1994 / 21 - 164

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menhang ist sodann auf das Kreisschreiben des BFF über die Behandlung von Asylgesuchen und den Vollzug rechtskräftiger Entscheide bei srilankischen Staatsangehörigen vom 2. Mai 1994 hinzuweisen, in dem unter Ziffer 3 festgehalten wird: "Prioritär werden die zuletzt eingereichten Asylgesuche behandelt und entschieden (Prinzip "last in, first out")." Kreisschreiben der Vorinstanz haben jedoch keine Gesetzeskraft und stellen kein Bundesrecht im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a AsylG dar. Sie entfalten keine Rechtswirkung und binden weder die privaten Betroffenen noch die Verwaltungsbehörden selbst und erst recht nicht die Asylrekurskommission (vgl. zum Wesen des Kreisschreibens BGE 119 Ib 41; R. Patry, Le problème des directives de l'Administration fédérale des contributions, in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht 59/1990, S. 28 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Die Rüge der Verletzung von Bestimmungen des Kreisschreibens vom 2. Mai 1994 stellt somit gleichfalls keinen zulässigen Beschwerdegrund im Sinne vom Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a AsylG dar, weshalb auf den damit verknüpften Antrag auf Verlängerung der Ausreisefrist nicht einzutreten ist.