Meinungsaustauschverfahren nach Artikel 8 Absatz 2 VwVG


Die bisher zwischen der ARK und dem EJPD durchgeführten Meinungsaustauschverfahren gemäss Artikel 8 Absatz 2 VwVG haben für drei Sachverhalte die folgende Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen ARK und dem EJPD ergeben:

a) Beschwerde gegen einen Entscheid des BFF über die Verlängerung der Ausreisefrist: Zuständig ist das EJPD.
(Beschluss der Präsidentenkonferenz vom 4.1.1993 i.S. T.G., Schreiben des EJPD vom 1.4.1993)

b) Beschwerde gegen die Weigerung des BFF, einen positiven Asylentscheid mit einer Begründung zu versehen: Zuständig ist das EJPD.
(Beschlüsse der Präsidentenkonferenz vom 22.2.1993 und 10.5.1993 i.S. F.X.; Schreiben EJPD vom 21.4.1993)

c) Beschwerde gegen einen Entscheid des BFF über die Akteneinsicht nach abgeschlossenem Verfahren: Zuständig ist die ARK.
(Schreiben des EJPD vom 5.8.1993 i.S. F.P.; Beschluss der Präsidentenkonferenz vom 23.8.1993)