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zwar namentlich nur die Kompetenz des BFF zum sofortigen Vollzug der Wegweisung in den Heimat- oder Herkunftsstaat. Der Wegweisungsvollzug ins Heimat- oder Herkunftsland setzt aber hier zwingend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung des Asyls und die Anordnung der Wegweisung voraus und beinhaltet somit auch die Prüfung dieser Voraussetzungen. Zu einer solchen Auslegung kommt man auch durch Ableitung von Artikel 45
AsylG, welche dem Artikel 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK; SR 0.142.30) nachgeformte Bestimmung nach unbestrittener Lehre den Flüchtling nach dem materiellen Flüchtlingsbegriff schützt. Darin sind auch die Asylbewerber so lange inbegriffen, als nicht festgestellt ist, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen (vgl. W. Kälin, Das Prinzip des
non-refoulement, Bern 1982, S. 90). Inwieweit diese Feststellung in Rechtskraft erwachsen sein muss (so W. Kälin in: Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 212), ist im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit des sofortigen Wegweisungsvollzuges zu überprüfen (vgl. hinten Erw. 9).
Das Verfahren vor dem BFF richtet sich dabei nicht nach den Bestimmungen von Artikel 15 und 15a
AsylG, welche Bestimmungen sich nur auf Gesuchsteller, die sich in der Schweiz befinden (Art. 13f
AsylG), beziehen, für die Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland, an der Grenze und am Flughafen sowie für die Anhaltung bei illegaler Einreise (Art. 13b-e
AsylG) aber nicht herangezogen werden können.
4. - Vorab stellt sich die Frage der Zuständigkeit, welche von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 7 Abs. 1
VwVG). Die Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Ablehnungs- und Wegweisungsentscheid als auch - mit dem Antrag, der Beschwerdeführer sei zu einem ordentlichen Asylverfahren zuzulassen - sinngemäss gegen die Einreiseverweigerung. Gemäss Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid ist eine allfällige Beschwerde beim Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) einzureichen. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerdeschrift an die ARK adressiert.
a) - Bezüglich der Anfechtbarkeit der Einreiseverweigerung ging die herrschende Lehre nach dem damals geltenden Recht davon aus, dass diese angefochten werden kann, und zwar beim EJPD (vgl. U. Bolz, Rechtsschutz im
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