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c) - Es bleibt zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer den drohenden Nachteilen nur durch Flucht ins Ausland hatte entziehen können oder ob im Zeitpunkt der Flucht eine landesinterne Zufluchtsmöglichkeit vorhanden war. Sollte er in einem anderen Teil vor Verfolgung sicher sein, so wäre die Flüchtlingseigenschaft trotz Bejahung der begründeten Furcht zu verneinen, da sich der Beschwerdeführer diesfalls an einem andern Ort unter den Schutz des Heimatlandes hätte stellen können. Eine allfällige Unzumutbarkeit der Ergreifung einer unter dem Sicherheitsaspekt valablen internen Fluchtalternative wäre allerdings nicht unter dem Aspekt der Flüchtlingseigenschaft, sondern allein unter demjenigen des Wegweisungshindernisses im Sinne von Artikel 14a Absatz 1 und 4 ANAG zu prüfen.

Über den Beschwerdeführer besteht ein Datenblatt mit dem Vermerk "unbequeme Person". Darüber hinaus ist er der Polizei bekannt als "Hilfeleistender der PKK". Aufgrund der Fahndungsmethoden der türkischen Polizei wäre er bei einem Verbleib in der Türkei grundsätzlich überall Gefahr gelaufen, nach Vorfällen, die berechtigterweise oder zu Unrecht in Zusammenhang mit der PKK gebracht worden wären, festgenommen und gefoltert zu werden. Als junger Mann im militärdienstpflichtigen Alter wäre er ausserdem bei jeglichem Kontakt mit irgendeiner Behörde irgendwo in der Türkei Gefahr gelaufen, zwecks Rekrutierung in seine Heimatregion verbracht zu werden. Retrospektiv bestand somit keine sichere inländische Fluchtalternative, unabhängig davon, ob er aufgrund der erfolterten Aussagen seiner Brüder A. und D. gesucht worden ist. Da sich die Situation in der Türkei diesbezüglich inzwischen eher verschlechtert hat, bestünde sie auch prognostisch betrachtet bei einer allfälligen Rückkehr im jetzigen Zeitpunkt nicht. 

8. - Zusammenfassend ist zu sagen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Situation, wie sie im Zeitpunkt der Flucht bestand und auch heute noch andauert, objektiverweise berechtigte Furcht hatte und noch hat, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Artikel 3 AsylG ausgesetzt zu werden. Die Rüge, das Bundesamt habe Art. 3 AsylG falsch ausgelegt, hat sich somit als berechtigt erwiesen. Auf die Beurteilung der Berechtigung der weiteren Rügen kann demzufolge verzichtet werden. Aufgrund