1994 / 1 - 9

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verfügungswesentliche Sachverhaltsfeststellung an (BGE 115 V 303). Entscheidwesentliche Aktenstücke unterliegen stets dem Grundsatz des Einsichtsrechts und die Verweigerung muss sich auf die in Artikel 27 VwVG genannten Interessen stützen können.

b) - Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, dass es sich bei dem von ihrem amtsinternen Experten erstellten Echtheitsprüfungsbericht (sog. Dokumentenanalyse; Aktenstück A 13/2) um ein internes Aktenstück handle, welches von vornherein nicht dem Einsichtsrecht unterstehe. Der Beschwerdeführer widerspricht dieser Ansicht mit eingehender Begründung. Aufgrund der obenstehenden Erwägungen erweist sich die Auffassung des BFF in der Tat als unrichtig. Als interne Akten fallen lediglich Unterlagen in Betracht, welchen kein Beweischarakter zukommt. Dies kann aber von einer Dokumentenanalyse nicht gesagt werden; ihr kommt regelmässig - und in Ermangelung anderweitiger Möglichkeiten oft sogar erheblicher - Beweiswert zu. Bei der Frage der Echtheit eines Dokumentes geht es im weiteren nicht bloss um eine reine Rechtsfrage - bezüglich welcher das rechtliche Gehör nach geltender Praxis nicht gewährt werden muss (vgl. J.-P. Müller, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, 2. Aufl., Bern 1991, S. 273; BGE 114 Ia 97) -, sondern um eine Tatfrage, welche in enger Beziehung zu den Vorbringen des Gesuchstellers steht. Stellt sich ein Haftbefehl als gefälscht heraus, hat sich der Sachverhalt nicht wie von ihm behauptet abgespielt. Verwaltungsintern erstellte Berichte und Gutachten zu Sachverhaltsfragen sind aber nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine internen Akten und unterstehen somit grundsätzlich dem Akteneinsichtsrecht (BGE 115 V 303). Dies verkennt die Vorinstanz, wenn sie sich in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt stellt, eine amtsintern erstellte Dokumentenanalyse sei nicht zur Edition freizugeben, weil die Würdigung der von einem Gesuchsteller eingereichten Beweismittel dem Anspruch auf Gegenäusserung entzogen sei. Zudem ist die Unterscheidung zwischen Echtheitsprüfungen durch eine Behörde selbst (sog. interne Gutachten) und solchen durch andere Stellen (sog. externe Gutachten) recht willkürlich, da es der Behörde überlassen ist, ob sie für ein bestimmtes Sachgebiet einen Experten anstellen will oder nicht (vgl. P. Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, Basel 1979, S. 134; A. Dubach, Das Recht auf Akteneinsicht, Zürich 1990, S. 20ff.; W. Huber, Das Recht des Bürgers auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren, St. Gallen 1980, S. 92f.); eine unterschiedliche Behandlung der von internen und externen Sachverständigen erstellten Gutachten erscheint daher nicht gerechtfertigt.