Kostenvorschuss und Parteientschädigung


Die Präsidentenkonferenz hat am 27. Januar und 10. Februar 1998 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Bst. d VOARK Beschluss gefasst über Richtlinien zur Vereinheitlichung der Praxis bezüglich Kostenvorschuss und Parteientschädigung. Die wichtigsten Grundsätze seien hier wie folgt wiedergegeben.

1. Kostenvorschuss

1.1. Grundsatz:

Grundsätzlich wird ein Kostenvorschuss erhoben (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Weder die Bedürftigkeit noch eine kurze Aufenthaltsdauer in der Schweiz stellen für sich allein einen Grund dar, auf den Kostenvorschuss zu verzichten.

 

1.2. Ausnahmen:

Kein Kostenvorschuss wird erhoben:

  • wenn die unentgeltliche Rechtspflege beantragt wird und deren Voraussetzungen vorliegen,

  • in Verfahren betreffend unbegleitete Minderjährige,

  • im Flughafenverfahren (in der Regel),

  • bei Verfahren aus dem Ausland (in der Regel),

  • in anderen Verfahren, die rasch behandelt werden.

  • Darüber hinaus kann der Instruktionsrichter nach seinem Ermessen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses auch ohne Vorliegen eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege verzichten, wenn aufgrund der Akten zu vermuten ist, dass die Partei bedürftig ist und das Verfahren nicht eindeutig aussichtslos ist.

 

1.3. Nachträgliche Erlassgesuche:

Geht nach Erhebung eines Kostenvorschusses ein Gesuch um Erlass ein, so ist dieses stets nach den Kriterien der unentgeltlichen Rechtspflege zu beurteilen, auch wenn ausdrücklich nur Verzicht auf den Vorschuss und nicht Befreiung von der Kostenpflicht beantragt wird.

Anmerkungen:

Ein Anspruch auf Befreiung von der Vorschusspflicht besteht somit nur unter den Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG, nämlich dass ein entsprechendes Gesuch gestellt worden ist, die Partei bedürftig ist und das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint. Ob darüber hinaus - insbesondere im Interesse der Prozessökonomie - im Einzelfall auch ohne eingehende Prüfung dieser Voraussetzungen auf einen Vorschuss verzichtet wird, entscheidet der Instruktionsrichter nach seinem Ermessen.

 

2. Parteientschädigung

2.1. Stundenansatz:

Für Anwälte, die in einer Anwaltskanzlei tätig sind, beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--, für andere (entgeltlich tätige) Rechtsvertreter Fr. 100.--.

 

2.2. Kostennote:

Eine Kostennote ist einzuholen:

  • wenn ein amtlicher Anwalt im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 2 VwVG eingesetzt wurde,

  • wenn der Instruktionsrichter der Auffassung ist, eine Entschädigung sei absehbar und der Vertretungsaufwand nicht bereits aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann.

 

2.3. Minimalentschädigung:

Parteikosten, welche weniger als Fr. 100.-- ausmachen, werden nicht entschädigt (unter Vorbehalt der Anwendungsfälle von Art. 8 Abs. 2 Bst. b KostenV).