Meinungsaustauschverfahren nach Artikel 8 Absatz 2 VwVG |
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a) Beschwerde gegen einen Entscheid des BFF über die
Verlängerung der Ausreisefrist: Zuständig ist das EJPD. b) Beschwerde gegen die Weigerung des BFF, einen positiven
Asylentscheid mit einer Begründung zu versehen: Zuständig ist das EJPD. c) Beschwerde gegen einen Entscheid des BFF über die
Akteneinsicht nach abgeschlossenem Verfahren: Zuständig ist die ARK. |
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