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gung dargetan, welche über die generelle gegenwärtige Unsicherheit hinausginge. Der Vollzug der Wegweisung stellt keine Verletzung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz dar und ist somit zulässig.

b) Es ist im folgenden zu prüfen, ob die Verurteilung zu 7 Tagen Gefängnis bedingt vorliegend die Anwendbarkeit von Artikel 14a Absatz 6 ANAG rechtfertigt. Diese Bestimmung setzt voraus, dass der weggewiesene Ausländer "die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder in schwerwiegender Weise verletzt hat." Die Vorinstanz erachtet gemäss den Erwägungen in ihrer Verfügung die Tatsache der wiederholten Delinquenz als den genannten Anforderungen genügend. Die Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 25. April 1990 äussert sich zu dieser Bestimmung nicht näher. Vorweg lässt sich sagen, dass die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe grundsätzlich nicht auf eine Gefährdung oder schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen lässt: Wohl kann die Wiederholung einer Deliktsbegehung nicht unbedeutende Anhaltspunkte zur Bejahung dieser Frage abgeben, doch wird der bedingte Strafvollzug andererseits gerade dann gewährt, "wenn Vorleben und Charakter des Verurteilten erwarten lassen, er werde dadurch von weiteren Gesetzesübertretungen abgehalten..." (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB). Dem Verurteilten wird somit unabhängig von der Schwere der begangenen Straftat eine günstige Resozialisierungsprognose eingeräumt. Das Bestehen einer solchen lässt nun in der Regel nicht auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen. Vorliegend ist aber festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Einschätzung der Bezirksanwaltschaft Zürich, er werde sich inskünftig wohlverhalten, durch sein erneutes Delinquieren bereits widerlegt hat. Es erscheint demnach durchaus gerechtfertigt, sein Verhalten als Indiz für eine Gefährdung oder schwerwiegende Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu werten. So hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er immer wieder hartnäckig bereit ist, sich nicht an die Rechtsordnung zu halten. Er hat sein Spiel des öftern zusammen mit Kollegen (welche sich auch strafbar gemacht haben) betrieben und es ist bekannt, dass das organisierte Glücksspiel von mafiaähnlich strukturierten Banden organisiert wird. Das Gefährdungspotential gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist somit als nicht unbedeutend einzuschätzen, zumal auch ein allfälliges Eintreiben von Spielschulden oft mit erheblicher deliktischer Substanz verbunden sein kann. Zudem weckt vielfach der Verlust von Spielschulden unberechenbare Energien, die nicht selten gegen die Rechtsgüter Gesundheit, Leib und Leben gerichtet werden. Der Beschwerdeführer hat gezeigt, dass er bereit ist, unbestimmt viele Personen, sei es als Mittäter oder als Mitspieler in sein verbotenes Tun miteinzubeziehen. Ferner ist aufgrund der