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19. Auszüge aus den Urteilen der ARK vom 4. Mai 1998
i.S. Familie T., Türkei
Art. 1 C Ziff. 5 FK; Art. 3 Abs. 3 AsylG: Passbeschaffung für die Nachreise
der Kinder vorläufig aufgenommener Flüchtlinge stellt keinen Widerrufsgrund dar. Keine
analoge Anwendung des Widerrufstatbestandes beim Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft.
1. Der Widerrufsgrund von Art. 1C Ziff 5 FK bezieht sich auf grundlegende
Veränderungen im Herkunftsland, aufgrund derer man annehmen kann, der Anlass für die
Furcht vor Verfolgung bestehe nicht mehr länger. In erster Linie ist dies eine
Veränderung der allgemeinen Lage im ehemaligen Verfolgerstaat; hingegen kann auch
subjektives Verhalten eines Flüchtlings zum Schluss führen, er sei in jenem nicht mehr
gefährdet. Im vorliegenden Fall stellt die Beschaffung von Pässen zur Ausreise der im
Heimatstaat verbliebenen Kinder keinen solchen Grund dar, der zur Aberkennung der
Flüchtlingseigenschaft der Eltern berechtigt (Erw. I 4d).
2. Für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist nicht erforderlich, dass die
Einzubeziehenden selber verfolgt sind (Bestätigung der Praxis). Eine Kontaktnahme mit den
Behörden des Heimatstaates zwecks Passbeschaffung gilt daher nicht als "besonderer
Umstand", welcher dem Einbezug der Kinder in die Flüchtlingseigenschaft der Eltern
entgegensteht (Erw. II 4).
Art. 1 C, ch. 5 Conv.; art. 3, 3e al. LAsi : l'obtention de passeports pour
leurs enfants ne constitue pas un motif "de cessation" pour des parents admis
provisoirement comme réfugiés ; pas d'analogie avec les "circonstances
particulières" s'opposant à l'extension de la qualité de réfugié.
1. La clause dite "de cessation" de l'article 1 C, chiffre 5 Conv.
se rapporte aux modifications fondamentales intervenues dans le pays d'origine, à la
suite desquelles on peut admettre que les motifs ayant fondé la crainte de persécutions
n'existent plus. En premier lieu, il
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