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Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen unmöglichem
Wegweisungsvollzug kommt demnach nur in Frage, wenn sowohl der Zeitpunkt
der freiwilligen Rückkehrmöglichkeit wie auch der Möglichkeit des
zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung un-bestimmt und unabsehbar ist oder
aber dieser Zeitpunkt zwar absehbar ist, die künftige Phase des unmöglichen
Vollzugs aber mindestens ein Jahr dauern wird.
e) Die ARK hat sich in ihrer Praxis zu Vollzugsmodalitäten und zur
Bestimmung der Unmöglichkeit der Wegweisung seit jeher sehr zurückhaltend
gezeigt. Während sie sich in diversen Urteilen eine uneingeschränkte
Kognition zugestanden hat bezüglich der Unzulässigkeit (vgl. EMARK 1995
Nr. 9) und der Unzumutbarkeit (vgl. u.a. EMARK 1994 Nrn. 18-20), hat sie
sich einerseits betreffend Beschwerden gegen zu kurze oder nicht verlängerte
Ausreisefristen als unzuständig erklärt (vgl. EMARK-Mitteilung 1994 Nr.
1; EMARK 1994 Nr. 21) und hat anderseits bezüglich der Unmöglichkeit in
ihren Urteilen regelmässig festgestellt, dass dem Vollzug - trotz all-fälliger
momentaner Hindernisse - nicht auf unabsehbare Zeit technische
Schwierigkeiten entgegenstehen. Dieser Zurückhaltung liegt die Überlegung
zugrunde, dass nur die Vollzugsbehörden aufgrund ihrer grossen Erfahrung
mit Ausschaffungen in alle Länder der Welt zuverlässig beurteilen können,
ob Wege für eine legale Ausschaffung gefunden werden können. Es ist auch
weiterhin sinnvoll und geboten, diesen Fachorganen eine grösstmögliche
Freiheit bei der Vornahme des Vollzuges und bei der Regelung des
Aufenthaltes bis zu diesem Zeitpunkt zu belassen. Oftmals wird eine
Fristerstreckung über mehrere Monate hinweg das geeignetste Mittel sein,
um den Vollzugsbehörden die Zeit für notwendige Vorbereitungsarbeiten für
eine noch nicht mögliche Ausschaffung zu geben.
Aus der Bestimmung von Artikel 14c Absatz 1 ANAG, welcher die Dauer der
vorläufigen Aufnahme respektive deren Verlängerung in der Regel auf zwölf
Monate ansetzt, ist allerdings abzuleiten, dass ein derart durch
Fristerstreckungen entstandener Ausreiseaufschub nicht länger als zwölf
Monate dauern darf, es sei denn, der Wegfall der Ausreise- und
Ausschaffungshindernisse stehe dannzumal unmittelbar bevor. Die Kompetenz
des BFF, bei unabsehbarem Eintritt der Rückreise- und Rückschaffungsmöglichkeit
und bei absehbarerweise mehr als zwölf Monate bestehenden Rückreise- und
Rückschaffungshindernissen die vorläufige Aufnahme zu verfügen (vgl.
Erw. 8d in fine), findet also ihre Begrenzung in der Pflicht des BFF, nach
einer seit zwölf Monaten bestehenden und weiter andauernden Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu verfügen.
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