1997 / 13  - 91

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13. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 20. Mai 1997 i.S.
      S.G., unbekannte Staatsangehörigkeit (angeblich Sudan)


Grundsatzentscheid: [1]
Art. 50 und 66 VwVG; Art. 31 VOARK: Voraussetzungen und Rechtskraft eines noch während laufender Beschwerdefrist ergehenden Urteils (Präzisie-rung der Rechtsprechung).

1. Über ein Rechtsmittel kann vor Ablauf der Beschwerdefrist nur dann rechtskräftig entschieden werden, wenn die Rechtsmitteleingabe eindeutig als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist (Bestätigung von EMARK 1996 Nr. 19). Dieses Vorgehen ist insbesondere im Flughafenverfahren sowie in Haftfällen zulässig, kann indessen unter besonderen Umständen - sofern das Dispositiv vollständig angefochten ist - auch in anderen Fällen ausnahmsweise angezeigt sein (Erw. 1).

2. In solchen Fällen erlangt das Urteil mit seiner Ausfällung gleichermassen Rechtskraft wie andere Urteile der ARK. Eine noch während laufender Beschwerdefrist nachträglich eingereichte weitere Beschwerde kann die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens nur unter den Voraussetzungen einer Revision bewirken (Erw. 2).

3. Ob die ARK die erste Beschwerdeeingabe als abschliessend verstehen konnte, beurteilt sich nach den Umständen im damaligen Zeitpunkt. Ist die Frage zu verneinen, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit ein Revisionsgrund vor. Hat indessen die ARK die erste Beschwerdeeingabe nach den damaligen Umständen zu Recht als abschliessend aufgefasst, so bildet eine wider Erwarten doch noch vor Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte weitere Eingabe nur unter den übrigen Voraussetzungen von Artikel 66 VwVG (insbesondere der neuen Tatsachen oder Beweismittel) einen Revisionsgrund. Dabei ist Artikel 66 Absatz 3 VwVG nicht anwendbar (Erw. 3).




1 Entscheid über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäss Art. 12 Abs. 2 und 6 VOARK.