1993 / 27 - 187


27. Auszug aus dem Urteil der ARK vom 1. Juni 1993
      i.S. H.H., Ex-Jugoslawien


Art. 14a Abs. 4 und 5 ANAG: Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; Abgrenzung der Zuständigkeiten von ARK und Bundesrat.



Art. 14a, al. 4 et 5 LSEE : Exigibilité de l'exécution du renvoi ; délimitation des compétences de la CRA et du Conseil fédéral.



Art. 14a cpv. 4 e 5 LDDS: Esigibilità dell'esecuzione dell'allontanamento; limiti delle competenze della CRA rispettivamente del Consiglio federale.


3. c) (...)

Zusammenfassend ergibt sich, dass Kosovo-Albaner aus dem Blickwinkel der ARK zur Zeit nicht als Gewalt- oder de facto-Flüchtlinge einzustufen sind, und auch die unbestimmte künftige Entwicklung der Lage den Vollzug der Wegweisung nach Kosovo im jetzigen Zeitpunkt nicht als unzumutbar erscheinen lässt (Art. 18 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 ANAG). An dieser Stelle ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung der Lage durch die ARK nicht mit einem auf Artikel 14a Absatz 5 ANAG abgestützten - möglicherweise zu einem anderen Resultat gelangenden - Beschluss des Bundesrates zu verwechseln ist, weil bei diesem auch andere - insbesondere politische - Kriterien einzubeziehen sind, die zu beurteilen indessen nicht Sache der ARK ist.