1993 / 30 - 210

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laut der noch spärlichen Doktrin zum AVB nicht klar sein (vgl. A. Achermann/Ch. Hausammann, Handbuch des Asylrechts, Bern/Stuttgart 1991, S. 248; Kälin, Grundriss, S. 278). Fraglich ist nach Meinung dieser Autoren, wie der Begriff "Wegweisung" gemäss Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b AsylG zu verstehen ist.
Das Asylgesetz verwendet diesen Begriff sowohl für die Verpflichtung des Gesuchstellers, die Schweiz nach Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Art. 17, 17a, 13d Abs. 4 AsylG), als auch für die Aufforderung an den Gesuchsteller, während der Hängigkeit des Asylgesuches auszureisen (Art. 19 und 13d Abs. 2 und 3 AsylG). Nichts deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber die vorsorgliche Wegweisung dem Zuständigkeitsbereich der ARK entziehen wollte. In beiden Fällen geht es um die identische Frage, nämlich um "die Verpflichtung, die Schweiz zu verlassen" (Art. 17a lit. a AsylG), und es handelt sich in beiden Fällen um eine Beschwerde im Asylbereich, über die die ARK endgültig entscheidet (Botschaft, a.a.O., 616).

Diese Rechtsunsicherheit wurde in der Zwischenzeit behoben durch die Definition in Artikel 1 Absatz 2 VOARK, wonach unter dem Wegweisungsbegriff von Artikel 11 Absatz 2 AsylG "Wegweisung während und nach Abschluss eines Asylverfahrens" zu verstehen ist. Mit dieser spezifischen Regelung ist klargestellt, dass die Wegweisung gemäss Artikel 13d Absatz 2 AsylG (ebenso wie die ihr gleichgesetzte Wegweisung gemäss Artikel 19 Absatz 2 AsylG), obwohl jeweils als vorsorglich bezeichnet, jedenfalls eine selbstständig anfechtbare Zwischenverfügung ist. Dieser Betrachtungsweise steht deshalb Artikel 46a AsylG nicht entgegen, welcher Zwischenverfügungen, die in Anwendung der Artikel 13 - 19 AsylG ergehen, der selbständigen Anfechtbarkeit entzieht und sie nur als zusammen mit dem Endentscheid anfechtbar bezeichnet. Damit erübrigt sich bei Beschwerden gegen vorsorgliche Wegweisungen generell die Prüfung, ob die Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könne (vgl. Art. 46a AsylG). Es stellt sich sogar die Frage, ob nicht die Wegweisung während des Verfahrens bezüglich dieses Punktes, der Wegweisung, als instanzabschliessender Endentscheid im Sinne eines Teilurteils zu betrachten ist (vgl. dazu Gygi, a.a.O. S. 140 f. sowie BGE 104 Ib 133 f.). Diese Frage kann aber im vorliegenden Fall offen bleiben, da es sich bei der verfügten Wegweisung nicht um eine vorsorgliche handelt.