1995 / 14 - 140

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f) Vor diesem Hintergrund kann für den vorliegenden Fall festgestellt werden, dass noch im Zeitpunkt der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 26. Oktober 1994 für das BFF gute Gründe bestanden haben, von einer vorläufigen Aufnahme abzusehen. Die Erstreckung der Ausreisefrist wäre damals durchaus eine angemessene Massnahme gewesen, da aufgrund von Parallelfällen noch immer Anhaltspunkte dafür bestanden haben, dass innerhalb einer weiteren Frist von einigen Wochen oder Monaten die Möglichkeit zur freiwilligen oder erzwungenen Rückreise entstehen könnte.

Im heutigen Zeitpunkt aber dauert die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges betreffend den Beschwerdeführer seit über einem Jahr an, nämlich seit dem 8. Februar 1994 bezüglich der freiwilligen Ausreise und seit dem 15. Mai 1994 bezüglich des zwangsweisen Wegweisungsvollzuges (vgl. Erw. 8b und 8c). Es bestehen im gegenwärtigen Zeitpunkt keinerlei Hinweise darauf, dass in den nächsten Monaten Wege gefunden werden könnten, die eine freiwillige oder erzwungene Rückreise des papierlosen und nicht kriminell gewordenen Beschwerdeführers möglich machen würden. Dieser Tatsache hat bekanntlich auch das BFF Rechnung getragen, indem es generell die Ausreisefrist für abgewiesene Asylbewerber aus dem Kosovo bis zum 31. Januar 1996 erstreckt hat. Es ist daher angezeigt, im vorliegenden Fall das BFF anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.

Hinzuweisen ist im übrigen darauf, dass die Verpflichtung des Beschwerdeführers, die Schweiz so schnell wie möglich zu verlassen, auch während der Geltungsdauer der vorläufigen Aufnahme andauert und dass letztere jederzeit aufgehoben werden kann, wenn der Vollzug vor Ablauf der zwölf Monate möglich werden sollte (vgl. Art. 14 b Abs. 2 ANAG).

Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen.

9. - Die neben der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs geltend gemachte Unzumutbarkeit der Wegweisung zufolge Selbstmordgefahr braucht bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht überprüft zu werden. Im Zeitpunkt, in dem der Wegweisungsvollzug wieder möglich sein wird, ist die zuständige Behörde verpflichtet, allfällig dannzumal bestehenden Wegweisungshindernissen Rechnung zu tragen.