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Mit Verfügung vom 24. Februar 1997 wurde das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen.

Das BFF beantragt in der Vernehmlassung vom 26. Februar 1997 die Abweisung der Beschwerde. 

Die ARK heisst die Beschwerde gut und weist das BFF an, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und das ordentliche Verfahren durchzuführen.


Aus den Erwägungen:

2. - Bei Artikel 13d Absatz 2 AsylG handelt es um eine Parallelbestimmung zu Artikel 19 Absatz 2 AsylG. Die von diesen Bestimmungen geregelten Sachverhalte unterscheiden sich lediglich darin, dass bei der Wegweisung am Flughafen dem sich im Transitraum befindlichen Gesuchsteller die Einreisebewilligung verweigert wird, während er sich bei der Wegweisung nach Artikel 19 Absatz 2 AsylG - mit oder ohne Bewilligung - bereits in der Schweiz befindet (vgl. W. Stöckli, Asylgesuche am Flughafen - Praxisübersicht und Gedanken zum Verfahren, in ASYL 1996/4, S. 105). Die Anordnung einer vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat ist jedoch hier wie dort eine vorsorgliche Massnahme, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die in der entsprechenden Zwischenverfügung angeordnete vorsorgliche Wegweisung ist demnach bei der ARK selbständig anfechtbar (vgl. Art. 46a AsylG; EMARK 1994 Nr. 12, S. 97 ff. Erw. 1b i.V.m. EMARK 1995 Nr. 3, S. 31 ff. Erw. 8). Die Verweigerung der Einreise durch das BFF ist Ausfluss der vorsorglichen Wegweisung gemäss Artikel 13d Absatz 2 AsylG. Als direkt an die vorsorgliche Wegweisung gekoppelte Anordnung fällt sie in den sachlichen Zuständigkeitsbereich der ARK und ist daher ebenfalls anfechtbar beziehungsweise gilt als mitangefochten bei Beschwerden, die sich gegen die vorsorgliche Wegweisung richten (vgl. EMARK 1993 Nr. 30, S. 209 f. Erw. 4b).

Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 12 AsylG i. V. m. Art. 48, 50 ff. VwVG).