1993 / 38 - 279

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Uebereinstimmung mit der Beurteilung durch die Fachärzte von "medico international" nicht zugemutet werden, so wenig wie ein allfälliger Umzug in die Nähe von Istanbul, Ankara oder Adana, zumal der Beschwerdeführer dort einerseits über kein soziales oder ökonomisches Netz verfügt und andererseits aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nur noch teilweise und nicht mehr in allen Bereichen arbeitsfähig ist.

Die oben angeführten medizinischen Aspekte und humanitären Ueberlegungen sind namentlich im Hinblick auf die konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr in die Türkei höher zu bewerten als das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung. Zusammenfassend kommt die erkennende Behörde zum Schluss, dass der Vollzug der Wegweisung aus medizinischer Sicht für D. A. eine konkrete Gefährdung darstellen würde, weshalb dieser als unzumutbar im Sinne von Artikel 14a Absatz 4 ANAG angesehen werden muss. Der Beweisantrag auf Erstellung eines Obergutachtens durch Frau Dr. F. von "medico international" ist angesichts dieser Sachlage abzuweisen. Das BFF ist demzufolge anzuweisen, den Beschwerdeführer gestützt auf Artikel 14a Absatz 4 ANAG vorläufig aufzunehmen.