1994 / 1 - 10

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Aus den vorangegangenen Erwägungen erhellt, dass das BFF grundsätzlich verpflichtet ist, einem Asylbewerber vor seinem Entscheid über dessen Asylgesuch Einsicht in die amtsintern erstellte Dokumentenanalyse zu gewähren. Damit ist indessen noch nicht gesagt, dass in einem konkreten Fall tatsächlich Gelegenheit zur vollständigen Einsichtnahme gegeben werden muss: Berechtigte öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen können dem Interesse eines Gesuchstellers an einer unbeschränkten Einsichtnahme entgegenstehen (vgl. dazu die nachfolgende Erwägung 4). Die Interessenabwägung darf jedoch nicht dadurch geschehen, dass eine ganze Kategorie behördlicher Unterlagen a priori - ohne Abwägung im Einzelfall - dem Einsichtsrecht entzogen wird. Das grundsätzlich im vollen Umfange bestehende Einsichtsrecht darf im Einzelfall nur dann beschränkt werden, wenn die Geheimhaltungsinteressen das Interesse an der Akteneinsicht überwiegen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz dadurch, dass sie dem Beschwerdeführer die Einsichtnahme in die amtsinterne Dokumentenanalyse mit der einzigen Begründung, es handle sich um ein verwaltungsinternes Aktenstück, vollständig verwehrt hat, dessen Recht auf Akteneinsicht sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.

c) - Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer im weiteren die Einsicht in seine Botschaftsanfrage vom 15. Januar 1993 (Aktenstück A 14/3) verweigert. In ihrer Vernehmlassung hält sie auch in bezug auf dieses Dokument fest, dass es sich um ein internes Aktenstück handle. Gleichzeitig führt sie aus, dem Gesuchsteller sei die Einsicht aus Geheimhaltungsinteressen in bezug auf die Identität in- und ausländischer Informanten und Kontaktpersonen sowie auf Angaben über Art und Methoden der Informationsbeschaffung durch die schweizerischen Vertretungen im Ausland verweigert worden.

Abgesehen davon, dass sich die Vorinstanz hier in einen Widerspruch verstrickt - wenn die Botschaftsanfrage als internes Aktenstück zu qualifizieren wäre, würden allfällige Geheimhaltungsinteressen keine Rolle mehr spielen; diese kommen erst zum Zug, wenn grundsätzlich Einsicht gewährt werden müsste -, handelt es sich überdies wiederum nicht um ein verwaltungsinternes Dokument, da es einerseits an eine ausserhalb des BFF stehende Behörde gerichtet ist und andererseits in engem Zusammenhang mit der Botschaftsauskunft, welche auch von der Vorinstanz zu Recht nicht als interne Akte bezeichnet wird, steht, gibt sie doch das Prüfungsfeld für die Botschaft vor. In casu hat die Vorinstanz darauf verzichtet, der schweizerischen Vertretung die beiden angeblichen polizeilichen Vorladungen aus den Jahren 1989 und 1990