1995 / 14 - 123

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14. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 27. Juni 1995
      i.S. I. H., Rest-Jugoslawien


Grundsatzentscheid: [1]
Art. 14a Abs. 1 und 2 ANAG: Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges.

1. Eine mögliche freiwillige Heimreise steht der vorläufigen Aufnahme zufolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges zum vornherein entgegen (Erw. 8a). 
Eine freiwillige Heimreise ist für einen abgewiesenen kosovo-albanischen Asylbewerber ohne gültige Reisepapiere seit November 1994 nicht mehr möglich (Erw. 8b). 

2. Eine zwangsweise Rückführung abgewiesener, nicht-krimineller Asylbewerber ohne gültige Reisepapiere ist seit November 1994 nicht mehr möglich (Erw. 8c).

3. Das BFF kann eine vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges verfügen, wenn der Zeitpunkt der freiwilligen Rückkehrmöglichkeit und derjenige der Möglichkeit des zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung unbestimmt und unabsehbar ist oder aber dieser Zeitpunkt zwar absehbar ist, die künftige Phase des unmöglichen Vollzuges aber mindestens ein Jahr dauern wird (Erw. 8d).

4. Ist der Wegweisungsvollzug bereits ein Jahr lang unmöglich gewesen und besteht die Unmöglichkeit auf unabsehbare Zeit weiter, muss die vorläufige Aufnahme angeordnet werden (Erw. 8e).


[1]  Entscheid über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die Schweizerische Asylrekurskommission (VOARK; SR 142.317).