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f) Vor diesem Hintergrund kann für den vorliegenden Fall
festgestellt werden, dass noch im Zeitpunkt der angefochtenen
Nichteintretensverfügung vom 26. Oktober 1994 für das BFF gute Gründe
bestanden haben, von einer vorläufigen Aufnahme abzusehen. Die
Erstreckung der Ausreisefrist wäre damals durchaus eine angemessene
Massnahme gewesen, da aufgrund von Parallelfällen noch immer
Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass innerhalb einer weiteren Frist
von einigen Wochen oder Monaten die Möglichkeit zur freiwilligen oder
erzwungenen Rückreise entstehen könnte.
Im heutigen Zeitpunkt aber dauert die Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzuges betreffend den Beschwerdeführer seit über einem
Jahr an, nämlich seit dem 8. Februar 1994 bezüglich der freiwilligen
Ausreise und seit dem 15. Mai 1994 bezüglich des zwangsweisen
Wegweisungsvollzuges (vgl. Erw. 8b und 8c). Es bestehen im gegenwärtigen
Zeitpunkt keinerlei Hinweise darauf, dass in den nächsten Monaten Wege
gefunden werden könnten, die eine freiwillige oder erzwungene Rückreise
des papierlosen und nicht kriminell gewordenen Beschwerdeführers möglich
machen würden. Dieser Tatsache hat bekanntlich auch das BFF Rechnung
getragen, indem es generell die Ausreisefrist für abgewiesene
Asylbewerber aus dem Kosovo bis zum 31. Januar 1996 erstreckt hat. Es ist
daher angezeigt, im vorliegenden Fall das BFF anzuweisen, den Beschwerdeführer
vorläufig aufzunehmen.
Hinzuweisen ist im übrigen darauf, dass die Verpflichtung des Beschwerdeführers,
die Schweiz so schnell wie möglich zu verlassen, auch während der
Geltungsdauer der vorläufigen Aufnahme andauert und dass letztere
jederzeit aufgehoben werden kann, wenn der Vollzug vor Ablauf der zwölf
Monate möglich werden sollte (vgl. Art. 14 b Abs. 2 ANAG).
Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen.
9. - Die neben der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs geltend gemachte
Unzumutbarkeit der Wegweisung zufolge Selbstmordgefahr braucht bei diesem
Ausgang des Verfahrens nicht überprüft zu werden. Im Zeitpunkt, in dem
der Wegweisungsvollzug wieder möglich sein wird, ist die zuständige Behörde
verpflichtet, allfällig dannzumal bestehenden Wegweisungshindernissen
Rechnung zu tragen.
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