1995 / 6 - 62

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d) Aus prozessökonomischen Gründen hat der Gesetzgeber die Verwaltungsbeschwerde dem Grundsatz nach reformatorisch ausgestaltet. Gemäss Artikel 61 Abs.1 VwVG darf eine Rückweisung (Kassation) nur ausnahmsweise erfolgen, bspw. wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. Kölz/Häner, a.a.O. S. 179 f.). Hat die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung bereits ergänzende Abklärungen getätigt, so wird in der Regel der zuvor allenfalls bestandene Mangel korrigiert, der Sachverhalt genügend abgeklärt und somit Entscheidungsreife hergestellt sein. Auch verfügt die Asylrekurskommission als Beschwerdeinstanz über die gleiche Kognition, wie die zum Erlass der Verfügung zuständige Verwaltungsbehörde. Damit sind die Voraussetzungen für eine reformatorische Entscheidung gegeben (vgl. Gygi, a.a.O. S. 233 mit Hinweisen). Gerade im Asylverfahren, welches durch eine vergleichsweise hohe Quote von Gesuchen und Beschwerden geprägt ist, kommt dem den reformatorischen Rechtsmitteln zugrundeliegenden Gedanken der Prozessökonomie im Interesse aller Beteiligten besondere Bedeutung zu. Selbst wenn aus zusätzlichen Abklärungen der Vorinstanz während der Vernehmlassung auf eine frühere Verletzung von Verfahrensvorschriften zu schliessen wäre, kann dies - Entscheidungsreife vorausgesetzt - nicht zur Kassation führen. Sollte durch nachgelieferte Begründungselemente, die auf ergänzenden Abklärungen beruhen, eine wesentlich erweiterte, allenfalls unübersichtliche Argumentationsbasis resultieren, die dem Beschwerdeführer objektiv die Anfechtung beziehungsweise Stellungnahme erschwert, wäre es Sache der Beschwerdeinstanz, dies durch geeignete Vorkehren im Rahmen der Verfahrensinstruktion zu korrigieren. Daneben wird die Beschwerdeinstanz - wiederum in Beachtung des Beschleunigungsgebots, aber auch der sich aus Artikel 59 VwVG ergebenden Einschränkungen - auch für das Vernehmlassungsverfahren auf strikte Verfahrensleitung zu achten haben, insbesondere hinsichtlich Fristansetzung und Bewilligung von Gesuchen um Fristerstreckung, die von der Vorinstanz vor zeitaufwendigen Abklärungen (beispielsweise Botschaftsanfragen) und mit zureichender Begründung zu stellen sind.

e) Vorliegend ist aufgrund der Zusatzabklärungen der Vorinstanz Entscheidungsreife gegeben und entsprechend reformatorisch zu urteilen.