1993 / 37 - 257

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37. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 28. Oktober 1993
      i.S. A.D., Türkei


Art. 3 AsylG; Art. 14a Abs. 4 ANAG: Bürgerkriegsähnliche Situation in Teilen der Türkei.

1. Individuelle Verfolgung gestützt auf Ergebnisse einer Botschaftsabklärung verneint (Erw. 5).

2. Frage der Verfolgungsgefahr wegen Verwandtschaft mit verfolgten politisch aktiven Personen ("Sippenhaft"; Erw. 6).

3. Die bürgerkriegsähnliche Situation in den unter Ausnahmezustand stehenden Provinzen und daran angrenzenden Teilen der Türkei stellt mangels Gezieltheit keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Die von dieser Situation betroffenen sog. Gewaltflüchtlinge erfüllen daher die Flüchtlingseigenschaft nicht; es kann ihnen jedoch die Rückkehr in dieses Gebiet nicht zugemutet werden (Erw. 7 a - c).

4. Das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative schliesst die Flüchtlingseigenschaft aus. Dazu wird vorausgesetzt, dass am Ort der inländischen Fluchtalternative den Betroffenen ein menschenwürdiges Leben möglich ist (Erw. 7 d).

5. Der Begriff und die Kriterien einer inländischen Fluchtalternative können sinngemäss auf die Situation von Gewaltflüchtlingen übertragen werden (Erw. 9 c).



Art. 3 LA; art. 14a, al. 4 LSEE : situation de quasi-guerre civile dans certaines parties de la Turquie.

1. Persécution individuelle écartée sur la base des résultats de l'enquête de l'Ambassade (consid. 5).

2. Danger de persécution en raison de liens de parenté avec des activistes politiques persécutés ("coresponsabilité familiale"; consid. 6).