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19. Auszüge aus den Urteilen der ARK vom 4. Mai 1998
      i.S. Familie T., Türkei



Art. 1 C Ziff. 5 FK; Art. 3 Abs. 3 AsylG: Passbeschaffung für die Nachreise der Kinder vorläufig aufgenommener Flüchtlinge stellt keinen Widerrufsgrund dar. Keine analoge Anwendung des Widerrufstatbestandes beim Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft.

1. Der Widerrufsgrund von Art. 1C Ziff 5 FK bezieht sich auf grundlegende Veränderungen im Herkunftsland, aufgrund derer man annehmen kann, der Anlass für die Furcht vor Verfolgung bestehe nicht mehr länger. In erster Linie ist dies eine Veränderung der allgemeinen Lage im ehemaligen Verfolgerstaat; hingegen kann auch subjektives Verhalten eines Flüchtlings zum Schluss führen, er sei in jenem nicht mehr gefährdet. Im vorliegenden Fall stellt die Beschaffung von Pässen zur Ausreise der im Heimatstaat verbliebenen Kinder keinen solchen Grund dar, der zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft der Eltern berechtigt (Erw. I 4d).

2. Für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist nicht erforderlich, dass die Einzubeziehenden selber verfolgt sind (Bestätigung der Praxis). Eine Kontaktnahme mit den Behörden des Heimatstaates zwecks Passbeschaffung gilt daher nicht als "besonderer Umstand", welcher dem Einbezug der Kinder in die Flüchtlingseigenschaft der Eltern entgegensteht (Erw. II 4).




Art. 1 C, ch. 5 Conv.; art. 3, 3e al. LAsi : l'obtention de passeports pour leurs enfants ne constitue pas un motif "de cessation" pour des parents admis provisoirement comme réfugiés ; pas d'analogie avec les "circonstances particulières" s'opposant à l'extension de la qualité de réfugié.

1. La clause dite "de cessation" de l'article 1 C, chiffre 5 Conv. se rapporte aux modifications fondamentales intervenues dans le pays d'origine, à la suite desquelles on peut admettre que les motifs ayant fondé la crainte de persécutions n'existent plus. En premier lieu, il