1996 / 41 - 358

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Mit auf 6. Juni 1996 datierter und am 7. Juni 1996 eröffneter Verfügung ordnete das BFF die sofortige vorsorgliche Wegweisung des Rekurrenten nach Deutschland an, entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung und beauftragte die zuständigen Kantonsbehörden mit dem Vollzug der vorsorglichen Wegweisung.

Mit Telefaxeingabe vom 7. Juni 1996 (11.03 Uhr) liess der Beschwerdeführer die Verfügung des BFF durch seinen Vertreter anfechten. Der Rechtsvertreter beantrage neben der kostenfälligen Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung insbesondere die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde. Rund zwei Stunden nach Eingang des Rechtsmittels wies der Instruktionsrichter der ARK die zuständigen Vollzugsorgane an, bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vorläufig von Vollzugshandlungen abzusehen. Kurze Zeit später setzte die kantonale Behörde den Instruktionsrichter telefonisch davon in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer bereits am Vormittag des 7. Juni 1996 nach Deutschland ausgeschafft worden sei.

Später ging bei der ARK die Kopie einer Verfügung des Bundesamtes für Ausländerfragen (BFA) vom 7. Juni 1996 ein, mit welcher gegen den Beschwerdeführer eine dreijährige Einreisesperre wegen "grober Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften (illegaler Grenzübertritt ohne Pass und ohne Visum)" sowie aus "vorsorglich armenrechtlichen Erwägungen" angeordnet und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen worden war.

Die ARK heisst die Beschwerde gut, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Vorinstanz an, den Beschwerdeführer wieder in die Schweiz einreisen zu lassen und das Asylverfahren weiterzuführen.


Aus den Erwägungen:

1. a) Bei der Anordnung einer vorsorglichen Wegweisung gemäss Artikel 19 Absatz 2 AsylG handelt es sich nach Lehre und Praxis um eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung im Sinne von Artikel 46a Buchstabe a AsylG, mithin um ein taugliches Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsbeschwerde, für deren Behandlung die Asylrekurskommission sachlich zuständig ist (Grundsatzurteil vom 3. Mai 1994, EMARK 1994 Nr. 12, S. 96 ff., m.w.H.).