Meinungsaustauschverfahren nach Artikel 8 Absatz 2 VwVG


Seit anfangs 1994 (vgl. "Mitteilung 1994/1") haben sich in Meinungsaustauschverfahren gemäss Artikel 8 Absatz 2 VwVG nachfolgende Zuständigkeiten ergeben:

 

a) Beschwerde gegen eine Verfügung, mit welcher das BFF ein nach Abschluss des Asylverfahrens gestelltes Gesuch um vorläufige Aufnahme abweist. Sinngemäss handelt es sich um ein Wiedererwägungsgesuch bezüglich des Vollzugs der Wegweisung.

Zuständig zur Behandlung ist die ARK.

(Schreiben des EJPD/Beschwerdedienst vom 19.07.1995, Antwort des Kommissionspräsidenten vom 24.08.1995 i.S. M.K.).

 

b) Beschwerde gegen eine Verfügung, mit welcher das BFF eine durch Urteil der ARK angeordnete vorläufige Aufnahme wieder aufhebt.

Zuständig zur Behandlung ist die ARK.

(Eröffnung des Meinungsaustausches durch den Kommissionspräsidenten am 21.12.1995 i.S. R.G., Schreiben des EJPD/Beschwerdedienst vom 30.01.1996).

Vgl. auch EMARK 1997 Nr. 17.

 

c) Beschwerde gegen die Weigerung des BFF, nach einem positiven Wiedererwägungsentscheid eine Parteientschädigung auszurichten.

Zuständig zur Behandlung ist das EJPD.

(Schreiben des EJPD/Beschwerdedienst vom 11.10.1996, Beschluss der Präsidentenkonferenz vom 05.11.1996 i.S. D.G.; Stellungnahme des BD/EJPD vom 15. Januar 1997).

 

d) Beschwerde gegen eine Verfügung, mit welcher das BFF eine im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wiedererwägungsweise angeordnete vorläufige Aufnahme wieder aufhebt.

Zuständig zur Behandlung ist das EJPD.

(Schreiben des EJPD/Beschwerdedienst vom 24.03.1997, Beschluss der Präsidentenkonferenz vom 08.04.1997 i.S. K.R., Antwort des Kommissions-Vizepräsidenten vom 16.04.1997).