1997 / 16  - 136

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Zusammenfassung des Sachverhalts:


Der Beschwerdeführer reichte am 16. Februar 1997 bei den schweizerischen Grenzbehörden am Flughafen Zürich-Kloten ein Asylgesuch ein. Am gleichen Tag wurde er durch die Flughafenpolizei befragt. Dabei gab er im wesentlichen an, er sei bis zum Einmarsch der Taliban im Oktober 1996 in Kabul wohnhaft gewesen. Er sei dort Chauffeur eines Kommandanten der Regierung Rabbani gewesen. Er habe für die Truppen Rabbanis auch Waffentransporte durchgeführt. Vor dem Einmarsch der Taliban sei er zusammen mit dem Kommandanten nach Panjscher geflohen. Ende Januar, anfangs Februar 1997 habe er - nachdem der Kommandant im Kampf getötet worden sei - zusammen mit dessen Familie den Panjscher verlassen und sei über Djalalabad nach Peshawar in Pakistan gereist. Dort habe er erfahren, dass sein Vater, der von 1981 bis 1992 unter Najibullah im Staatssicherheitsministerium tätig gewesen sei, von den Taliban nach dem Einmarsch in Kabul verschleppt worden sei. Nach rund zehntägigem Aufenthalt in Pakistan sei er von Karachi auf dem Luftweg über Dubai nach Zürich-Kloten gelangt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFF verzichtete auf weitere Abklärungen.

Das BFF verweigerte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Februar 1997 die Einreise in die Schweiz, ordnete die vorsorgliche Wegweisung aus der Schweiz nach Pakistan an und bezeichnete diese als sofort vollstreckbar. Gleichzeitig beauftragte es die Flughafenpolizei des Flughafens Zürich-Kloten mit dem Vollzug der Wegweisung. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung entzog es zudem die aufschiebende Wirkung.

Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe sich vor der Einreise in die Schweiz einige Zeit, nämlich zumindest länger als 20 Tage, in Pakistan aufgehalten. Dort habe er weder eine Verfolgung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 AsylG noch eine Rückschiebung in den Heimatstaat zu befürchten und er müsse auch nicht damit rechnen, in einen Staat zurückgewiesen zu werden, wo er einer Verfolgung ausgesetzt werden könnte. Es würden auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit oder Möglichkeit einer vorsorglichen Wegweisung nach Pakistan sprechen. 

Mit Eingabe vom 20. Februar 1997 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde.