatten oder Kinder nur noch unter bestimmten Voraussetzungen als "besonderer Umstand" gilt, welcher nach Art. 51 Abs. 2 AsylG (Art. 3 Abs. 3 aAsylG) dem Einbezug entgegensteht. Das Urteil der ARK vom 12. März 1996, mit welchem der Einbezug der Tochter L. in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters angeordnet wurde, erging in Anwendung des erwähnten Grundsatzentscheides vom 20. Februar 1996. In dieser Hinsicht ist jedoch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass eine Praxisänderung nach gefestigter Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich nicht dazu führen kann, auf einen bereits in Rechtskraft erwachsenen Entscheid zurückzukommen (s. dazu etwa M. Imboden/R. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 6. Auflage, Basel 1986, Bd. I Nr. 45 B. III. und R. Rhinow/B. Krähenmann, Ergänzungsband zur Schweizerischen Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1990, Nr. 45 B. III.).

g)  Das ARK-Urteil vom 12. März 1996 betreffend die Tochter L. könnte allenfalls insofern einen Wiedererwägungsgrund darstellen, als mit dem Einbezug der gemeinsamen Tochter in den Status des Vaters beziehungsweise Ehemanns ein neuer Sachverhalt geschaffen wurde. Nachdem das Wiedererwägungsgesuch am 14. Februar 1997 eingereicht worden ist, ist indessen vorab zu prüfen, ob mit dieser Begründung elf Monate nach dem ARK-Urteil betreffend die Tochter L. überhaupt noch eine Wiedererwägung verlangt werden kann.

Nach Lehre und Praxis unterliegt ein Begehren um Wiedererwägung wegen nachträglicher Aenderung der Verhältnisse - im Unterschied zur Revision - keiner bestimmten Frist. Eine analoge Anwendung der Fristen gemäss Art. 67 VwVG ist insbesondere bei Verfügungen über Dauerrechtsverhältnisse sowie bei negativen Verfügungen, wo die Änderung ex nunc und für die Zukunft erfolgt, nicht gerechtfertigt (s. dazu etwa: A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 161, Rdz. 441; vgl. auch a.a.O. S. 159, Rdz. 433). Dies heisst allerdings nicht, dass eine Wiedererwägung unbeschränkt zu einem beliebigen Zeitpunkt


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nach der eingetretenen Veränderung der Verhältnisse verlangt werden kann. Vielmehr ist für die Frage der zeitlichen Beschränkung eines Wiedererwägungsbegehrens der Grundsatz von Treu und Glauben wegleitend.

Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer seit der Ablehnung des Gesuchs um Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes durch das BFF am 4. April 1995 mit der Tatsache gelebt, dass sie sich mit einem unterschiedlichen Rechtsstatus in der Schweiz aufhalten und haben darauf verzichtet, gegen die erstinstanzliche Verfügung Beschwerde einzureichen. Selbst nachdem die Tochter L. auf Beschwerdeebene von der ARK am 12. März 1996 mit derselben Begründung wie in EMARK 1996 Nr. 14 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters eingeschlossen worden ist, sahen sie sich nicht veranlasst, umgehend ein Wiedererwägungsgesuch bezüglich des Rechtsstatus der Beschwerdeführerin einzureichen. Das Wiedererwägungsgesuch, welches wiederum mit Unterstützung von Caritas Schweiz abgefasst worden ist, ist schliesslich erst am 14. Februar 1997, also elf Monate nach dem ARK-Urteil betreffend L., eingereicht worden. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben sowie des Umstandes, dass sich aus dem Wiedererwägungsgesuch auch keine substanziierten Hinweise ergeben, wonach das Gesuch aus entschuldbaren Gründen nicht früher hätte eingereicht werden können, kann nach elf Monaten mit der Begründung des veränderten Sachverhalts keine Wiedererwägung mehr verlangt werden.

h)  Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gründe bestehen, welche das BFF zur Wiedererwägung des rechtskräftigen Entscheids vom 4. April 1995 verpflichten würden. Auch wenn das Ergebnis, wonach einerseits die Tochter L. in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers einbezogen worden ist und andererseits der Beschwerdeführerin der Einbezug verweigert wird, als unbefriedigend erscheinen mag, ist der Entscheid des BFF, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, rechtlich nicht zu beanstanden. Es besteht somit kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks materieller Prüfung.

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