1995 / 14 - 139

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Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen unmöglichem Wegweisungsvollzug kommt demnach nur in Frage, wenn sowohl der Zeitpunkt der freiwilligen Rückkehrmöglichkeit wie auch der Möglichkeit des zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung un-bestimmt und unabsehbar ist oder aber dieser Zeitpunkt zwar absehbar ist, die künftige Phase des unmöglichen Vollzugs aber mindestens ein Jahr dauern wird.

e) Die ARK hat sich in ihrer Praxis zu Vollzugsmodalitäten und zur Bestimmung der Unmöglichkeit der Wegweisung seit jeher sehr zurückhaltend gezeigt. Während sie sich in diversen Urteilen eine uneingeschränkte Kognition zugestanden hat bezüglich der Unzulässigkeit (vgl. EMARK 1995 Nr. 9) und der Unzumutbarkeit (vgl. u.a. EMARK 1994 Nrn. 18-20), hat sie sich einerseits betreffend Beschwerden gegen zu kurze oder nicht verlängerte Ausreisefristen als unzuständig erklärt (vgl. EMARK-Mitteilung 1994 Nr. 1; EMARK 1994 Nr. 21) und hat anderseits bezüglich der Unmöglichkeit in ihren Urteilen regelmässig festgestellt, dass dem Vollzug - trotz all-fälliger momentaner Hindernisse - nicht auf unabsehbare Zeit technische Schwierigkeiten entgegenstehen. Dieser Zurückhaltung liegt die Überlegung zugrunde, dass nur die Vollzugsbehörden aufgrund ihrer grossen Erfahrung mit Ausschaffungen in alle Länder der Welt zuverlässig beurteilen können, ob Wege für eine legale Ausschaffung gefunden werden können. Es ist auch weiterhin sinnvoll und geboten, diesen Fachorganen eine grösstmögliche Freiheit bei der Vornahme des Vollzuges und bei der Regelung des Aufenthaltes bis zu diesem Zeitpunkt zu belassen. Oftmals wird eine Fristerstreckung über mehrere Monate hinweg das geeignetste Mittel sein, um den Vollzugsbehörden die Zeit für notwendige Vorbereitungsarbeiten für eine noch nicht mögliche Ausschaffung zu geben.

Aus der Bestimmung von Artikel 14c Absatz 1 ANAG, welcher die Dauer der vorläufigen Aufnahme respektive deren Verlängerung in der Regel auf zwölf Monate ansetzt, ist allerdings abzuleiten, dass ein derart durch Fristerstreckungen entstandener Ausreiseaufschub nicht länger als zwölf Monate dauern darf, es sei denn, der Wegfall der Ausreise- und Ausschaffungshindernisse stehe dannzumal unmittelbar bevor. Die Kompetenz des BFF, bei unabsehbarem Eintritt der Rückreise- und Rückschaffungsmöglichkeit und bei absehbarerweise mehr als zwölf Monate bestehenden Rückreise- und Rückschaffungshindernissen die vorläufige Aufnahme zu verfügen (vgl. Erw. 8d in fine), findet also ihre Begrenzung in der Pflicht des BFF, nach einer seit zwölf Monaten bestehenden und weiter andauernden Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu verfügen.