1993 / 30 - 201

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30. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 29. September 1993
      i.S. L.-U., Nigeria


Grundsatzentscheid: [1]
Art. 13d AsylG: Verfahren bei Asylgesuch am Flughafen; Art. 34 VwVG: Eröffnung einer Verfügung per Telefax; Art. 35 VwVG: Formularbegründung.

1. Eine sofortige Wegweisung in den Herkunftsstaat nach Art. 13d Abs. 4 AsylG setzt voraus, dass damit gleichzeitig auch die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Ablehnung des Asylgesuchs verfügt wird. Für das Verfahren bei Entscheiden des BFF nach Art. 13d AsylG sind die Art. 15 und 15a AsylG nicht massgeblich (Erw. 3).

2. Der mit einer vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat (Art. 13d Abs. 2 und 3 AslG) oder einer Wegweisung in den Herkunftsstaat (Art. 13d Abs. 4 AsylG) verbundenen Einreiseverweigerung am Flughafen kommt neben den asylrechtlichen Entscheiden keine eigenständige Bedeutung zu, weshalb sich eine Beschwerde an das an sich zuständige EJPD erübrigt und die ARK bezüglich aller Punkte des angefochtenen Dispositivs zuständig ist (Erw. 4a-d). Frage der Rechtsnatur der vorsorglichen Wegweisung in Drittstaat - selbständig anfechtbare Zwischenverfügung oder instanzabschliessender Endentscheid im Wegweisungspunkt ? - offen gelassen; Erw. 4b.

3. Eine per Telefax eröffnete, mit faksimilierter Unterschrift versehene Verfügung erfüllt die Anforderungen an die Schriftlichkeit einer Verfügung an sich nicht. Trotz dieses Mangels ist die Eröffnung rechtsgültig, wenn eine Irreführung oder andere Benachteiligung des Gesuchstellers ausgeschlossen werden kann (Erw. 6 a).

4. Begründung einer Verfügung mittels Formular (Erw. 6 b).


[1]  Entscheid der Präsidentenkonferenz über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die Schweizerische Asylrekurskommission (VOARK; SR 142.317).